VwGH 96/07/0072

VwGH96/07/007219.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des W in U, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Februar 1996, Zl. 512.885/01-I 5/95, betreffend Auftrag nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 11. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 386/1, 385/30, 387/1 und 387/2 und der Gesamtfläche des Grundstückes Nr. 385/1, alle KG U., mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993 durch Neubestimmung der zur Ablagerung zugelassenen Materialien und Vorschreibung von Maßnahmen nach Abschluß der Erfüllung abgeändert.

Mit Bescheid vom 15. April 1994 änderte der LH unter Berufung auf § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) unter anderem den Auflagenpunkt 1 seines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 11. März 1985 und fügte einen neuen Auflagenpunkt hinzu. Diese beiden Auflagen in der Fassung des Bescheides vom 15. April 1994 lauten:

"1. Vor einer Weiterführung der Verfüllung ist die Grubensohle im gesamten noch nicht verfüllten (projektierten) Bereich auf zumindest 2,0 m über HGW, somit bis mindestens Kote 150,6 m ü.A., mit sanitär einwandfreiem, bodenständigem Schottermaterial ausgewogener Kornabstufung (genügend Feinanteile, Schluff), aufzuhöhen. Diese Maßnahme hat bis längstens 30.5.1994 zu erfolgen.

Erst nach Freigabe der ordnungsgemäß durchgeführten Aufhöhung durch die wasserrechtliche Deponieaufsicht darf mit den weiteren Verfüllarbeiten begonnen werden.

...

9. Zur Beweissicherung bzw. zur Kontrolle des Ablagerungsmaterials ist zumindest je 1.000 m3 Deponiegut eine Untersuchung desselben vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck ist von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten staatlich anerkannten Anstalt eine repräsentative Mischprobe herzustellen (Einzelprobengewinnung z.B. mittels Handerdbohrer) und einer Eluatanalyse gemäß ÖNORM S 2072 auf folgende Parameter zu unterziehen:

pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, CSB, Kohlenwasserstoffe-Gesamt, austreibbare (flüchtige) organische Halogenverbindungen (POX), Phenole, Ammoniumstickstoff, AOX, PAK, Chlor, Cadmium, Chrom gesamt und Blei.

Erweiterung des Untersuchungsumfanges bzw. Verdichtung der Probenahme im Einzelfall auf Anordnung der Behörde bzw. der wasserrechtlichen Deponieaufsicht.

Die wasserrechtliche Deponieaufsicht und die Beprobung sind zu koordinieren; d.h. die Probenahme hat in Anwesenheit der wasserrechtlich bestellten Deponieaufsicht zu erfolgen. Die Probenahmestellen sind im Lageplan festzuhalten.

Die Untersuchungsbefunde sind jeweils zusammen mit dem entsprechenden Bericht der wasserrechtlichen Deponieaufsicht unter Anschluß einer Zusammenfassung der Abfallmengen (aufgrund der Aufzeichnungen im Betriebsbuch) der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die erste Untersuchung hat unmittelbar nach erfolgter ordnungsgemäßer Aufhöhung zu erfolgen."

Gegen die Auflagenpunkte 1 und 9 des Bescheides des LH vom 15. April 1994 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Zu Auflagenpunkt 1 führte er aus, mit Bescheid des LH vom 11. März 1985 sei ihm die Aufhöhung bis 1,0 m über HGW auf Kote 149,8 m ü.A. vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung gehe konform mit den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, wo der Mindestabstand zum HGW mit 1,0 m für derartige Deponien festgelegt sei. Statt die Kote 149,8 m ü.A. auf 149,6 m ü.A. entsprechend den neuen Erkenntnissen des Hydrogeologen abzuändern, werde sie auf die Kote 150,6 m ü.A. erhöht. Der Beschwerdeführer sehe dafür keine Veranlassung, da der "Stand der Technik" nur 1,0 m über HGW fordere.

Zu Auflagenpunkt 9 führte er aus, bezüglich der Vorschreibung der Eluatuntersuchungen sehe er keine Notwendigkeit, diese alle 1.000 m3 durchführen zu lassen, da das angelieferte Material sowieso schon großteils auf der Baustelle, von wo es stamme, analysiert werde. Belastetes Material werde auf entsprechende Deponien entsorgt. Bei unbelastetem Bodenaushub im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen werde das Material nur optisch begutachtet, weshalb auch keinerlei Anlaß für anthropogene Verunreinigungen vorliege. Bei Baustellen, wo er sich nicht sicher sei, werde ein namentlich genannter Zivilingenieur beauftragt, Untersuchungen durchzuführen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dieser führte aus:

"Dem dem Akt beiligenden Bericht des Sachverständigen der Vorinstanz vom 24. 10.1994 ist zu entnehmen, daß (Beschwerdeführer) auf den berufungsgegenständlichen Parzellen und insbesondere auf dem Grundstück Nr. 387/1 KG U. Materialablagerungen vorgenommen hat, die ganz offensichtlich im Widerspruch zu den Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides stehen. In dem genannten Bericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß wassergefährdende Stoffe wie zähflüssiger Teer, Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle in die noch freien Wasserflächen eingebracht werden. Um die konsenslos abgelagerten Stoffe und damit das konsenslose Vorgehen zu tarnen, wurde, wie dem o.g. Bericht zu entnehmen ist, die Oberfläche der Schüttung mit optisch unbedenklich erscheinendem Material abgedeckt.

Aus fachlicher Sicht wird im Hinblick auf die durch dieses Vorgehen bedingte akute Wassergefährdung angeregt, die zuständige Wasserrechtsbehörde anzuweisen, den laufende Verfüllungsvorgang zu stoppen und die unverzügliche Entfernung des widerrechtlich eingebrachten Materials zu veranlassen.

Zu den einzelnen Berufungsvorbringen wird festgestellt:

ad) Abstand zum höchsten Grundwasserstand:

Gem Punkt 4.3.1. der Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen der Bundesministerien für Umwelt, Jugend und Familie und des für Land- und Forstwirtschaft sind Standorte für Inertstoffdeponien generell dann geeignet, wenn der Mindestabstand des Schüttkörpers zum höchsten Grundwasserstand unter Berücksichtigung möglicher Setzungen größer ist als 1,0 m. Damit soll sichergestellt werden, daß es zu keinem grundwasserbedingten Einstau der abgelagerten Abfälle kommen kann.

Gemäß Punkt 4.3.4. der genannten Richtlinien soll der gewachsene Sohlbereich einen Mindestabstand von 1,0 m zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand aufweisen. In jenen Fällen, wo der gewachsene Sohlbereich keinen Mindestabstand von 1,0 m aufweist, ist bis zu einem Mindestabstand von 2,0 m lagenweise und verdichtet aufzufüllen.

Da die gegenständliche Deponie innerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes liegt und überdies der gewachsene Sohlbereich keinen Mindestabstand von 1,0 m zum höchsten Grundwasserstand (HGW) aufweist, wurde aus fachlicher Sicht mit Rücksicht auf den im öffentlichen Interesse gelegenen Grundwasserschutz von der Vorinstanz zu Recht die Verfüllung der gegenständlichen Grube auf mindestens 2,0 m über HGW vorgeschrieben. Die in der Berufungsschrift diesbezüglich vorgebrachten Argumente rechtfertigen somit keine Änderung der genannten Auflagen.

ad) Kontrolle des abgelagerten Materials

Zur Sicherstellung, daß tatsächlich nur die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid normierten Stoffe abgelagert werden, sind entsprechende Kontrollen und Betriebsdokumentationen vorzunehmen. Neben der Eingangskontrolle, die im wesentlichen visuell erfolgt, ist das abgelagerte Material in Abhängigkeit von der Menge auf seine Zusammensetzung hin zu überprüfen. Dabei wird je nach Standort,Deponietyp udgl. festzulegen sein, ab welcher Menge und in welcher Form eine Analyse des abgelagerten Materials zu erfolgen hat.

Aufgrund der Tatsache, daß sich die Deponie in einem wasserrechtlich besonderes geschützten Gebiet befindet und keine Basisdichtung vorgeschrieben wurde, ist an der im Bescheid festgelegten Menge von 1.000 m3, ab der eine Analyse des abgelagerten Materials durchzuführen ist, aus fachlicher Sicht festzuhalten. Ausnahmen von dieser Regelung wären nur dann vorstellbar, wenn größere Mengen Aushubmaterials von einem als unbedenklich erkannten Standort zur Ablagerung gelangen sollten. In diesen speziell nachzuweisenden und zu dokumentierenden Fällen wären die genannten Untersuchungen nach eingehender Gesamtbeurteilung des zu deponierenden Materials und der Sicherstellung von entsprechenden Eingangskontrollen auch bei größeren Ablagerungsmengen denkbar.

Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Konsenswerbers (siehe Bericht des Sachverständigen der Vorinstanz) sollte aus fachlicher Sicht jedoch im gegenständlichen Fall von einer derartigen Möglichkeit Abstand genommen werden."

Die belangte Behörde holte zu diesem Gutachten auch eine Stellungnahme des LH ein, in der dieser auf die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Bezug nahm und eine Reihe von Mißständen im Bereich der Anlage des Beschwerdeführers auflistete.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Erfüllungsfrist für Auflagepunkt 1 wurde mit 15. April 1996 neu festgesetzt.

In der Begründung heißt es, auf der Rechtsgrundlage des § 21a WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ihre Bewilligung für eine Verfüllung der Ablagerungsstätte auf den Grundstücken Nr. 385/30, 386/1, 387/2 und 387/1 abgeändert und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Diese wasserrechtliche Maßnahme werde mit den öffentlichen Interessen, die trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien, begründet. Die Beurteilungsgrundlage für den gegenständlichen Anpassungsauftrag bildeten die "Richtlinie für Ablagerung von Abfällen" der Bundesministerien für Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 1990, die Studie "Fachgrundlagen zur Beurteilung der Deponiefähigkeit von Bauschutt", die einschlägigen Ö-Normen sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 28. Februar 1994. Aus fachlicher Sicht seien die Notwendigkeit sowie Angemessenheit des gewässerpolizeilichen Eingriffes durch eine Abänderung der bestehenden Bewilligung zweifelsfrei (und im übrigen vom Beschwerdeführer unwidersprochen) bestätigt worden. Der Abstand zum höchsten Grundwasserstand sei mit 2,0 m über HGW aus fachlicher Sicht zu Recht vorgeschrieben worden; ebenso seien die vorgeschriebenen Kontrollen des abgelagerten Materials zur Sicherstellung der Einhaltung des Konsenses notwendig und angemessen, zumal sich die Deponie in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet befinde. Im übrigen habe sich auch bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Abänderungen der wasserrechtlichen Bewilligung ausführlich und hinreichend auseinandergesetzt.

Die Erfüllungsfrist für den Auflagepunkt 1 sei entsprechend der Verfahrensdauer neu festgesetzt worden. Deren Angemessenheit sei vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiven Recht auf Verfahrensvorschriftsgemäßheit des Ermittlungs- und Berufungsverfahrens sowie auf Unterlassung eines gesetzwidrigen Anpassungsauftrages nach § 21a WRG" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verpflichtung zu Eluatuntersuchungen je 1.000 m3 hereingenommenen Materials sei rechtswidrig. Belastetes Material werde von ihm auf entsprechenden Deponien entsorgt. Unbelasteter Bodenaushub werde optisch begutachtet. In Zweifelsfällen werde eine Untersuchung durch ein Ziviltechnikerbüro durchgeführt. Eine starre Verpflichtung zu Eluatuntersuchungen im Sinne des Auflagenpunktes 9 sei sinnwidrig, weil vollkommen unbedenkliches, allenfalls schon vorbegutachtetes Material mit beträchlichem Kostenaufwand zu untersuchen wäre. Auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe Ausnahmen für möglich gehalten. Der Hinweis des Amtssachverständigen auf "bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers" sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat die Kontrolldichte (Untersuchung je 1.000 m3 Deponiegut) mit der Lage der Deponie in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet und dem Mangel einer Basisdichtung begründet. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, daß Ausnahmen von dieser Kontrolldichte vorstellbar sind. Solche Ausnahmen hätten aber zur Voraussetzung, daß in der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie GRÖßERE Mengen Aushubmaterials von einem als unbedenklich erkannten Standort zur Ablagerung gelangen. In diesen speziell nachzuweisenden und zu dokumentierenden Fällen wären - so der Amtssachverständige - Untersuchungen nach eingehender Gesamtbeurteilung des zu deponierenden Materials und Sicherstellung entsprechender Eingangskontrollen auch bei größeren Ablagerungsmengen denkbar.

Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret darzutun, daß die vom Amtssachverständigen genannten Voraussetzungen für ein Abgehen von der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Kontrolldichte, nämlich insbesondere die Deponierung GRÖßERER Mengen Aushubmaterials von einem als unbedenklich erkannten Standort auf der Deponie des Beschwerdeführers vorlagen, da nur der Beschwerdeführer als Deponiebetreiber über die erforderlichen Informationen verfügte. Der Beschwerdeführer hat aber zum Gutachten des Amtssachverständigen keine Stellungnahme abgegeben. Sein Hinweis in der Beschwerde auf sein Berufungsvorbringen ist unzutreffend, weil dort lediglich von unbelastetem Bodenaushub die Rede ist, ohne daß aus diesen Ausführungen ausreichend deutlich hervorginge, ob es sich dabei um größere Mengen Aushubmaterials von einem als unbedenklich erkannten Standort handelt.

Weiters hat der Amtssachverständige im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (gravierende Verstöße gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wie z.B. Einbringen wassergefährdender Stoffe ins Wasser, Versuch der Tarnung konsenswidrigen Verhaltens) vorgeschlagen, von der im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Kontrolldichte nicht abzugehen. Dieser Vorschlag, gegen den der Beschwerdeführer keinen Einwand vorgebracht hat, ist sachlich berechtigt, erfordert doch die Abstandnahme von der Kontrolldichte (Kontrolle je 1.000 m3 Deponiegut) die Sicherstellung entsprechender, vom Beschwerdeführer abhängiger Eingangskontrollen, an deren verläßlicher Durchführung durch den Beschwerdeführer angesichts seines Verhaltens gegenüber behördlichen Vorschreibungen begründete Zweifel bestehen.

Daß die belangte Behörde es bei der Vorschreibung einer Kontrolle je 1.000 m3 Deponiegut beließ, belastet angesichts der dargestellten Umstände ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

Zu der ihm vorgeschriebenen Aufhöhung der Grubensohle bringt der Beschwerdeführer vor, nach Punkt 4.3.1. der Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen der Bundesministerien für Umwelt, Jugend und Familie sowie Land- und Forstwirtschaft sei, worauf er in der Berufung hingewiesen habe, ein Mindestabstand des Schüttkörpers zum HGW von 1,0 m ausreichend. Die in Punkt 4.3.4. dieser Richtlinie vorgesehene Prüfung, ob der gewachsene Sohlbereich einen Mindestabstand von 1,0 m zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand aufweist, sei im Verwaltungsverfahren unterblieben.

Dieser Einwand ist unzutreffend. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandergesetzt. Nach seinen Ausführungen liegt die gegenständliche Deponie innerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und es weist der gewachsene Sohlbereich keinen Mindestabstand von 1,0 m zum höchsten Grundwasserstand auf, sodaß die Verfüllung der Grube auf mindestens 2,0 m über HGW notwendig ist.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, die Erfüllungsfrist für Auflagenpunkt 1 sei zu kurz. Ihre Festsetzung basiere auf keinerlei Ermittlungsergebnissen. Innerhalb dieser Frist sei die Erfüllung des Auflagenpunktes 1 unmöglich.

Nach § 59 Abs. 2 AVG muß die Frist zur Ausführung einer Leistung oder zur Herstellung eines Zustandes angemessen sein. Die Erfüllungsfrist ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können.

Die Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 459, angeführte Rechtsprechung).

Eine nähere Begründung für die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Es heißt dazu lediglich, die Angemessenheit der Frist sei vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde jemals Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Fristsetzung Stellung zu nehmen. Ihm kann daher auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Angemessenheit der Frist - die er vor Bescheiderlassung gar nicht kannte - nicht in Zweifel gezogen.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ergebe sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Amtssachverständigen beider Instanzen.

Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist keine Aussage eines Amtssachverständigen zur Leistungsfrist zu entnehmen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem offensichtlich wäre, daß die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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