VwGH 95/13/0190

VwGH95/13/019020.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1995, Zl. GA 7 - 784/10/95, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
BAO §198;
BAO §212 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde (den dazu angeschlossenen Beilagen) und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung "bis zur Erledigung der laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof". Diesen nicht weiter begründeten Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 17. Jänner 199 als unbegründet ab, weil in einem Zahlungserleichterungsansuchen alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden.

In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf den Inhalt seiner gegen die Abgabenbescheide eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (auch in dieser sei ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden), wobei sich das Finanzamt mit dieser auch ihr vorgelegten Beschwerde "wohl hätte auseinandersetzen können". Im Verwaltungsgerichtshofverfahren sei aufschiebende Wirkung beantragt worden, weil bei sofortiger Zahlung des Steuerbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers "komplett ruiniert" sei.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (in der der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände vorbrachte) erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß ein Zahlungsaufschub gemäß § 212 Abs. 1 BAO allein aufgrund einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde nicht erreicht werden könne. Auch habe der Abgabepflichtig das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und den Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sei, überzeugend darzulegen. Vom Beschwerdeführer sei nicht einmal behauptet worden, daß keine Gefährdung der Abgabeneinbringung vorliege. Allein aus diesem Grund könne der Berufung bereits kein Erfolg zukommen. Außerdem seien die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit des Abgabenfestsetzungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht zu würdigen.

In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung i. S.d. Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen (vgl. daz beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989, 88/16/0183, und vom 24. Februar 1993, 91/13/0200, weiters Stoll, BAO-Kommentar, 2243).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahre - unbestritten - kein Vorbringen über das Fehlen einer Gefährdung der Abgabeneinbringung erstattet.

Die Beschwerde vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Erstmals in der Beschwerde in dieser Richtung enthaltene - ohnedies auch mit dem Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit verbundene - Behauptungen des Beschwerdeführers müssen an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern.

Im übrigen ist die belangte Behörde auch darin im Recht, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der einer Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenbescheide oder die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde regelmäßig keine taugliche Begründun für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO darstellen (vgl. dazu beispielsweise neuerlich das Erkenntnis vom 24. Februar 1993, 91/13/0200).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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