Normen
EStG 1988 §15;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §26 Z5;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §15;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §26 Z5;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A ist Gesellschaftergeschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die die Stellung der Komplementärin bei der A-KG einnimmt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in L, S-Straße 30, wo sich auch der Wohnsitz des A befindet. Die A-KG vertreibt Produkte der Maschinen-GmbH in W. Die Beschwerdeführerin stellt A der Maschinen-GmbH im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung zur Verfügung. A ist für alle Gesellschaften aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin geschäftsführend tätig.
A beginnt regelmäßig einen Arbeitstag im kaufmännischen Büro der Beschwerdeführerin und der A-KG in L, S-Straße 30. Während des Tages fährt er nach W, um dort für die A-KG als Vertriebsfirma der Maschinen-GmbH sowie für die Maschinen-GmbH Leistungen zu erbringen. Gegen Ende des Arbeitstages fährt er zurück nach L in das Büro der Beschwerdeführerin bzw. A-KG, um dort weitere kaufmännische Leistungen zu erbringen. Die Dienstorte in L und in W stellen Mittelpunkte der Tätigkeit des
A dar.
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin für die Zurverfügungstellung eines Pkws an A für private Fahrten keinen Sachbezug angesetzt habe. Das Finanzamt ging von einem monatlichen Sachbezugswert von S 7.000,-- aus und schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid die auf diese Bezüge entfallenden Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.
Im Berufungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Bewertung des Vorteiles aus der Überlassung des Pkw mit lediglich S 3.500,-- pro Monat. Sie führte aus, die Fahrten des A zwischen L und W könnten nicht als Privatfahrten angesehen werden, es verblieben sohin Privatfahrten von nicht mehr als 3000 km pro Jahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bestehe für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu benützen, dann sei als monatlicher Sachbezug 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, höchstens S 7.000,-- anzusetzen. Werde das Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten im Ausmaß von nicht mehr als 500 km pro Monat benützt, so sei der Sachbezugswert mit dem halben Betrag, höchstens mit S 3.500,-- pro Monat anzusetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Mittelpunkt der Tätigkeit des A in L ident mit dessen Wohnsitz. Fahrten zwischen diesem Wohnsitz und einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sohin Fahrten, für die ein Sachbezug anzusetzen sei. Unter Einbeziehung dieser Fahrten werde das Fahrzeug im Ausmaß von mehr als 500 km pro Monat privat genutzt, sodaß zu Recht ein Sachbezug von S 7.000,-- pro Monat angesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, daß die Fahrten des Dienstnehmers A zwischen L und W mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug nicht in die Bemessung des Sachbezuges für 1989 und 1990 einbezogen werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt - abgesehen von der Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 - durch die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Der Regelung des § 26 Z. 5 EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde, daß die Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bildet, der allerdings, wenn die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung erfüllt sind, nicht steuerbar ist. Insoweit ein derartiger nicht steuerbarer Vorteil vorliegt, steht gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 vorletzter und letzter Satz EStG 1988 ein Pendlerpauschale nicht zu. Dem gesetzlichen Konzept des § 26 Z. 5 EStG 1988 entspricht es, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nicht die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vornimmt oder besorgt, sondern dem Arbeitnehmer für die Zurücklegung dieser Strecke ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt.
Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob der Kundmachung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich über die Bewertung von Sachbezügen, Z 10/504-5/Se-1988,
(vgl. AÖF 95/1989) - diese regelt in Punkt IA7, daß Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Privatfahrten sind - Verordnungscharakter zukommt (vgl. Hofstätter/Reichel, § 15 EStG 1988 Tz 7) und ob gegebenenfalls ein Antrag nach Art. 139 B-VG zu stellen wäre.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Fahrten zwischen L, S-Straße 30, und W als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind und ob daher die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für diese Fahrten an den Arbeitnehmer dem Grunde nach zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt.
Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe (idR bemessen mit dem Kilometergeld) zu Werbungskosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 94/15/0109). Sollte allerdings eine Arbeitsstätte örtlich mit der Wohnung des Dienstnehmers übereinstimmen, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, sodaß die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 Berücksichtigung finden (vgl. hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, 94/14/0121, und vom 30. November 1993, 90/14/0136). Diese Rechtsansicht findet ihre Rechtfertigung darin, daß keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur entfernten Arbeitsstätte nicht von der Wohnung, sondern von der häuslichen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Solcherart ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch für Zwecke des Sachbezuges die Fahrten des Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von dem in dessen Wohnungsverband gelegenen Arbeitgeberbüro zum auswärtigen Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten qualifiziert hat. Ob die Fahrten als "Privatfahrten" zu bezeichnen sind, kann daingestellt bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 88/14/0023, verweist, verkennt sie, daß nach dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt keiner der Mittelpunkte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers mit dessen Wohnsitz ident war (vgl. nochmals hg. Erkenntnis 90/14/0136).
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß die belangte Behörde bei der A-KG die mit dem in Rede stehenden Pkw zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt habe, und rügt, die Behörde habe den Sachverhalt jeweils unterschiedlich gewürdigt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der gegenüber der A-KG ergangenen Bescheide zu beurteilen ist, trifft es zu, daß bei einer KG Betriebsausgaben anfallen, wenn sie die Nutzung eines in ihrem Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges der geschäftsführenden Komplementär-GmbH als Teil der Abgeltung der Geschäftsführungsleistung überläßt, sodaß die GmbH die Nutzungsmöglichkeit ihrem Geschäftsführer überlassen kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, 89/13/0166).
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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