VwGH 96/12/0251

VwGH96/12/025125.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden des Dr. W in W, gegen die Bescheide der Bevollmächtigten Besonderen Habilitationskommission des Akademischen Senates der Universität Wien für den Beschwerdeführer, alle mit der Zl. 82/30-1993/94, 1. vom 2. Juli 1996, betreffend die Abweisung eines Habilitationsantrages (Beschwerde

Zl. 96/12/0251; in diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 8, vertreten), 2. vom 27. August 1996, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom 22. März 1996 i.A. einer Ordnungsstrafe (Beschwerde Zl. 96/12/0348), 3. vom 9. Dezember 1996, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom 30. Juli 1996 i.A. der Habilitation des Beschwerdeführers (Beschwerde Zl. 96/12/0380), 4. vom 30. Oktober 1997, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom 14. Mai 1997 i.A. Habilitation (Beschwerde Zl. 97/12/0382) und 5. ebenfalls vom 30. Oktober 1997, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom 14. Mai 1997 i.A. Ordnungsstrafe (Beschwerde Zl. 97/12/0383),

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
UOG 1993 §36;
VwGG §33 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
UOG 1993 §36;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

1. Der erstangefochtene Bescheid vom 2. Juli 1996 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen Bescheid und gegen den fünftangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden gegen den drittangefochtenen Bescheid und gegen den viertangefochtenen Bescheid werden als gegenstandslos erklärt und die diesbezüglichen Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 7. April 1992 bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einen Antrag (vom 2. April 1992) auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" eingebracht (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren die Verleihung einer Lehrbefugnis anstrebt).

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" gemäß § 36 Abs. 3 UOG abgewiesen. Dies wird wörtlich wie folgt begründet:

"Sie haben am 7. April 1992 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" eingebracht.

Das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat am 24. Juni 1992 eine Habilitationskommission zur Behandlung Ihres Habilitationsansuchens eingesetzt.

Mit Bescheid der Habilitationskommission vom 26. Mai 1993 wurde Ihr Habilitationsantrag abgewiesen.

Sie haben am 2. August 1993 Berufung gegen diesen Bescheid an den Akademischen Senat der Universität Wien erhoben.

Mit Beschluß des Akademischen Senates vom 28. Juni 1994 wurde eine Bevollmächtigte Besondere Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG eingesetzt.

Von der Bevollmächtigten Besonderen Habilitationskommission wurde im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens geprüft, ob die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen können.

Es wurden zwei voneinander unabhängige Gutachten eingeholt. Herr Ao.Univ.Prof.Mag.DDr. Eduard Lechner hat als ein der Habilitationskommission angehörender Universitätsprofessor ein Gutachten erstattet. Herr Univ.Prof.Dr. Klaus Tipke, Institut für Steuerrecht der Universität Zu Köln, hat als im Ausland tätiger Wissenschaftler ein Gutachten erstattet.

Von beiden Gutachtern wurde die eingereichte Habilitationsschrift und die vorgelegten sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Schluß, daß die vorgelegten Arbeiten die für eine Habilitation erforderlichen Voraussetzungen zur Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" nicht erfüllen.

Die Bevollmächtigte Besondere Habilitationskommission hat bei ihrer Beschlußfassung am 17. Juni 1996 einstimmig festgestellt, daß die als Habilitationsschrift eingereichten Arbeiten und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten als nicht geeignet im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG zu beurteilen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Im Anschluß an diese Begründung folgt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und der Hinweis auf die Möglichkeit, den Bescheid bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.

Dagegen richtet sich sich die zur Zl. 96/12/0251 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Hinsichtlich der zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten, angefochtenen Bescheide und der von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen, sowie aufgrund der von der belangten Behörde im Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid vorgelegten Verwaltungsakten von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 7. März 1996 hatte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Äußerungen in einem Schreiben vom 20. November 1995 (diese sind in der Begründung des Bescheides wiedergegeben) eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde gemäß dem in den Akten befindlichen Rückschein am 18. März 1996 zugestellt.

Mit dem am 26. März 1996 eingebrachten Schriftsatz vom 22. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 7. März 1996 abgeschlossenen Verfahrens und beantragte, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Er begründete dies wie folgt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg 6633 A, 8796 A u. a.) ist eine Kritik an der Behörde (hier: erstinstanzliche Habilitationskommission) als erlaubt und nicht als beleidigende Schreibweise anzusehen, wenn Beschränkung auf die Sache, Beachtung der Mindestanforderungen des Anstandes und die Möglichkeit die Behauptungen zu beweisen, vorliegen. Mein Vorbringen im Schreiben vom 20.11.1995 beschränkt sich nun zweifelsfrei auf die Sache, nämlich auf meine Habilitation, was auch im Bescheid vom 7. März 1996 nicht in Abrede gestellt wird.

Entgegen der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsansicht sind jedoch die Mindestanforderungen des Anstandes nicht gleichzusetzen mit einem am Bauch Kriechen vor Universitätsprofessoren, die insoweit perfides Verhalten an den Tag gelegt haben, als sie nicht davor zurückgeschreckt sind, durch bewußt falsche Gutachten fachlich qualifizierte, aber ihnen nicht hündisch ergebene Wissenschaftler von der offiziellen Lehrbefugnis an der Universität auszuschließen, sondern richten sich nach der Verkehrsauffassung redlich denkender und handelnder Menschen. Nach der Auffassung redlich denkender und handelnder Menschen - und nicht der unmaßgeblichen, perfide handelnden Universitätsprofessoren - werden nun die Mindestanforderungen des Anstandes keinesfalls dadurch verletzt, daß jene Universitätsprofessoren als "blöd" oder "borniert" bezeichnet werden,welche nicht erkennen ("blöd") oder nicht erkennen wollen ("borniert"), daß eine streng erfahrungswissenschaftliche Forschungsarbeit niemals geisteswissenschaftlichen Anforderungen ensprechen kann, und welche sich diese selbstverständliche Plattheit auch noch durch zwei Gutachten bestätigen lassen statt aufgrund eigener Intelligenz darauf zu kommen, daß eine erfahrungswissenschaftliche Forschungsarbeit nur an erfahrungswissenschaftlichen Kriterien gemessen werden kann. Das hat die Besondere Bevollmächtigte Habilitationskommission verkannt

Auch läßt sich entgegen der Rechtsansicht dieser Kommission die Richtigkeit meiner Behauptung, daß jene Universitätsprofessoren blöd und borniert sein müssen, welche nicht erkennen oder nicht erkennen wollen, daß meine streng erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift niemals geisteswissenschaftlichen Anforderungen entsprechen kann, und welche sich diese selbstverständliche Plattheit auch noch durch zwei Gutachten bestätigen lassen statt aufgrund eigener Intelligenz darauf zu kommen, daß meine erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift nur an erfahrungswissenschaftlichen Kriterien gemessen werden kann, durch exakte Beweisführung beweisen: Beweismittel sind meine Habilitationsschrift und die beiden Gutachten im erstinstanzlichen Habilitationsverfahren. Bei schlüssiger und richtiger Würdigung dieser Beweismittel muß man als erwiesen annehmen, daß die Mitglieder der erstinstanzlichen Habilitationskommission nicht erkannt haben ("blöd") oder nicht erkennen wollten ("borniert"), daß meine streng erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift niemals geisteswissenschaftlichen (hermeneutischen, dogmatischen) Anforderungen entsprechen kann, und daß sie sich diese selbstverständliche Plattheit durch die beiden Gutachten haben bestätigen lassen statt aufgrund ihrer Intelligenz darauf zu kommen, daß meine erfahrungswissenschaftliche (rechtsanalytische) Habilitationsschrift nur an erfahrungswissenschaftlichen (rechtsanalytischen) Kriterien gemessen werden kann, sodaß die Kommissionsmitglieder nur blöd oder aber borniert sein können, denn welche andere logische Schlußfolgerung ließe sich aus ihrem Verhalten sonst noch ziehen?? Auch das hat die Besondere Bevollmächtigte Habilitationskommission verkannt.

Da somit mein Vorbringen eine durchaus noch erlaubte Kritik an der erstinstanzlichen Habilitationskommission war, weil die Mindestanforderungen des Anstandes zwischen redlich denkenden und handelnden Menschen gewahrt wurden und die Möglichkeit besteht, meine Behauptungen zu überprüfen und zu beweisen, stellt es zweifelsfrei das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn trotzdem ohne jede sachliche Begründung und unter bloßer Wiedergabe nichtssagender Floskeln "beleidigende Schreibweise" einfach unterstellt und eine Ordnungsstrafe über mich verhängt worden ist, nur um mich finanziell schädigen zu können."

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 27. August 1996 hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Dies wurde (zusammengefaßt) damit begründet, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, daß die Erlassung des Bescheides vom 7. März 1996 das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt verwirkliche. Diese Behauptung sei offenkundig verfehlt, weil sich die belangte Behörde bei Erlassung jenes Bescheides an die Vorschriften des AVG gehalten hätte. Es habe daher kein Kommissionsmitglied mit vorsätzlicher Schädigungsabsicht in Vollziehung des AVG sowie des UOG im gegenständlichen Habilitationsverfahren wissentlich seine Amtsbefugnisse mißbraucht. Vielmehr sei der Bescheid vom 7. März 1996 zutreffend (wurde näher ausgeführt). Es sei daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht rechtswidrig. Es habe auch von der belangten Behörde das Vorliegen von anderen Wiederaufnahmegründen nicht festgestellt werden können.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/12/0348 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit dem am 1. August 1996 eingelangten Schriftsatz vom 30. Juli 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Habilitationsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG. Dies begründet er folgendermaßen:

"Die o.a. Habilitationskommission stützte ihren Bescheid auf zwei Gutachten, die jedoch jeder noch halbwegs vernünftig denkende Mensch sofort als absolut untaugliche Beweismittel für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit meiner Habilitationsschrift erkennen konnte, weil diesen Gutachten gravierende Mängel sowohl im Befund als auch in der Schlußfolgerung (Gutachten i.e. S.) anhaften. Auf diese Mängel habe ich in meiner Stellungnahme vom 28.6.1996 ausdrücklich hingewiesen. Es stellt nun zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt seitens aller Kommissionsmitglieder dar, die Abweisung meines Habilitationsantrages einzig und allein auf zwei absolut beweisuntaugliche und damit völlig unbrauchbare Gutachten zu stützen und überdies mit keinem einzigen Wort auf die vom Habilitationswerber ausdrücklich aufgezeigten gravierenden Gutachtensmängel einzugehen, sodaß der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG vorliegt."

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1996 hat die belangte Behörde auch diesen Antrag abgewiesen. Dies wurde zusammengefaßt damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannte Stellungnahme vom 28. Juni 1996 bei der belangten Behörde am 1. Juli 1996 eingelangt sei. Die Gutachten seien ab 30. Mai 1996 zur Einsicht aufgelegen und seien dem Beschwerdeführer überdies übermittelt worden. Die Beschlußfassung durch die belangte Behörde sei am 17. Juni 1996 erfolgt. Die belangte Behörde habe sich daher mit dem Vorbringen der Eingabe vom 28. Juni 1996, welche erst nach Beschlußfassung eingelangt sei, weder auseinandersetzen können noch hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen. Im übrigen sei auch sonst der Wiederaufnahmeantrag nicht berechtigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit der Gutachten treffe nicht zu (wird näher ausgeführt). Selbst wenn aber diese Behauptung zuträfe, wäre damit kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben. Die behauptete Mangelhaftigkeit wäre vielmehr in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen gewesen. Der gegen die Mitglieder der belangten Behörde pauschal erhobene Vorwurf eines Mißbrauchs der Amtsgewalt wäre selbst dann unbegründet, wenn die behaupteten Mängel der Gutachten vorlägen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/12/0380 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Eingabe vom 12. November 1996, die am selben Tag einlangte, beantragte der Beschwerdeführer, abermals gestützt auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, die Wiederaufnahme des mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 27. August 1996 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens betreffend die Ordnungsstrafe im wesentlichen mit der Begründung, die Mitglieder der belangten Behörde hätten sich diesbezüglich ebenfalls des Mißbrauches der Amtsgewalt schuldig gemacht. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1997 abgewiesen.

Mit Antrag vom 18. Dezember 1996, eingelangt am 30. Dezember 1996, beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiederaufnahme des mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1996 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens und warf der belangten Behörde mit näheren Ausführungen "vorsätzliches Berufen auf verbrecherische, weil amtsmißbräuchliche Verletzung des Parteiengehörs", "vorsätzliche Unterstellung falscher Sachverhalte" und "vorsätzliche Verweigerung einer Auseinandersetzung mit aufgezeigten Verfahrensmängel" vor, womit die Kommissionsmitglieder "zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches des Amtsgewalt begangen hätten". Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 6. Mai 1997 abgewiesen.

Mit der am 21. Mai 1997 eingelangten Eingabe vom 14. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der mit den beiden Bescheiden vom 6. Mai 1997 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren und begründet dies wie folgt:

"Die Kommission leugnet die wissentliche (vorsätzliche) Schädigung durch objektiv rechtswidrige Vorgangsweise (Antragsabweisungen) und damit das Vorliegen eines Mißbrauches der Amtsgewalt, unterstellt damit aber logischerweise Unwissenheit bzw. Unkenntnis der Kommission über die von mir in meinen Wiederaufnahmsanträgen aufgezeigte und auch für jedermann einsichtige objektive Rechtswidrigkeit ihrer Vorgangsweise und die dadurch bedingte Schadenszufügung. Das kann aber nicht angenommen werden. Denn eine derartige, an Schwachsinn grenzende Unkenntnis der objektiven Rechtslage und der mich schädigenden Folgen einer Mißachtung dieser Rechtslage durch die Kommission kann den Kommissionsmitgliedern nicht unterstellt werden, da sie alle ausgebildete bzw. in fortgeschrittener Ausbildung befindliche Juristen und damit überdurchschnittlich intelligente Menschen sind. Als einzig denkmögliche Schlußfolgerung bleibt daher nur die Sachverhaltsannahme, daß die Kommission in Kenntnis der objektiven Rechtslage und der mich schädigenden Folgen einer Mißachtung dieser Rechtslage durch die Kommission bewußt und damit wissentlich das Recht immer wieder gebeugt hat, um mich durch rechtswidrige Abweisung aller meiner Anträge zu schädigen.

Daß die Kommission trotz dieser zwingenden Schlußfolgerung die wissentliche Schädigung durch objektiv rechtswidrige Vorgangsweise leugnet, nur um auch meine Wiederaufnahmsanträge vom 18.12.1996 und vom 12.11.1996 kurzerhand abweisen und mich dadurch neuerlich schädigen zu können, stellt zweifellos selbst wiederum das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmsgrund dar."

Dieses Begehren wurde mit dem viert- und dem fünftangefochtenen Bescheid (betreffend das Habilitationsverfahren einerseits und das Ordnungsstrafverfahren andererseits) als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend ging die belangte Behörde jeweils davon aus, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiederaufnahmeantrag zur Darstellung gebracht habe.

Dagegen richtet sich die zu den Zlen. 97/12/0382 und 0383 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

In den Beschwerdefällen ist gemäß § 7 Abs. 4 UOG das AVG (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) anzuwenden.

Zum erstangefochtenen Bescheid (Habilitation):

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zwar ist die Behörde danach, entsprechend dem in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Grundsatz, daß das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 1965, Slg. Nr. 6767/A, mit weiteren Judikaturhinweisen, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1989, VSlg. 12184), zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen"; sie muß aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 28. März 1985, Zl. 84/08/0083, und vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, oder auch vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0027).

Der erstangefochtene Bescheid wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Seiner Textierung zufolge enthält seine Begründung überhaupt nur eine Wiedergabe des Verfahrensganges; aber auch wenn man den vorletzten Absatz der Begründung ("Die Bevollmächtige Besondere Habilitationskommission ...") dahin verstehen sollte, daß die belangte Behörde die Gutachten als ausreichend und schlüssig erachtet habe, wäre auch dies nach dem zuvor Gesagten als Begründung unzureichend.

Der erstangefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre. Lediglich auf folgenden Aspekt sei verwiesen, weil dieser in den Wiederaufnahmeverfahren thematisiert wird:

Gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz UOG sind die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat (...) aufzulegen.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß das Gutachten des Prof. Lechner bei der Universitätsdirektion am 30. Mai 1996 eingelangt ist. Mit der bei der Universitätsdirektion am 3. Juni 1996 eingelangten Zuschrift vom 29. Mai 1996 übermittelte der Vorsitzende der belangten Behörde der Universitätsdirektion das Gutachten von Prof. T. mit dem Ersuchen, es im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG aufzulegen und eine entsprechende Verständigung an die Mitglieder der Kommission, des Senates sowie an den Habilitationswerber (den Beschwerdeführer) zu richten. Das entsprechende Schreiben an den Beschwerdeführer datiert vom 12. Juni 1996. Es heißt darin, daß in der Anlage die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten gemäß § 36 Abs. 3 UOG übermittelt würden und mitgeteilt werde, daß die Gutachten seit 30. Mai 1996 sowie 3. Juni 1996 zur Einsicht in näher bezeichneten Räumlichkeiten auflägen. Ergänzend werde mitgeteilt, daß die Sitzung zur Beschlußfassung über den zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens für den 17. Juni 1996 anberaumt worden sei. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann dieses Schreiben abgefertigt wurde und ob es den Beschwerdeführer überhaupt vor dem 17. Juni 1996 erreicht hat (der 12. Juni 1996 war ein Mittwoch, der 17. Juni 1996 ein Montag). Den Akten ist aber zu entnehmen, daß dieses Schreiben mit den Gutachten den Beschwerdeführer offensichtlich erreicht haben muß, weil er in einer mit 28. Juni 1996 datierten und am 1. Juli 1996 eingelangten Eingabe Stellung gegen diese Gutachten bezog. Da die Beschlußfassung der belangten Behörde aber bereits, wie angekündigt, am 17. Juni 1996 erfolgte (und auch sonst kein Hinweis darauf besteht, daß der Beschwerdeführer außer durch dieses Schreiben vom 12. Juni 1996 von den Gutachten Kenntnis erlangt hätte), ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der Beschwerdeführer vorliegendenfalls Stempelgebühren weder entrichtet hat noch sie zu entrichten hatte (weil ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde), war nur der Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, das Mehrbegehren hingegen abzuweisen.

Zu den Wiederaufnahmeverfahren (zweit- bis fünftangefochtene Bescheide):

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Der belangten Behörde ist beizutreten, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner wiederholten, massiven und aggressiven Behauptungen - das Vorliegen dieses Wiederaufnahmegrundes nicht aufgezeigt hat. Der Umstand, daß der erstangefochtene Bescheid mangelhaft ist und das vorangegangene Verfahren mangelhaft war, oder daß auch eine unterschiedliche Auffassung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG gegeben ist, bedeutet nicht, daß die Mitglieder der belangten Behörde "verbrecherisch" oder "amtsmißbräuchlich" (oder dergleichen im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes) gehandelt hätten. Die mehrfachen Wiederholungen dieser Anschuldigungen vermögen daran nichts zu ändern. Das bedeutet, daß die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen zu Recht nicht stattgegeben hat.

Daraus folgt, daß die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen und gegen den fünftangefochtenen Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Hinsichtlich der Beschwerden gegen den drittangefochtenen Bescheid und gegen den viertangefochtenen Bescheid (betreffend Wiederaufnahmeanträge im eigentlichen Habilitationsverfahren) gilt folgendes: Da der Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis den erstangefochtenen Bescheid aufgehoben hat und dadurch die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hat, ist im Ergebnis somit die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem (ersten) Wiederaufnahmeantrag stattgegeben worden wäre. Dies gilt demnach sinngemäß für die weiteren Wiederaufnahmeanträge. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren waren somit wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zlen. 90/12/0100 u. a., unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997): Da nach dem zuvor Gesagten auch die Beschwerden gegen diese Wiederaufnahmeanträge inhaltlich unbegründet sind, ist das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

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