VwGH 96/10/0238

VwGH96/10/023816.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der J in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1996, Zl. U-12.984/2, betreffend Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2;
StGG Art5;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §9;
AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2;
StGG Art5;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. Juli 1996 wurde dem Alois B. die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, die Durchführung einer Geländeaufschüttung sowie die Errichtung eines Zufahrtsweges auf einem näher bezeichneten Grundstück im Uferschutzbereich des F.-Sees erteilt.

Die Beschwerdeführerin beantragte unter Hinweis darauf, daß ihr an dem betreffenden Grundstück als Dienstbarkeit das Recht zum Betrieb einer Fischzuchtanlage bzw. das damit verbundene Wasserbenutzungsrecht zustehe, die Zustellung des oben erwähnten Bescheides.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 wies die BH diesen Antrag ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführerin im naturschutzbehördlichen Verfahren über den Antrag des Alois B. keine Parteistellung zukäme.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage (§ 8 AVG, §§ 27, 34 Abs. 8, 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991 - NSchG) dargelegt, im NSchG finde sich keine Vorschrift, nach der die Naturschutzbehörde bei ihrer Entscheidung auf eine allfällige Beeinträchtigung von Dienstbarkeitsrechten an den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken Bedacht zu nehmen habe. Auch die mit dem behaupteten Recht der Beschwerdeführerin zur Nutzwasserentnahme zusammenhängende Berechtigung zur Errichtung, zum Betrieb bzw. zur Erhaltung von Anlagenteilen auf dem vom Vorhaben betroffenen Grundstück begründe keine Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren, weil das NSchG der Behörde eine Wahrnehmung dieser Rechte im Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten nicht auftrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 27 Abs. 2 NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die in lit. a bis d aufgezählten Vorhaben nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.

Zu dieser Vorschrift und der im wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 13 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975) vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Landschaftsschutzbehörde im Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, private Interessen Dritter für die Frage, ob für ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungsbedürftiges Projekt eine landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben. Da somit für die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfaßten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0200, vom 9. Februar 1989, Zlen. 89/10/0026, 0027, und vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0125). Das soeben für das Grundeigentum Gesagte gilt auch für sonstige dingliche Rechte, die sich auf die vom Vorhaben erfaßte Grundfläche beziehen. Im Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß die Vorschriften des NSchG auch nicht den Schutz von Wasserbenutzungsrechten bezwecken. Mit der Berufung auf ein Fischerei- und Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin, das sich auf das vom Vorhaben betroffene Grundstück beziehe, vermag die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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