VwGH 96/08/0172

VwGH96/08/017216.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien I, Postgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. April 1996, Zl. IVb-69-40/1991, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z1;
BKUVG §19 Abs1;
BKUVG §26 Abs1;
EStG §26;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs5;
GehG 1956 §22 Abs2;
VBG 1948 §22a;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z1;
BKUVG §19 Abs1;
BKUVG §26 Abs1;
EStG §26;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs5;
GehG 1956 §22 Abs2;
VBG 1948 §22a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit dem an die "Republik Österreich p.A. Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck" adressierten und auch so zugestellten Bescheid vom 10. April 1992 aus, daß gemäß den §§ 44, 49, 51 und 54 ASVG allgemeine Beiträge und Sonderzahlungen in näher genannter Höhe für im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg beschäftigte Postbedienstete nachverrechnet und gemäß § 59 Abs. 1 ASVG i.V.m. der Verordnung, BGBl. Nr. 612/1982, näher bezifferte Verzugszinsen zur Zahlung vorgeschrieben würden.

Dagegen erhob die "Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck" ohne Hinweis darauf, daß sie namens der "Republik Österreich" einschreite, Einspruch vom 15. Mai 1992. Darin führte sie aus, die im Zollausschußgebiet Kleines Walsertal wohnhaften Bediensteten hätten während des Prüfungszeitraumes (1989 und 1990) eine Kaufkraftausgleichszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis 30. Juni 1991 geltenden Fassung bezogen. Die Kaufkraftausgleichszulage gelte gemäß § 21 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 als Aufwandsentschädigung. Nach § 21 Abs. 7 leg. cit. seien die Absätze 1 bis 6 auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet habe.

Weiters wurde in diesem Einspruch ausgeführt, daß den Bediensteten, die in einem Landzustellbezirk tätig gewesen seien, für den die Verwendung eines Kraftwagens vorgesehen sei, und die anstelle eines Dienst-PKW ihren privaten Personen- oder Kombinationskraftwagen benützten, eine Aufwandsentschädigung gebühre. Diese Aufwandsentschädigung trete an die Stelle der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (Kilometergeld).

Durch die beiden genannten Leistungen an die in Frage kommenden Bediensteten würden Dienstnehmern Aufwendungen abgegolten, die diesen aufgrund ihrer dienstlichen Verrichtungen erwachsen seien. Auf die beiden genannten Leistungen sei daher § 49 Abs. 3 ASVG anzuwenden und stellten die beiden Zulagen kein beitragspflichtiges Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG dar.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. Mai 1992 vor. Darin nahm sie zu den Ausführungen im Einspruch Stellung und führte folgendes aus: Die Kaufkraftausgleichszulage möge zwar dienstrechtlich als Aufwandsentschädigung gelten, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht könne jedoch nicht von einem Auslagenersatz gesprochen werden. Ein Auslagenersatz liege nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG dann vor, wenn Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer erfolgten, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten würden. Nur solche Auslagenersätze seien beitragsfrei, die in einem konkreten Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit stünden. Im vorliegenden Fall werde jedoch an alle Mitarbeiter, welche in einem bestimmten Gebiet arbeiten, eine Zulage zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten gewährt, wobei jedoch kein Zusammenhang mit einer konkreten dienstlichen Tätigkeit vorliege. Die Kaufkraftausgleichszulage gelte deshalb als beitragspflichtiges Entgelt.

Zur KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst führte die Gebietskrankenkasse aus, sofern Dienstnehmer für dienstliche Fahrten ihren privaten PKW benutzten, könne das amtliche Kilometergeld (zur Zeit S 4/km) beitragsfrei abgerechnet werden, jedoch nur dann, wenn konkrete Aufzeichnungen vorhanden seien.

Mit dem an die "Republik Österreich, Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck" adressierten und auch so zugestellten Bescheid vom 10. Juni 1992 wies die belangte Behörde den Einspruch als unzulässig zurück.

Über Beschwerde des Bundes wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0172, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In dem bei der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren gab die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck mit Schreiben vom 9. März 1994 bekannt, daß als Einspruchswerber gegen den genannten Bescheid der Gebietskrankenkasse der Bund, p.A. Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg anzusehen sei. In diesem Schreiben wurde ergänzend zum Vorlageschreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 21. Mai 1992 ausgeführt, daß zwischen der Gewährung der Kaufkraftausgleichszulage und der dienstlichen Tätigkeit insofern ein konkreter Zusammenhang bestehe, als diese Aufwandsentschädigung nur dann gebühre, wenn der Dienstort eines Bediensteten in einem Zollausschlußgebiet liege. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß über die jeweils gefahrenen Kilometer, für die die KFZ-Aufwandsentschädigung/ Landzustelldienst gebühre, Fahrtenbücher geführt würden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - zur Kaufkraftausgleichszulage folgendes ausgeführt:

§ 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG sei die einzige Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 leg. cit., die auf die Kaufkraftausgleichszulage Anwendung finden könnte. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung sei insofern restriktiv, als es sich um eine Ausnahmebestimmung handle, die nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn die in ihr normierten Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien.

Die Kaufkraftausgleichszulage finde nach § 21 GG 1956 bzw. § 22a VBG 1948 ihren Anknüpfungspunkt in dem Umstand, daß der Bedienstete seinen Dienstort im Ausland oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet habe und dort wohnen müsse. Durch die Kaufkraftausgleichszulage sollte eine im Wechselkurs nicht gedeckte Kaufkraftdisparität und deshalb im Ausland bzw. im Zollausschlußgebiet gegenüber dem österreichischen Bundesgebiet höhere Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Es sei somit zum einen jener gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG notwendige Zusammenhang der Auslagen mit der dienstlichen Verrichtung der Kaufkraftausgleichszulage nicht zu eigen, weil Voraussetzung für deren Gewährung ein Wohnort des Bediensteten im Zollausschlußgebiet sei, jedoch nicht durch betriebliche Maßnahmen des Dienstgebers im Rahmen des Dienstverhältnisses verursachte Mehraufwendungen. Zum anderen fehle bei den Voraussetzungen, unter welchen die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 GG 1956 gewährt werde, der gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG notwendige Anknüpfungspunkt an Arbeiten außerhalb des Betriebes, weil sowohl Wohnort wie auch Dienstort des Beschäftigten unmittelbar im Zollausschußgebiet liegen. Die Kaufkraftausgleichszulage könne daher nicht unter den Auslagenersatz des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG subsumiert werden und sei deshalb in die Beitragsgrundlage und die Bemessung der allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge mit einzubeziehen.

Zur Beitragspflicht der KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst führte die belangte

Behörde folgendes aus:

Die belangte Behörde gehe davon aus, daß für den Nachverrechnungszeitraum entsprechende Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrtstrecken geführt worden seien.

Fahrtkostenvergütungen seien jedoch nur dann beitragsfrei, wenn sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuerpflicht unterlägen. Nach dieser Bestimmung seien als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Dies bedeute, daß von den Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer betreffend die Verwendung des Privat-PKW's nur jene Kilometergelder als steuerfrei und dementsprechend auch als beitragsfrei zu betrachten seien, die den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955 entsprächen. Für den der Beitragsnachverrechnung erfaßten Zeitraum betrage die besondere Entschädigung gemäß § 10 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer S 4,--. Der Beitragsnachverrechnung sei daher der das amtliche Kilometergeld übersteigende Betrag zugrundezulegen.

Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, daß die Privat-PKW's der Landzusteller im Vergleich zu den PKW's anderer Postbediensteter wesentlich mehr beansprucht würden, weshalb die diesen gewährte höhere Fahrtkostenvergütung als beitragsfrei zu berücksichtigen sei. Dem könne sich die (belangte) Behörde nicht anschließen, weil dies den eindeutigen Verweisungen auf das Einkommensteuerrecht widersprechen würde. Aus welchem Titel die Kilometergelder den Postbediensteten bezahlt würden, sei unbeachtlich. Im Einkommensteuerrecht werde darauf nicht Bezug genommen, ob beispielsweise Langstrecken oder nur kurze Strecken gefahren würden bzw. inwieweit der Privat-PKW bei Dienstfahrten abgenützt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist für die Beitragszeiträume 1989 und 1990 die Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG der von der Beschwerdeführerin ihren im Zollausschlußgebiet wohnenden und dort beschäftigten Bediensteten gewährten Kaufkraftausgleichszulage und der KFZ-Aufwandsentschädigungen/Landzustelldienst mit dem die Sätze nach der Reisegebührenvorschrift 1955 übersteigenden Betrag strittig. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden.

Ab Beginn des Beitragszeitraumes 1989 ist § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG in der Fassung der 46. ASVG-Novelle BGBl. Nr. 749/1988 anzuwenden:

"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen und ähnliches, wenn sie

a) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

  1. b) aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
  2. c) aufgrund von Vereinbarungen, die bei Fehlen von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zwischen einem einzelnen Dienstgeber und allen Dienstnehmern oder Gruppen seiner Dienstnehmer abgeschlossen wurden und deren Höhe - unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter Satz - die Vergütungssätze in Kollektivverträgen für vergleichbare Betriebe nicht überschreitet,

    gezahlt werden und nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, wobei an die Stelle der im § 26 Z. 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge von S 240,-- bzw. S 300,-- die Beträge von S 340,-- bzw. S 400,-- treten;"

    Mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 lautet die Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989:

"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen und ähnliches;"

Die Beschwerdeführerin macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - hinsichtlich der KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst geltend, den Bediensteten gebühre nach § 22 (richtig: "22a") VBG. 1948 i.V.m.

§ 20 Abs. 1 GG 1956 der Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung ihres Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Die gewährte Aufwandsentschädigung trete an die Stelle der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die davon betroffenen Landzusteller beförderten mit ihrem PKW die gesamte von ihnen zuzustellende Post, also sowohl Briefsendungen als auch Pakete. Darüber hinaus seien sie verpflichtet, solche Sendungen auch zur Aufgabe anzunehmen. Die Beförderung im PKW sei daher zum Teil nur auf den vorhandenen Sitzen möglich, wodurch vor allem aufgrund der Paketbeförderung eine überdurchschnittliche Abnützung eintrete. Der Zustellvorgang erfordere das Zurücklegen von außergewöhnlich kurzen Fahrtstrecken zwischen den einzelnen Abgabestellen und führe daher zu einer Überbeanspruchung des Motors, insbesondere der Kupplung und der Bremsen. Eine Abgeltung der durch diese besondere Abnützung verursachten erhöhten Kosten könne mit dem amtlichen Kilometergeld nicht erfolgen.

Diese Fahrtkostenvergütungen werden vom ersten Satz des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG erfaßt und waren demnach im Beitragszeitraum 1989 insoweit beitragsfrei, als mit ihnen tatsächliche Aufwendungen der Dienstnehmer abgegolten wurden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen, abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin hat konkrete Aufwandsätze behauptet und Begründungen für deren Höhe vorgebracht. Damit hat sich die belangte Behörde (bzw. bereits die Gebietskrankenkasse) nicht auseinandergesetzt, weil sie die Beträge, soweit sie den in § 26 Z. 4 EStG 1988 genannten Betrag übersteigen, nicht als beitragsfrei angesehen hat. Darauf kam es aber im Beitragszeitraum 1989 noch nicht an. Vielmehr hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob es sich bei diesen behaupteten Fahrtkostenvergütungen um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG handelte. Soweit daher die belangte Behörde den KFZ-Aufwandsentschädigungen/Landzustelldienst für den Beitragszeitraum 1989 nur unter Hinweis auf § 26 Z. 4 EStG keine Beitragsfreiheit zuerkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Für den Beitragszeitraum 1990 gelten die Fahrtkostenvergütungen nach der oben zitierten Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit., soweit sie nach § 26 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Anders als in der im Jahr davor geltenden Rechtslage kommt es nicht mehr auf den tatsächlichen Aufwand des Dienstnehmers allein an, sondern kann Beitragsfreiheit der Auslagenersätze nur soweit gewährt werden, als hiefür auch die Befreiung von der Lohnsteuer besteht. Unstrittig war im Jahr 1990 der Auslagenersatz von S 4,-- pro gefahrenem Kilometer lohnsteuerfrei und somit auch beitragsfrei. Der von der Beschwerdeführerin ihren Bediensteten darüber hinaus gewährte Auslagenersatz wurde daher zu Recht von der belangten Behörde nicht als beitragsfrei, weil nicht lohnsteuerbefreit, angesehen.

Zur Kaufkraftausgleichszulage führt die Beschwerdeführerin - wie bereits im Verwaltungsverfahren - aus, daß diese ihren Bediensteten gemäß § 22a VBG 1948 i.V.m. § 21 GG 1956 gewährt worden sei. Die Kaufkraftausgleichszulage gelte gemäß § 21 Abs. 5 GG 1956 als Aufwandsentschädigung. Auch wenn diese Leistung nicht nach § 26 EStG 1988 steuerfrei sei, bleibe die Beitragsfreiheit nach dem ASVG deswegen bestehen, weil bereits nach § 3 EStG Steuerfreiheit gegeben sei.

Die Kaufkraftausgleichszulage gilt gemäß § 21 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im Gehaltsgesetz zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (§§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) sowie im Gehaltsgesetz (§ 22 Abs. 2) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, daß der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, daß die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG durchschlägt. Die Kaufkraftausgleichszulage wird daher vom § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz ASVG erfaßt und ist deshalb sowohl im Beitragszeitraum 1989 als auch 1990 beitragsfrei. Da die belangte Behörde diese Leistung nicht als beitragsfrei angesehen hat, belastete sie auch insofern ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzusprechen.

Wien, am 16. Februar 1999

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