VwGH 96/10/0110

VwGH96/10/01109.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LH von NÖ vom 12. April 1996, Zl. VI/4-Fo-146/4, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. Februar 1995 war der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt worden, eine näher bezeichnete Waldfläche mit Fichte, Kiefer, Lärche, Rotbuche oder Eiche wiederzubewalden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, war dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie hatte der Gerichtshof im Vorerkenntnis darauf hingewiesen, daß bei Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben sind.

Mit dem angefochtenen (Ersatz)Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 31. Mai 1996 die näher bezeichnete Waldfläche mit je 140 Stück Eiche und Rotbuche und je zehn Stück Fichte und Lärche im Abstand von 1,3 m x 1,5 m wiederzubewalden. Begründend wurde zunächst auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. April 1994 verwiesen, mit dem die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe auf der Fläche den forstlichen Bewuchs zur Gänze entfernt, Erde aufgeschüttet und einen Rasen angelegt. Die Fläche werde gärtnerisch genutzt. Es liege somit ein Verstoß gegen das Rodungsverbot vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß "alle die Handlungen, die mir nunmehr als Verstoß zur Last gelegt werden, im guten Glauben erfolgt sind, da die rechtskräftige Feststellung der Waldeigenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist".

Diese Darlegungen sind offenbar dahin zu verstehen, der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Entfernung des Bewuchses und des Beginnes der anderweitigen Verwendung der Waldfläche nicht bewußt gewesen, daß es sich um Wald im Sinne des ForstG handle. Damit kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden; denn die Erlassung des angefochtenen, auf Grund des § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG ergangenen Wiederbewaldungsauftrages setzt nicht voraus, daß dem Waldeigentümer die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften - im gegebenen Fall der Verstoß gegen das Rodungsverbot - subjektiv vorwerfbar ist. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Wiederbewaldungsauftrages wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen somit nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es könne "der Verweis auf ein vorliegendes Gutachten den gesetzeskonformen Beschluß des Ermittlungsverfahrens wohl nicht ersetzen". Diesen - auch nicht näher erläuterten - Darlegungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Mängel des angefochtenen Bescheides oder des zu seiner Erlassung führenden Verfahrens damit geltend gemacht werden sollen. Sollte darin die Behauptung von Begründungsmängeln im Zusammenhang mit der Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu sehen sein, genügt der Hinweis, daß dem angefochtenen Bescheid in ausreichender Weise entnommen werden kann, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, es seien die zu setzenden Pflanzen nicht hinreichend spezifiziert. Zwar würden Art, Stückzahl und Pflanzenabstand vorgegeben; eine Spezifikation nach der Qualität werde jedoch unterlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob bereits kleine Setzlinge für die Erfüllung des behördlichen Gebotes ausreichten oder ob eine bestimmte Mindestgröße oder ein bestimmter Mindeststammumfang vorliegen müsse. Von Baumschulen würden Setzlinge mit Größen zwischen 60 und 120 cm angeboten. Die Beschwerdeführerin sehe sich außerstande, festzustellen, welche Pflanzenqualität gesetzt werden solle.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen an einen Wiederbewaldungsauftrag zu stellen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. In den Erkenntnissen vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044, vom 25. Mai 1987, Zl. 87/10/0046, vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0097, und vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, legte der Gerichtshof dar, ein Wiederbewaldungsbescheid müsse die Bezeichnung der Hölzer enthalten, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind. In den Erkenntnissen vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, und vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, vertrat der Gerichtshof (unter Hinweis auf Bobek/Plattner/Reindl, ForstG2, Anm. 4 zu § 13) die Auffassung, die Behörde habe der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben.

Soweit in der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung auf die "Qualität" der zu setzenden Pflanzen Bezug genommen wird, ist dies wie folgt zu verdeutlichen:

Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 6720/F). Aus dem Forstgesetz ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus § 13 Abs. 7 und 8 ForstG folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist. Diese ist insbesondere dann erreicht, wenn sie "nach drei Wachstumsperioden angewachsen ist" und "eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl" aufweist (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0103). Betreffend die Qualität der bei einer Wiederbewaldung durch Aufforstung verwendeten Pflanzen ist somit zu fordern, daß diese zur Erreichung des beschriebenen Wiederbewaldungszieles geeignet sind. Liegen im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes keine besonderen Anforderungen an eine bestimmte Qualität der auszubringenden Holzgewächse vor, so ist zu unterstellen, daß den oben dargelegten, sich aus § 13 Abs. 7 und 8 ForstG ergebenden Anforderungen durch die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte, wie sie nach forstfachlichen Erkenntnissen für Aufforstungen allgemein verwendet werden, entsprochen wird. Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag somit keine besonderen Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind somit nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt. Es liegt somit kein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG darin, daß der Bescheid keine besonderen Vorschreibungen betreffend die Pflanzenqualität enthält.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.

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