VwGH 96/10/0039

VwGH96/10/003916.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden des H in A, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen

1. den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juli 1996, Zl. 18.327/07-IA8/96, betreffend Rodungsbewilligung, und

2. Spruchteil II des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 1996, Zl. 1071/6, betreffend Wiederbewaldungsauftrag,

zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Bewilligung zur unbefristeten Rodung der nach Errichtung des Gemeindeweges auf der in seinem Eigentum stehenden Grundparzelle Nr. 744, KG A, verbliebenen Waldfläche im Ausmaß von 3.940 m2 zwecks Verbesserung der Agrarstruktur und landwirtschaftlichen Nutzung. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Gemeinde A sei zum Zwecke der Errichtung des Gemeindeweges auf dem genannten Grundstück eine Rodungsbewilligung erteilt und die Flächen für die Wegtrasse gerodet worden. Anschließend seien nördlich der gerodeten Fläche zahlreiche Bäume durch einen heftigen Föhnsturm entwurzelt worden, sodaß das restliche noch stehende hiebsreife Holz ebenfalls habe geschlägert werden müssen. Eine gefahrlose Benützung eines an das genannte Grundstück angrenzenden Gemeindeweges wäre sonst nicht möglich gewesen. In der Folge sei im Juni 1989 die gesamte Grundparzelle Nr. 744 mit Ausnahme des Gemeindeweges begrünt worden. Die kombinierte Nutzung der gerodeten Flächen einerseits für die Sicherung des Straßenverkehrs, andererseits für die Landwirtschaft, habe sich in den vergangenen Jahren sichtlich bewährt und es erscheine daher nicht zweckmäßig, diese Flächen wieder aufzuforsten. Da die genannte Grundparzelle ausgezeichnet erschlossen sei und ideale Arbeitsbedingungen biete, diene die Rodung auch der Verbesserung der Agrarstruktur.

Der Beschwerdeführer modifizierte seinen Rodungsantrag aufgrund der Teilung des Grundstückes Nr. 744 (die Wegfläche wurde von der Gemeinde A erworben) in der Folge dahin, daß die unbefristete Rodungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 744/1 und 744/2, KG A, im Ausmaß von 2.180 m2 bzw. 1.340 m2 begehrt werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. April 1995 wurde der Rodungsantrag abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Wiederbewaldung der zur Rodung beantragten Fläche mit Mischbaumarten wie Fichte, Lärche, Ahorn und Vogelbeer bis spätestens 30. September 1995 aufgetragen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes - im wesentlichen ausgeführt, die geplante Verbesserung der Agrarstruktur sei ohne Zweifel als öffentliches Interesse an der Rodung zu werten, zumal dies durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten glaubhaft dargelegt werde. Demgegenüber habe der forsttechnische Amtssachverständige gegen die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung Bedenken. Durch die dargelegte Siedlungs- und Ortsnähe sowie die landschaftsgestaltende Wirkung seien zwei wesentliche Voraussetzungen für die Eignung als Wald mit hoher Erholungsfunktion gegeben. Auch die Begehbarkeit könne als gut beurteilt werden. Gerade in Siedlungsnähe habe der Wald in der heutigen Zeit eine enorme Bedeutung hinsichtlich Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion. Im Waldentwicklungsplan der Bezirksforstinspektion H seien deshalb sämtliche Waldungen im näheren Siedlungsbereich von A, darunter auch die beantragten Rodeflächen, als Waldfläche mit hoher Erholungsfunktion ausgewiesen. Der Erholungsfunktion komme Vorrang zu, der Wohlfahrtsfunktion, vor allem als Windschutz, komme mittlere, der Schutzfunktion komme geringe Bedeutung zu. Abgesehen von der Bedeutung der Bewaldung für das Ortsbild bewirke das Fehlen eines Waldes auf der beantragten Rodefläche eine erhöhte Windgefährdung dahintergelegener Bestände, weshalb eine Wiederbewaldung nach einiger Zeit eine Minderung dieser Gefährdung darstellen würde und somit auch die angesprochene Schutzfunktion des Walder wieder hergestellt wäre. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes das öffentliche Interesse an der Rodung.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung holte der Landeshauptmann von Tirol ein ergänzendes Gutachten eines forsttechnischen und das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Der Beschwerdeführer schränkte daraufhin seinen Antrag auf Rodungsbewilligung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Fläche ein.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1995, wurde unter Spruchteil I der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides im Umfang der Einschränkung seines Antrages Folge gegeben und Spruchpunkt I in diesem Umfang ersatzlos behoben, im übrigen jedoch die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchteil II wurde der Berufung gegen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß dieser wie folgt zu lauten habe:

Gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz (ForstG) wird der Beschwerdeführer verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 1996 die Wiederbewaldung der unbestockten Grundfläche auf den Grundstücken Nr. 744/1 und 744/2, KG A, mit 990 Pflanzen, daovn 297 Lärchen, 297 Bergahorn, 198 Eschen und 198 Fichten, somit im Verhältnis 3/3/2/2, in einem Abstand von 1,7 m (m2 Verband) durchzuführen.

Hiezu wurde - nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten - u. a. ausgeführt, im Verhältnis zur vorgegebenen Ausgestaltung und Struktur des Betriebes des Beschwerdeführers (15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche - Eigenfläche, 5 ha Pachtfläche und 14 ha Wald, 1/6 Anteil auf 100 ha Alm) stellten die zur Rodung beantragten Flächen nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen einen Prozentsatz von 1,25 dar. Durch das Hinzutreten der verfahrensgegenständlichen Rodeflächen als landwirtschaftliche Flächen lasse sich - so die Ausführungen des Sachverständigen - keine existenzbeeinflussende Situation für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ableiten. Dadurch sei aber das Erfordernis einer zur Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG geeigneten Maßnahme gegenständlich nicht gegeben. Beim geltend gemachten Rodungszweck handle es sich zwar um eine geringfügige Maßnahme zur Agrarstrukturverbesserung, jedoch um keine im öffentlichen Interesse gelegene gewichtige Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung, die das Interesse an der Walderhaltung an den gegenständlichen Grundflächen zu überragen vermöge. Den Berufungsausführungen, durch die beantragte Rodung würde eine Verbesserung der Aussicht für die Bewohner einer in der Nähe liegenden Wohnsiedlung sowie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bewirkt, sei entgegenzuhalten, daß die der Erstinstanz zur Entscheidung vorgelegene Verwaltungssache ein Rodungsbegehren mit dem Rodungszweck "Agrarstrukturverbesserung" gewesen sei. Es sei daher nicht zulässig, im Berufungsverfahren weitere Rodungszwecke "nachzuschieben"; vielmehr müßte das entsprechende Ansuchen der Forstbehörde erster Instanz vorgelegt werden.

Zum Spruchteil II wurde im wesentlichen ausgeführt, die Forstbehörde habe Waldeigentümern, die bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ForstG außer acht ließen, gemäß § 172 Abs. 6 ForstG die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Der auf Berufungsebene befaßte forstfachliche Gutachter sehe in der Aufbringung eines forstlichen Bewuchses - im Gegensatz zum landwirtschaftlichen Privatgutachter des erstinstanzlichen Verfahrens - keine Probleme. Der neue Waldbestand auf den zur Rodung beantragten Flächen könne sich von Anfang an gut betrauft entwickeln. Auch seien bei der Frage der gebotenen Wiederaufforstung nach § 13 ForstG nicht allfällige Kosten einer Humusierung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Abgesehen davon, daß die Gemeinde A aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses die Kosten der Humusierung übernehmen werde, sei dem ForstG bei der Verpflichtung zur Wiederaufforstung im Sinne § 13 ForstG nicht die Möglichkeit der Bedachtnahme auf die Kosten der zu tätigenden Wiederaufforstung bzw. der Anlehnung an die Erträgnisse von später vorgenommenen Fällungen - wie etwa bei den Bestimmungen über den Schutzwald vorgesehen - zu entnehmen.

Gegen Spruchteil II dieses Bescheides richtet sich die zur hg. Zl. 96/10/0039 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Aufgrund der gegen Spruchteil I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 1996 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erging der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juli 1996, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers - nach Einholung einer Stellungnahme der Agrarbehörde, wonach das Hinzukommen von 2.500 m2 Grünland für den Betrieb des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu bewirtschaftende Fläche eine Agrarstrukturverbesserung darstelle - abgewiesen wurde. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen zufolge stelle das Hinzukommen zum ca. 2.500 m2 Grünland für den Betrieb des Beschwerdeführers eine nur geringfügige Agrarstrukturverbesserung dar, weil sie nur 1,25 % der Gesamtfläche ausmache. Ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Rodungsvorhaben sei daher als äußerst gering zu bewerten. Deshalb sei es geboten gewesen, dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen besondere Bedeutung beizumessen. Daraus habe sich im wesentlichen ergeben, daß für die Frage der Windgefährdung und des Deckungsschutzes als auch für die Erholungsfunktion die Aufforstung der beantragten Rodeflächen eminent wichtig wäre. Im übrigen schließe sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Ausführungen des Landeshauptmannes von Tirol insofern an, als gegebenenfalls die Walderhaltung bzw. Wiederherstellung der Waldfunktionen im gegenständlichen Bereich von vorrangiger Bedeutung seien und dagegen das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung nicht zu überwiegen vermöge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 96/10/0179 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

A.

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG erteilen, wenn ein öffentliches Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 ForstG insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 4 ForstG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den die beantragte Rodungsbewilligung versagenden Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ein, die vom Forstgesetz angeordnete Interessenabwägung sei mangelhaft durchgeführt worden. So sei die Bedeutung des in Rede stehenden Waldes zur Hintanhaltung einer Windgefährdung der angrenzenden Waldgrundstücke, aber auch hinsichtlich der Erholungsfunktion unrichtig und teilweise im Widerspruch zum Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen festgestellt worden. Vielmehr lägen die für die Verweigerung der beantragten Rodung ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überhaupt nicht vor. Es könne daher nicht zu Recht davon ausgegangen werden, daß diese Interessen das öffentliche Interesse an der Schaffung einer Wiese überwiege.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, setzt eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung zwar voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist. Ergibt sich allerdings, daß öffentliche Interessen, die eine Rodung rechtfertigen, nicht vorliegen, so ist die im § 17 Abs. 2 ForstG vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich und es bedarf in diesem Fall nicht der Feststellung, welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer als öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche eine Agrarstrukturverbesserung geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht.

Daß die beantragte Rodungsbewilligung für die Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers oder für dessen zeitgemäße Bewirtschaftung notwendig wäre, trifft allerdings nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den

- unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde, daß die durch die Hinzunahme von ca. 2.500 m2 Grünland zum Betrieb des Beschwerdeführers zu bewirkende Agrarstrukturverbesserung eine nur äußerst geringe wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die dem Beschwerdeführer aus der Rodung erwachsenden geringfügigen wirtschaftlichen Vorteile im öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG gelegen wären.

Damit kann aber dahinstehen, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und die darauf aufbauende Interessenabwägung dem Gesetz entsprachen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten, an der beantragten Rodung bestehenden öffentlichen Interessen in die Interessenabwägung einzubeziehen. So liege das Interesse der Bewohner des in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnblockes, nicht in ungebührlichem Maße durch Waldschatten beeinträchtigt zu werden, das Interesse an der Einsehbarkeit des nahegelegenen Kinderspielplatzes von der Siedlung her sowie das Interesse, daß "keine Gefährdung für die spielenden Kinder dadurch entsteht, daß der angrenzende Wald aufwächst und die auf der Gemeindestraße anfahrenden Auto- und Radfahrer dadurch in ihrer Sicht auf die spielenden Kinder beeinträchtigt werden", im öffentlichen Interesse. Dennoch habe sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den angeführten Interessen erklärtermaßen nicht um Interessen des Beschwerdeführers handelt. Da ein Rodungswerber zur Geltendmachung öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 3 ForstG aber nur insoweit berechtigt ist, als diese seinen privaten Interessen entsprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur), konnte der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung der angeführten Interessen - selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre - in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe, indem sie ihm die Stellungnahme der Agrarbehörde nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit geboten habe, dazu Stellung zu nehmen, sein Recht auf Parteiengehör verletzt, hat er es unterlassen, die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuzeigen, weil er nicht auch konkret dargetan hat, was er vorgebracht hätte, wäre ihm die genannte Stellungnahme vorgehalten worden.

Die Beschwerde gegen den die beantragte Rodungsbewilligung versagenden Bescheid erweist sich somit als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

B.

Gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den ihm erteilten Wiederbewaldungsauftrag ein, die belangte Behörde habe es, gestützt auf die - seiner Ansicht nach unzutreffende - Auffassung, daß die Kosten der Wiederbewaldung rechtlich unerheblich wären, unterlassen, zu klären, ob vor der Aufforstung eine Humusierung des Bodens notwendig sei. Tatsächlich sei, wie dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen, eine Humusierung erforderlich, deren Kosten laut Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen so hoch wären, daß eine Aufforstung überaus unwirtschaftlich sei. Der Verfassungsgerichtshof habe u.a. in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, VfSlg. 13587, ausgesprochen, daß auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich zugelassenen und gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts‑)Eigentums von Verfassungs wegen dem Eigentümer von hoher Hand keine Lasten auferlegt werden dürften, die ihm mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig träfen und ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Da es somit geboten sei, bei Erteilung eines Leistungsauftrages wie dem vorliegenden die verfassungsrechtliche Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einzuhalten, diese aber aufgrund der notwendigen Humusierungskosten überschritten würde, hätte der verfahrensgegenständliche Auftrag zu Recht nicht ergehen dürfen.

Daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, ausgesprochen. In Ansehung der der Wiederbewaldungspflicht von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen verkennt der Beschwerdeführer allerdings, daß in die Prüfung der von ihm relevierten Verhältnismäßigkeit auch der Umstand einzubeziehen ist, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Hat der Beschwerdeführer die in Rede stehende Fläche doch unbestrittenermaßen (nach den erforderlich gewordenen Schlägerungen) gerodet, indem er das Gelände einebnete und als Mähwiese nutzte. Schon aus diesem Grund erweist sich der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe ihn mit dem Wiederbewaldungsauftrag unverhältnismäßig belastet, als unbegründet.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe ihm die Stellungnahme der Gemeinde betreffend die Übernahme der Humusierungskosten nicht zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. In Wahrheit gehe die Gemeinde nämlich davon aus, daß die Humusierung ihrerseits bereits erfolgt sei und eine weitere Humusierung ihrerseits nicht mehr in Frage komme.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanten Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die Humusierungskosten - wie dargelegt - zu Recht unerörtert bleiben konnten.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend bestimmt, weil er das Alter der zu setzenden Pflanzen nicht nennt, ist ihm zu entgegnen, daß die hg. Judikatur den Spruch eines Wiederbewaldungsauftrages dann als im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt erachtet, wenn die zu setzenden Pflanzen sowohl nach ihrer botanischen Art, als auch nach Anzahl oder Pflanzenabstand und, sofern zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreichen, auch in bestimmter Qualität vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0110, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Umstand, daß der Bescheid das Alter zu setzenden Pflanzen nicht nennt, liegt daher kein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG.

Die sich somit auch gegen den Wiederbewaldungsauftrag als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

C.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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