Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §73;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
BAO §212 Abs1;
BAO §73;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einer Eingabe vom 30. April 1991 verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er gegen eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. Februar 1991, GZ 6/3-3401/89-05, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1986 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Er beantragte die "Weitergewährung" der bewilligten monatlichen Raten von S 17.000,-- zur Entrichtung des aushaftenden Abgabenrückstandes.
Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die von bewilligten Zahlungserleichterungen nicht umfaßten Abgabenschuldigkeiten von S 130.521,-- und von S 2,203.305,-- zu bestimmten Terminen zu entrichten.
In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (mit Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) und machte geltend, daß er die ihm bisher gewährten Raten von S 17.000,-- pünktlich bezahlt habe. Seit November 1990 habe er so insgesamt S 119.000,-- entrichtet, sodaß bei Einhaltung dieser Ratenverpflichtung die Abgabenschuldigkeit jedenfalls einbringlich sei. Die Zahlung von monatlichen Raten von S 17.000,-- bedeute "ohnedies bereits die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit" des Beschwerdeführers. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien am 8. April 1991 die Verlegung des Wohnsitzes nach X mitgeteilt und die Abtretung des Steueraktes an das zuständige Finanzamt Wien-Umgebung beantragt. Der Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.
Die Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Begünstigungsmaßnahme nicht begründen könne. Der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse in keiner Weise beschrieben. Die Höhe seiner Bezüge aus seiner nunmehrigen Tätigkeit als Arbeitnehmer sei nicht bekannt. Das Grundvermögen des Beschwerdeführers sei im Juni 1990 an seine Ehegattin übereignet worden. Besicherungen des Abgabenrückstandes seien nicht angeboten worden. Die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeit (im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung S 2,316.826,--) sei daher als gefährdet anzusehen. Auch eine monatliche Ratenzahlung von S 17.000,-- könne daran nichts ändern. Schließlich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk sei gegeben gewesen, weil das Finanzamt Wien-Umgebung von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) keine Kenntnis erlangt habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, 90/14/0100).
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, daß auf Grund der bisherigen Zahlungen von S 119.000,-- die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit gegeben sei. Abgesehen davon, daß mit den vom Beschwerdeführer beantragten monatlichen Ratenzahlungen von S 17.000,-- nicht einmal die für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichtenden Stundungszinsen im Sinne des § 212 Abs. 2 BAO abgedeckt werden könnten, hat sich die belangte Behörde unwidersprochen auf den Umstand der Übertragung von Vermögen an die Ehegattin des Beschwerdeführers gestützt. Wenn die Behörde dabei im Hinblick auf die Höhe des aushaftenden Abgabenrückstandes von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Dabei ist nicht erkennbar, wieso der Beschwerdeführer dadurch, daß die Behörde hinsichtlich eines nach der Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1989 vorgeschriebenen Betrages S 130.521,-- auf die mangelnde Vorsorge durch den Beschwerdeführer hingewiesen hat, beschwert sein könnte. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der Einbringlichkeit vom gesamten Rückstand und nicht von einem Teilbetrag auszugehen sei.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dient die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, "wirtschaftlich Atem zu geben", zumal ein solcher dem Beschwerdeführer vorschwebender Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof bzw. nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch diesen Gerichtshof auf Grund des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG) bei Zutreffen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erreicht werden kann.
Keineswegs trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu, daß im Falle der Einbringung einer Beschwerde an ein Höchstgericht aus der Sicht der Vollziehung des § 212 Abs. 1 BAO ein Vorrang für die "Einhaltung" (gemeint: Erhaltung) der wirtschaftlichen Existenz gegenüber der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.
Mußte die belangte Behörde wie ausgeführt annehmen, daß die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist, so ist weder der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets "erklärungsgemäß" (?) nachgekommen ist, noch das Zustandekommen des Abgabenrückstandes von entscheidender Bedeutung.
Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die örtliche Zuständigkeit des in erster Instanz tätig gewordenen Finanzamtes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 29. April 1992, 92/13/0094, auseinandergesetzt. Danach kommt es dem § 73 BAO zufolge allein darauf an, daß ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Hingegen kommt es für den Übergang der örtlichen Zuständigkeit weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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