Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs10;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs9;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §9;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs10;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs9;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. März 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft I. der Gemeinde M. über deren Antrag die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Regulierung der X im Bereich S. nach Maßgabe des vorgelegten Projektes.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer eines 55/265 Anteiles an einer Liegenschaft, mit der das Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der X verbunden ist. Im Jahre 1990 hatte der Erstbeschwerdeführer den Übergang dieses Rechtes auf die Zweitbeschwerdeführerin zur Eintragung ins Wasserbuch angezeigt.
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung gegen den im naturschutzbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid der BH als unzulässig zurück. Der unter einem ausgefertigte Bescheid des Landeshauptmannes (Spruchpunkt B), mit dem über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den im wasserrechtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid der BH entschieden wurde, ist Gegenstand des (gesonderten) Verfahrens über die zur Zl. 95/07/0114 protokollierte Beschwerde.
Den Spruchpunkt A betreffend legte die belangte Behörde begründend dar, den Beschwerdeführern käme im naturschutzbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 34 Abs. 8, 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991 - NSchG) kämen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nur dem Antragsteller, dem Landesumweltanwalt und den durch das Vorhaben berührten Gemeinden Parteistellung zu. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 NSchG, wonach dem Antrag die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen sei, normiere eine Prozeßvoraussetzung; sie begründe nicht die Parteistellung des Grundeigentümers. Im übrigen käme die Vorschrift nicht zum Tragen, wenn - wie hier nach § 41 iVm §§ 60 ff WRG - für das Vorhaben auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an der Sache im Sinne des § 8 AVG folge aus § 41 Abs. 2 NSchG, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig sei. Grundeigentümer sei hier der Beschwerdeführer. Das rechtliche Interesse der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich daraus, daß die von ihr betriebene Wehranlage im Zuge des Regulierungsprojektes "grundsätzlich" umgestaltet werden solle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27 Abs. 2 NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die in lit. a bis d aufgezählten Vorhaben nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0200, auf der Grundlage der im wesentlichen dem § 27 NSchG gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 13 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975) folgendes ausgesprochen:
"Die vorzitierten Normen - dies auch unter Bedachtnahme auf die "Zielbestimmung" (allgemeine Grundsätze) des § 1 NSchG - lassen deutlich erkennen, daß die Landschaftsschutzbehörde im Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, private Interessen Dritter für die Frage, ob für ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungsbedürftiges Projekt eine landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben. Da somit für die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums der Beschwerdeführerin an einem Teil der vom gegenständlichen Vorhaben erfaßten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung."
Diese Auffassung hat der Gerichtshof in seinem - ebenfalls auf die Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 bezugnehmenden - Erkenntnis vom 9. Februar 1989,
Zlen. 89/10/0026, 0027, aufrechterhalten. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof weiters dargelegt, daß dem Grundeigentümer in Ansehung der Ausführung des Vorhabens aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht erwachse. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 8 und 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 - werde durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt.
Auch unter den Gesichtspunkten des Beschwerdefalles ist kein Anlaß zu sehen, von dieser Auffassung abzugehen. Die Berufung auf § 41 Abs. 2 NSchG ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht zielführend. Nach dem zweiten Satz der soeben zitierten Vorschrift sind dem Antrag der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, daß auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Vorschriften, die das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums am betroffenen Grundstück oder der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bei Anträgen auf naturschutzbehördliche Bewilligung normieren, mehrfach ausgesprochen, daß es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber um eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift handelt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, und vom 24. Oktober 1988, Slg. Nr. 12800/A, zu § 9 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982).
Die im vorliegenden Verwaltungsverfahren anzuwendenden Vorschriften bezwecken somit weder den Schutz von Eigentümerrechten noch - was die Beschwerde auch gar nicht konkret behauptet - jenen von Wasserbenutzungsrechten. Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang der Zurückweisung der Berufungen gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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