VwGH 96/12/0215

VwGH96/12/021524.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. H in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 2. Mai 1996, Zl. 289.074/1-I/C/10C/96, betreffend Nachzahlung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Assistenzärztin an der Universitätsklinik für Urologie der Universität Graz in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1996 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr für "pauschalierte Nebengebühren" für Urlaubs- und "Krankenstands"-Zeiten einen Betrag von insgesamt S 68.699,10 zu bezahlen bzw. über ihren Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Ihr Antrag vom 2. Februar 1996 auf Auszahlung von Nebengebühren in der Höhe von S 68.699,10 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit

§ 56 Allgemeines-Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in

Verbindung mit

§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, jeweils

in der derzeit geltenden Fassung."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, sie habe neben ihrem Bezug jeweils getrennt monatliche Entgelte für Nacht- und Wochenenddienste sowie Bereitschaftsdienste überwiesen bekommen. Diese Entgelte hätten sich jeweils nach Prozentsätzen der Grundentlohnung gerichtet und die bereits nach dem Gesetz gebührenden Zuschläge enthalten. Während ihres Urlaubes und während ihres "Krankenstandes", das seien seit ihrer Ernennung zur Beamtin insgesamt 83 Werktage gewesen, seien ihr die Beträge für Nacht- und Wochenenddienste sowie Bereitschaftsdienste nicht ausbezahlt worden. Den im Antrag genannten Betrag habe die Beschwerdeführerin errechnet, indem sie von einem monatlichen durchschnittlichen Bruttobetrag von S 21.000,-- für Wochenenddienste und einem monatlichen durchschnittlichen Betrag von S 520,-- für Bereitschaftsdienste ausgegangen sei und dies mit 83 multipliziert habe. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, daß es sich bei den Nebengebühren um fortzuzahlende pauschalierte Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 5 GG 1956 gehandelt habe und daß diese deshalb während des Urlaubes und während des "Krankenstandes" im Jahresdurchschnitt weiter zu bezahlen seien. Rechtlich gesehen hätten die Nebengebühren im Fall der Beschwerdeführerin Pauschalierungscharakter, weil nicht jede einzelne Arbeitsstunde bezahlt worden sei, sondern einfach der entsprechende Dienst, unabhängig davon, ob Dienstleistungen erbracht worden seien oder nicht.

Die belangte Behörde führt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, fest stehe, daß die Beschwerdeführerin seit ihrer Ernennung zur Assistenzärztin am 1. April 1994 für geleisteten Journaldienst an einem Werktag S 3.584,80, für den Samstagdienst S 5.246,60 sowie für Sonn- und Feiertagsdienst S 7.084,60 erhalten habe. Für den Bereitschaftsdienst habe sie an Werktagen S 11,67 pro Stunde und an Sonn- und Feiertagen S 16,30 pro Stunde bekommen. Diese Beträge hätten auch die gesetzlich gebührenden Zuschläge enthalten und seien durch Verordnung BGBl. Nr. 188/1975 generell festgesetzt worden. Unabhängig von der festgesetzten Höhe der Journaldienst- bzw. Bereitschaftsdienststunde hätten die Zulagen im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Journaldienste bzw. Bereitschaftsdienste gebührt.

Es folgt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine ziffernmäßige Aufstellung über die von der Beschwerdeführerin bezogenen Nebengebühren, die durchwegs monatlich unterschiedliche Beträge ausweist.

Die belangte Behörde führt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, bei den ausbezahlten Beträgen habe es sich nicht um pauschalierte Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 5 GG 1956 gehandelt. Die Beträge seien von der Quästur der Universität Graz nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, welche von ihrer Dienststelle aufgezeichnet worden seien, berechnet worden. Eine Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte habe nicht stattgefunden. Nach den Aufzeichnungen der Personalabteilung der Universität Graz habe die Beschwerdeführerin 44 Arbeitstage als Urlaub verbraucht, sei 11 Arbeitstage im "Krankenstand" gewesen und habe an 35 Arbeitstagen Zeitausgleich für Journaldienste konsumiert.

Rechtlich gesehen habe von einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 56 AVG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt von vornherein klar gewesen sei. Eine Pauschalierung der in Frage stehenden Nebengebühren sei nicht erfolgt. Es hätte ein Bescheid nach erfolgter Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen zur Pauschalierung erlassen werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 GG 1956 gelte ausnahmslos nur für pauschalierte Nebengebühren. Im gegenständlichen Fall komme eine Weiterzahlung der Nebengebühren während des Urlaubes oder eines Krankenstandes nicht zur Anwendung. Zudem sei es nur im Fall einer Pauschalierung der Nebengebühren zweckmäßig und gerechtfertigt, daß eine Auszahlung unabhängig von den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen stattfinde. Im Gegensatz zur Bezugsfortzahlung gemäß § 3 GG 1956 während Urlaubes oder "Krankenstand" komme es bei der Beschwerdeführerin auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu keiner Fortzahlung der beantragten Nebengebühren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erhalt der durchschnittlichen Wochenend- und Nachtdienstentgelte für den Zeitraum des Urlaubes und des "Krankenstandes" sowie in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen und mängelfreien Verfahrens verletzt.

Sie bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, eine Pauschalierung der in Frage stehenden Nebengebühren wäre nur bei bescheidmäßigem Abspruch rechtlich möglich, sei unrichtig. Es wäre daher der "Pauschalierungscharakter" der jeweiligen Nebengebühr zu prüfen gewesen. Da die an sie ausgezahlten Wochenend- und Nachtdienstentgelte eine Abgeltung der entsprechenden Dienste dargestellt und sich diese Entgelte in keinster Weise nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gerichtet hätten, und somit unabhängig davon bezahlt worden seien, ob der jeweilige diensthabende Arzt Dienstleistungen im konkreten Fall erbracht habe oder nicht, sei der Charakter dieser Nebengebühren für Wochenend- und Nachtdienste als Pauschale offensichtlich. Davon ausgehend hätte der Beschwerdeführerin, abgesehen von den tatsächlich geleisteten Diensten, auch der Jahresdurchschnitt dieser Entgelte während des Urlaubes und des "Krankenstandes" bezahlt werden müssen. Diese Beträge seien der Beschwerdeführerin seitens der Dienstbehörde vorenthalten worden.

Im Beschwerdefall ist demnach im wesentlichen die Frage strittig, ob es sich bei den an die Beschwerdeführerin bezahlten Beträgen für Journaldienst bzw. Bereitschaftsdienst um pauschalierte Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 5 GG 1956 gehandelt hat oder nicht.

Die Journaldienstzulage und die Bereitschaftsentschädigung sind im § 15 Abs. 1 GG 1956, im wesentlichen in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, als Nebengebühren unter Z. 4 und 5 genannt. Diese Nebengebühren können nach Abs. 2 der genannten Bestimmung pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach Z. 2 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

Nach § 15 Abs. 4 GG 1956 sind pauschalierte Nebengebühren mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

§ 15 Abs. 5 GG 1956 lautet:

"Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt."

Voraussetzung für die Pauschalierung einer Nebengebühr ist demnach die Möglichkeit der Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte. Selbst wenn diese Möglichkeit gegeben ist, besteht aber kein subjektives Recht des Beamten auf die Vornahme einer Pauschalberechnung, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung dient (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, oder vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0225, u.v.a.). Ungeachtet dessen verbleibt dem Beamten das Pauschale nach § 15 Abs. 5 ungeschmälert im Falle des Urlaubes und der Dienstverhinderung wegen Dienstunfalles sowie - bis zur Dauer eines Monates - bei sonstigen gerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0233).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der rechtlichen Überlegungen zeigt sich zweifelsfrei, daß die Behalteregelung des § 15 Abs. 5 als zeitmäßigen Bezug für pauschalierte Nebengebühren entsprechend dem Bezugsanspruch auf den Monat abstellt. Die Behalteregelung des § 15 Abs. 5 gilt demnach nur für jene pauschalierten Nebengebühren, für die ein gleichmäßiges Monatspauschale festgesetzt worden ist. Ob diese Monatspauschalien bescheidmäßig festzusetzen sind oder nicht, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin für Journaldienste und Bereitschaftsdienste zwar jeden Monat, aber in unterschiedlicher Höhe Zahlungen erhalten hat. Sie räumt in der Beschwerde selbst ein, daß sie für diese Dienste "Entgelte ... jeweils monatlich, jedoch getrennt vom Grundgehalt überwiesen" erhielt, wobei sie "für einen Journaldienst an einem Wochentag ..." die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Beträge bekam.

Bereits daraus folgt, daß es sich bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen Nebengebühren nicht um "Monatspauschale" gehandelt haben kann. Da aber die Behalteregel nur für derartige pauschalierte Nebengebühren gilt, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet.

Die mangelnde Berechtigung des Beschwerdevorbringens zeigt sich unter Berücksichtigung des hohen Determinierungsgrades des Gehaltsgesetzes 1956 auch aus der für die von der Beschwerdeführerin verlangte Nachzahlung vorgeschlagenen Jahresdurchschnittsberechnung, für die im Gehaltsgesetz keinerlei rechtlicher Ansatz zu finden ist.

Vor dem Hintergrund dieser auf einem unbestrittenen Sachverhalt aufbauenden rechtlichen Überlegungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin noch geltend gemachten Verfahrensfehlern mangels Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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