VwGH 96/12/0257

VwGH96/12/025727.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in R, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Juni 1996, Zl. 404.174/7-2.3/96, betreffend Entzug einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090;
AVG §56;
DVG 1958 §1;
GehG 1956 §24 idF 1959/094;
GÜG §23 idF 1956/055;
VwRallg;
ABGB §1090;
AVG §56;
DVG 1958 §1;
GehG 1956 §24 idF 1959/094;
GÜG §23 idF 1956/055;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in Ruhe ab seiner mit Ablauf des 31. Dezember 1994 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Er bewohnt die ihm vom Dienstgeber überlassene im Erdgeschoß gelegene Wohnung in Ried/Innkreis, D-Straße, sowie ein im Dachgeschoß dieses Objektes gelegenes Mansardenzimmer.

Mit "Wohnungszuweisung" der Bundesgebäudeverwaltung (BGV) II Linz-Salzburg vom 28. Mai 1963 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 1963 diese Wohnung im Erdgeschoß rechts, bestehend aus zwei Zimmern, drei Kabinetten, einer Küche, zwei Vorzimmern, einem Bad und einem WC samt Nebenräumen, mit einer Gesamtfläche von 112,26 m2 als Naturalwohnung zugewiesen. Ausdrücklich wurde in diesem Schreiben angeführt, daß die Zuweisung dieser Wohnung in Anwendung des § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) erfolge und durch diese Zuweisung kein Mietverhältnis begründet werde. Die für die Benutzung der gegenständlichen Wohnung zu zahlende Vergütung wurde mit monatlich S 78,-- festgesetzt.

Am 18. August 1964 wies sodann die BGV II Linz/Salzburg dem Beschwerdeführer zusätzlich noch die Mansarde Nr. 64 mit einer Gesamtfläche von 10,52 m2 im Dachgeschoß des oben angeführten Hauses in Anwendung des § 23 GÜG und mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß auch hinsichtlich dieser Mansarde ein Mietverhältnis nicht begründet werde, mit Wirkung vom 1. September 1964 zu. Die Vergütung für die Mansarde wurde mit S 5,-- monatlich bestimmt.

Bereits im Jahr 1963 gab die BGV II Linz-Salzburg einem Ersuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung des Einbaues einer Etagenheizung in die gegenständliche Naturalwohnung statt. Punkt 5 des genehmigenden Erlasses der BGV II Linz-Salzburg vom 14. November 1963 lautet:

"5. Bei einer ev. Auflösung des Mietverhältnisses ist entweder der ursprüngliche Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen oder die Etagenheizung geht unentgeltlich in das Hauseigentum über.

Zum Zeichen des Einverständnisses mit vorstehenden Bedingungen wollen Sie anliegende Gleichschrift unterfertigen und im Wege der Gebäudeverwaltung Wels anher rücksenden."

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer für seine Wohnung einschließlich der Mansarde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1979 ab 1. September 1979 eine Naturalwohnungsvergütung nach § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) vorgeschrieben. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 12/0182/80, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zu dem in diesem Verwaltungsgerichtshof-Verfahren bereits erhobenen Einwand, es liege ein Mietverhältnis vor, führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:

"Wie sich aus den nicht in Streit gestellten Wohnungszuweisungen vom 28. Mai 1963 und 18. August 1964 eindeutig ergibt, wurden durch diese dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Wohnung sowie der gegenständliche Mansardenraum als Naturalwohnung in Anwendung des § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der damals geltenden Fassung zugewiesen. Ausdrücklich wurde hiebei darauf aufmerksam gemacht, daß durch die vorliegende Zuweisung ein Mietverhältnis nicht begründet werde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr offenbar daran zweifelt, ob es sich bei der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung einschließlich der Mansarde um eine Naturalwohnung handelt, so vermag der Gerichtshof unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes diesen Überlegungen umso weniger zu folgen, als der Beschwerdeführer selbst in seiner Eingabe vom 10. Juli 1979 unter Hinweis auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 5. Oktober 1971, Zl. 511.264-I-2/71, welcher die Umwandlung von Natural- in Mietwohnungen vorsieht, den Abschluß eines Mietvertrages beantragt. Dieses Begehren scheint aber im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer genannten Erlaß des Bundesministeriums für Bauten und Technik nur dann sinnvoll, wenn davon ausgegangen wird, daß dem Beschwerdeführer bisher eine Naturalwohnung zur Verfügung stand, hinsichtlich derer nunmehr ein Mietverhältnis begründet werden soll. Der Gerichtshof vermag daher ungeachtet des Umstandes, daß, wie der Beschwerdeführer behauptet - diese Behauptung wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt -, die von ihm für die Benutzung der zugewiesenen Räumlichkeiten zu bezahlende Vergütung offenbar fälschlich in Vorschreibungen als "Hauptmietzins" bezeichnet wurde, keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, daß die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, die in Rede stehende Wohnung einschließlich des Mansardenraumes stelle eine Naturalwohnung dar, hinsichtlich derer ein Mietverhältnis nicht bestehe."

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte deshalb, weil es an den erforderlichen Feststellungen betreffend die Höhe der ermittelten Naturalwohnungsvergütung gefehlt hatte.

In der Folge setzte die belangte Behörde mit den unbekämpft gebliebenen Bescheiden vom 23. November 1982 sowie vom 8. Juni 1988 die Vergütung nach § 24 GG fest. Später gestellte Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers bzw. Anträge auf Nichtigerklärung dieser beiden Bemessungsbescheide blieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 entzog das Korpskommando III dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 die ihm "mit Bescheid BMLVZl. 60371-I-1A/64 HUW" zugewiesene Naturalwohnung in Ried/D-Straße, EG/2. In der Begründung wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe nach seiner Versetzung in den Ruhestand trotz entsprechenden Hinweises bisher kein Ansuchen um Weiterbelassung der ihm zugewiesenen Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestellt.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, mit Schreiben der BGV II Linz-Salzburg vom 18. August 1964, Zl. 25/406-1964, auf dessen Rückseite die Zahl 60371-I-1a/64 (Anmerkung: dabei handelt es sich um den Genehmigungserlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau) angeführt werde, sei ihm (nach Übernahme der Wohnung) noch das Dachbodenzimmer (Mansarde Nr. 64) mit Wirkung vom 1. September 1964 in Anwendung des § 23 GÜG als "Naturalwohnung" zugewiesen worden. § 23 Abs. 1 GÜG, BGBl. Nr. 22/1947, der die Gewährung von Natural(Sach-)Bezügen geregelt habe, sei durch § 24 GG bereits seit mehr als sieben Jahren überholt gewesen. Die "Wohnungszuweisung" stelle weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach einen Bescheid dar; über einen Naturalbezug sei jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden. Die Wohnung in Ried, D-Straße, EG/2, sei dem Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 1963 von der BGV II Linz-Salzburg zugesagt und dann mit Schreiben vom 28. Mai 1963 "in Anwendung des § 23 GÜG als Naturalwohnung zugewiesen" (angeboten) worden. Die BGV II Linz-Salzburg sei aber damals noch keine Dienstbehörde gewesen; außerdem sei sie für ihn unzuständig gewesen. Da der Beschwerdeführer die Wohnung nur nach dem Einbau einer Etagenheizung beziehen habe wollen, habe ihm die BGV II Linz-Salzburg ein Mietverhältnis unter der Voraussetzung angeboten, daß der Beschwerdeführer mit den im Vertrag vom 14. November 1963 angeführten Bedingungen einverstanden sei. Diesen Vertrag habe der Beschwerdeführer am 22. November 1963 unterfertigt und zurückgesandt. Der damalige Leiter der BGV Wels habe zu ihm gesagt: "Dir kann jetzt nichts mehr passieren". Der Berufung waren zahlreiche Unterlagen angeschlossen, darunter das aus Anlaß der Wohnungsübergabe von der BGV II Linz-Salzburg erstellte "Verzeichnis" der niet- und nagelfesten Gebäudeteile und der zum Objekt gehörigen beweglichen Gegenstände und Einrichtungen" vom 1. August 1964. Im verwendeten Vordruck findet sich der Hinweis, diese Gegenstände seien "vom Mieter sorgfältigst und pfleglichst zu behandeln und instand zu halten. Bei Lösung des Mietverhältnisses sind diese auf Kosten des Mieters in gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen." Nach dem Einbau der Etagenheizung habe der Beschwerdeführer dann mit Wirkung vom 1. August 1964 die Wohnung als Mieter übernommen. Es liege daher ein Mietvertrag vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1996 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab:

"Ihre mit den Wohnungszuweisungen der

Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle II LINZ-SALZBURG vom

28.5.1963, Zahl 22/241-1963, sowie vom 18.8.1964,

Zahl 25406-1964, überlassene bundeseigene Naturalwohnung

(be. NW) in 4910 RIED/INNKREIS ... (es folgt die Adresse und

Beschreibung der Wohnung ... im Gesamtausmaß von 123,54 m2,

wird Ihnen gemäß § 80 Abs. 5 Ziff. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG),

entzogen.

Gemäß § 80 Abs. 7 leg. cit. haben Sie die in Rede stehende be. NW bis spätestens 30.9.1996 geräumt zu übergeben."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, der Berufung des Beschwerdeführers und der Rechtslage aus, in den beiden im Spruch angeführten Erledigungen der BGV II Linz-Salzburg betreffend Wohnungs- und Mansardenzimmerzuweisung sei ausdrücklich auf § 23 GÜG mit dem Hinweis Bezug genommen worden, daß kein Mietrechtsverhältnis begründet werde. Diese Erledigungen seien keine bescheidmäßige Absprache. In seinem Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 12/0182/80, habe der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer entgegengehalten, die in Rede stehende Wohnung einschließlich des Mansardenraumes stelle eine Naturalwohnung dar, hinsichtlich derer ein Mietverhältnis nicht bestehe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Wohnung sei eine Mietwohnung, sei daher unrichtig; er selbst bezahle auch eine Vergütung, die mit seinen Bezügen aufgerechnet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 2 und 3 GÜG, BGBl. Nr. 22/1947 (dessen Abs. 1 war nach Art. IX Abs. 2 GÜG Novelle 1956, BGBl. Nr. 55, nicht mehr anzuwenden) lauteten:

"(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht begründet.

(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Beamte hat nach Verlangen der Dienstbehörde die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium, dem die Verwaltung der Naturalwohnung untersteht. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte nachweist, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine Wohnung zu erhalten."

§ 24 GG in der Fassung der ersten Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, regelte näher die Vergütung für die den Beamten gewährten Sachbezüge.

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960, BGBl. Nr. 312, nannte in ihrem § 1 (Angelegenheiten, die den in § 2 genannten Dienststellen als nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden) unter Z. 23 die Erlassung von Bescheiden über Naturalbezüge.

Nachgeordnete Dienstbehörden waren gemäß § 2 lit. g Z. 2 dieser Verordnung im Bereich des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau die Bundesgebäudeverwaltungen I und II Wien. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gab es damals keine nachgeordneten Dienstbehörden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 25 der im Beschwerdefall anzuwendenden Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, gehören die Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zu den Dienstrechtsangelegenheiten, die auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen werden.

Nach § 2 Z. 7 leg. cit. sind die Korpskommanden im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nachgeordnete Dienstbehörden.

Gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, kann die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß ihm die im Bescheid näher beschriebene Wohnung nur dann gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen werden dürfe, wenn eine Naturalwohnung im Sinne des BDG vorliege, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, daß die Erledigungen der BGV II Linz-Salzburg vom 28. Mai 1963 und vom 18. August 1964 keine Bescheide seien, weil diese Dienststelle damals noch überhaupt keine nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2g Z. 2 DVV 1960) und außerdem für ihn (als Dienststelle im Ressortbereich des damaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau) gar nicht zuständig gewesen sei. Schon deshalb liege keine Naturalwohnung vor; wegen des Fehlens einer bescheidmäßigen Zuerkennung der Wohnung durch die zuständige Dienstbehörde sei von der Begründung eines konkludenten Mietverhältnisses auszugehen. Die in der Berufung vorgelegten Unterlagen (insbesondere Hinweis auf das Schreiben der BGV II Linz-Salzburg vom 14. November 1963; Verzeichnis über die niet- und nagelfesten Gebäudeteile und die zum Objekt gehörigen beweglichen Einrichtungsgegenstände vom 1. August 1984) bezeugten sogar ein ausdrücklich zustandegekommenes Mietverhältnis. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben, wobei insbesondere auf die ausdrückliche Zusicherung des damaligen Leiters der Gebäudeverwaltung Wels, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung angeführt habe, verwiesen werde. Die belangte Behörde habe sich auf die Zitierung eines Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses beschränkt, in dem über das Vorliegen einer Naturalwohnung bereits abgesprochen worden sei. Sie habe dabei übersehen, daß der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt vom seinerzeitigen Sachverhalt abweiche bzw. andere Entscheidungsprämissen gegeben seien.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob dem Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung als Naturalwohnung im Sinne des § 23 Abs. 2 ff GÜG überlassen oder daran ein (privatrechtliches) Bestandsverhältnis begründet wurde. Davon hängt nämlich ab, ob die Auflösung dieses Rechtsverhältnisses durch Bescheid der Dienstbehörde (nunmehr nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979) oder nach den Regeln des Zivilrechtes (mit Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Streitfalle) zu erfolgen hat.

Nach der im Zeitpunkt der beiden Zuweisungen durch die BGV II Linz-Salzburg aus 1963 und 1964 geltenden Rechtslage war für die Überlassung einer Naturalwohnung die Rechtsform des Bescheides weder nach § 23 GÜG in der Fassung des Art. IX Abs. 2 der GÜG-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55, noch nach § 24 GG in der Fassung der 1. GG-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, ausdrücklich vorgesehen (vgl. dazu jedoch § 24 Abs. 1 GÜG in der Fassung der ersten GÜG-Novelle 1970, BGBl. 243, sowie nunmehr § 80 Abs. 2 BDG 1979). Dessen ungeachtet wurde die Zuweisung einer Naturalwohnung und die Festsetzung der Vergütung hiefür als Dienstrechtsangelegenheit im Sinne des § 1 DVG angesehen, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. dazu z.B. VfSlg. 3423/1958, sowie die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1966, 831/66, sowie vom 30. November 1966, 1470, 1471/66 = Slg. N.F. Nr. 7035/A, und vom 10. Oktober 1968, 791/68).

Im Beschwerdefall teilt der Verwaltungsgerichtshof die übereinstimmende Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die beiden Zuweisungen der BGV II Linz-Salzburg vom 28. Mai 1963 und vom 18. August 1984 keine Bescheide sind, schon deshalb, weil dieser Dienststelle damals keine Behördeneigenschaft zukam.

Aus dem Fehlen der Bescheidform der Zuweisung allein kann aber noch nicht geschlossen werden, daß ein konkludent abgeschlossener Mietvertrag vorliegt. Auch ein konkludent zustandegekommener Vertrag setzt nämlich voraus, daß die Parteien die Absicht hatten, einen solchen Vertrag zu schließen. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß in den beiden Zuweisungsakten ausdrücklich erklärt würde, daß die Zuweisung der Wohnung bzw. der Mansarde in Anwendung des § 23 GÜG erfolge und dadurch kein Mietverhältnis begründet werde. Bei dieser konkreten Gestaltung der Zuweisungsakte fehlt es unmißverständlich an der Absicht der zuweisenden Stelle, einen Mietvertrag abzuschließen.

Durch den Hinweis auf § 23 GÜG ist in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluß des Abschlusses eines Mietvertrages auch hinreichend klargestellt, daß die BGV II Linz-Salzburg das durch den Zuweisungsakt begründete Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht unterstellt hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den beiden Zuweisungsakten angesichts ihres klaren und keiner Auslegung bedürftigen Wortlautes und ihres Inhaltes eine besondere Bedeutung für die Benützung der von ihnen erfaßten Objekte durch den Beschwerdeführer zu; diese kann von den Argumenten des Beschwerdeführers, die seiner Meinung nach für das Vorliegen eines Bestandsverhältnisses sprechen, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, zumal es auch spätere - vom Beschwerdeführer nicht erwähnte - Indizien gibt (wie z.B. der im hg. Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 12/0182/80, genannte Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1979 auf Abschluß eines Mietvertrages oder die bescheidförmige Vorschreibung der zu bezahlenden Vergütung nach § 24 GG), die gegen das Vorliegen eines zivilrechtlichen Mietverhältnisses sprechen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß dem mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 2. März 1981 für den vorliegenden Beschwerdefall keine Bindungswirkung zukommt: Für die dort zu lösende Frage der Zulässigkeit der bescheidförmigen Vorschreibung der Vergütung für die Überlassung an Wohnobjekte war das Vorliegen einer Naturalwohnung im Sinne des GG lediglich eine für diesen Bereich zu klärende Tatbestandsvoraussetzung. Eine abschließende, umfassende und darüber hinausgehende Klärung der Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses war damit nicht verbunden. Davon ist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auch gar nicht ausgegangen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen lassen sich vielmehr dahingehend deuten, daß sie die dort angestellten Überlegungen als auch für die in diesem Beschwerdefall zu lösende (ähnliche) Frage (Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Benutzungsverhältnisses) als verwertbar angesehen hat. Dagegen bestehen aber keine Bedenken.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig geblieben. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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