Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 1983 um die Bewilligung zur Aufstellung von Zeitungswagen an mehreren Wiener Aufstellungsorten an. Nunmehr gegenständlich sind noch die Aufstellungsorte am Stephansplatz und in der Kärntner Straße. Am Stephansplatz soll der Verkaufswagen vor dem Haus Nr. 8, etwa 6 m von diesem Haus entfernt in einer Linie, die durch Kandelaber und Steinbänke vorgesehen ist, und zwar zwischen einem Kandelaber und einer Steinbank, erfolgen. In der Kärntner Straße ist die Aufstellung vor dem Haus Kärntner Straße 49 (Eckhaus Walfischgasse) in unmittelbarer Nähe zum Haus Kärntner Straße 47 vorgesehen. Die Verkaufswägen sind in roter Farbe gehalten und weisen eine Länge von 120 cm, eine Breite von 80 cm und eine Höhe von 200 cm auf. Oberhalb des der Präsentation der Zeitungen dienenden Aufbaus befindet sich ein gelb gehaltenes Dach mit einer Aufschrift:
"Internationale Presse".
Diese Verwaltungsangelegenheit war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0210, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Juni 1992, mit dem die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung im Instanzenzug versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb aufgehoben, weil das die Grundlage dieses Bescheides bildende Gutachten des Sachverständigen unzureichend war, um beurteilen zu können, ob die Gebrauchserlaubnis - wie von der belangten Behörde angenommen - deshalb zu versagen sei, weil die beantragte Aufstellung von Zeitungswagen Gesichtspunkte des Stadtbildes verletzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17. April 1989 "mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch lautet:
"Gemäß § 1 i.V.m. § 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 i.d.g.F., wird unter Bedachtnahme auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1994, Zl: 92/05/0210-5, die von Herrn H beantragte Erlaubnis, den öffentlichen Grund und darüber befindlichen Luftraum in Wien I, Stephansplatz Nr. 8 und Kärntner Straße Nr. 49, durch Aufstellung eines mobilen Verkaufswagens zum Verkauf von ausländischen Zeitungen benützen zu dürfen, versagt.""
In der Begründung dieses Bescheides wird hiezu ausgeführt, im nunmehr ergänzten Gutachten habe der Sachverständige bezüglich des Standortes Kärntner Straße 49 ausgeführt, der obere Abschnitt der Kärntner Straße bilde im weiteren Sinne das Tor zur Fußgängerzone. Der Gebäudebestand zeige reichgegliederte gründerzeitliche Fassaden, die dem Straßenraum den typischen architektonischen Hintergrund verleihen würden. Im Straßenraum selbst sei im gegenständlichen Bereich eine Reihe von Möblierungselementen situiert und optisch wirksam. Im einzelnen handle es sich dabei vor den Häusern
Kärntner Straße Nr. 36 und 38 um zwei runde Sitzbänke, zwei Litfaßsäulen, vier Lichtkandelaber, ein Postdepot und im Sommer zusätzlich einen Schanigarten. Neben dieser dichten Möblierungszone bis zu den gegenüberliegenden Häuserfronten Kärntner Straße Nr. 45 bis 49 entwickle sich ein erkennbarer freier, weil nahezu unmöblierter Straßenteil, der das Ziel verfolge, dem Fußgänger bei seinem Eintritt in die Fußgängerzone durch eine offene, einladende, optisch großzügige Eingangssituation einen positiven "ersten Eindruck" zu vermitteln. Darüberhinaus soll ein möglichst ungestörter Einblick in das Innere der Fußgängerzone ermöglicht werden. In der angestrebten Leere dieses Straßenelementes liege eine bewußt herbeigeführte gestalterische Eigenart. Eine Ausnahme bildeten in diesem Bereich zwei, auf Grund einer Bewilligung vom Jahre 1976 aufgestellte, mannshohe, optisch sehr filigran wirkende Ansichtskartenständer direkt an der Baulinie vor dem Haus Kärntner Straße 47, wobei die visuell großzügige Eingangssituation zur Fußgängerzone trotzdem noch wirksam sei. Ein ganz bewußt angestrebtes Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraums im Eingangsbereich zur Fußgängerzone Kärntner Straße präge, liege in der visuellen Überlagerung der dichten Möblierungszone entlang der Häuser Kärntner Straße Nr. 36 und 38 mit dem freien Fußgängerstreifen vor dem Gebäude Kärntner Straße Nr. 49. Der Verkaufswagen, welcher eine sehr einfache, wenig anspruchsvolle Gestaltung und eine sehr auffällige, werbewirksame Farbgebung aufweise, würde auf Grund des vorgesehenen Standortes direkt in diesem, von jeglicher Möblierung freigehaltenen Fußgängerstreifen situiert sein. Er zähle auf keinen Fall zu den typischen Möblierungselementen in der Fußgängerzone Kärntner Straße. Auf Grund seiner starken visuellen Wirkung werde er jedoch als eigenständiges Gestaltungselement wahrgenommen. Die Aufstellung dieses Verkaufswagens würde dazu führen, daß die bewußt angestrebte visuelle Leere des freien Fußgängerstreifens vor dem Haus Kärntner Straße Nr. 49 mit einem Möblierungselement "besetzt" würde, wodurch die visuell großzügige Eingangssituation so abgeschwächt würde, daß sie nicht in der beabsichtigten Klarheit erkennbar bzw. erlebbar wäre. Darüberhinaus wäre der freie Sichtkorridor in das Innere der Fußgängerzone unterbrochen und würde der Verkaufswagen am Beginn der Fußgängerzone bzw. innerhalb des freien Streifens den Eindruck einer Verkaufshandlung im Sinne eines fahrenden Händlers erzeugen, was bislang ganz bewußt vermieden worden sei. Diese Umstände seien in ihrer Gesamtwirkung geeignet, die gestalterische Charakteristik des Eingangsbereiches der Fußgängerzone Kärntner Straße zu beeinträchtigen bzw. zu entwerten.
Zum Aufstellungsort Stephansplatz Nr. 8 werde in dem Gutachten ausgeführt, daß die Ausgestaltung des Stephansplatzes zur Fußgängerzone ganz spezifischen stadtgestalterischen Kriterien folge. Der Dom solle von möglichst leeren Platzflächen umgeben sein, um dessen sakrale Wirkung noch zu betonen. Deshalb seien die erforderlichen Möblierungselemente auf das unbedingt nötige Ausmaß beschränkt. Die Aufstellung von Straßenständen oder ähnlichen Verkaufsgeräten sei bewußt vermieden bzw. seien sie verlegt worden. Konkret befänden sich im Abstand von ca. 5 m von den Gebäudefronten der Häuser Stephansplatz Nr. 8 und Nr. 8a zwei ca. 10 m hohe Lichtmasten, vier niedere steinerne Bänke und eine ca. 4 m hohe Litfaßsäule als optischer Anfangs- bzw. Endpunkt. Die Litfaßsäule komme auf Grund ihrer Höhe spürbar visuell zur Wirkung und verursache damit einen gestalterischen Akzent in der Randzone des Platzes. Sie habe die Aufgabe, den vorbeigehenden Passanten die jeweils aktuellsten kulturellen Ankündigungen nahezubringen. Die Litfaßsäule sei ganz bewußt an der Nahtstelle zwischen Fußgängerbereich und Fahrzeugverkehr situiert, da sie auf Grund ihrer Höhe Aufmerksamkeit errege und der Fußgeher dadurch beim Passieren eine gewisse "Vorwarnung" erhalte, daß er nunmehr den Fußgängerbereich verlasse und sich einer relativ stark befahrenen Fahrbahn nähere. Mit ihrer historischen Optik finde die Litfaßsäule eine gestalterische Verbindung zu dem in unmittelbarer Nähe situierten Lichtmast und dessen historischem, reich gegliederten Gußeisensockel. Beide Elemente würden in ihrer Gestaltung ein durchaus zueinanderpassendes Ensemble bilden. Die Litfaßsäule stelle im Platzbild zwar eine gewisse optische Irritation dar, ohne jedoch eine spürbare Beeinträchtigung des Ausgangs- bzw. Eingangsbereiches in die Fußgängerzone Stephansplatz zu bewirken. Der Verkaufswagen des Beschwerdeführers soll unmittelbar neben der Litfaßsäule aufgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er von der vorhandenen optischen Wirkung der Litfaßsäule einfach absorbiert werde. Auf Grund seiner eckigen Gestaltung käme er völlig gegensätzlich zur Optik der unmittelbar daneben stehenden Litfaßsäule zur Wirkung. Dies würde eine völlig unharmonische Beziehung ergeben und die schlechte Optik in das Stadtbild weitergegeben werden. Auf Grund seiner Größe, Form und Farbgebung würde der Verkaufswagen spürbar eine optische Eigenständigkeit entwickeln. Dieser Eindruck wäre mit der gegebenen optischen Präsenz der Litfaßsäule zu überlagern, wodurch diese zweifelsohne an optischer Intensität gewinnen und die bestehende Irritation, welche sie bereits im Stadtbild verursache, im Sinne einer Beeinträchtigung des Platzbildes verstärken. Außerdem würde der Verkaufswagen auch in diesem Bereich den Eindruck eines fahrenden Händlers erwecken, was bislang grundsätzlich vermieden worden sei. Durch die Aufstellung des Verkaufswagens würde daher das Platzbild bzw. der Eingangsbereich in die Fußgängerzone Stephansplatz optisch entwertet.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, aus dem Gutachten ergebe sich, daß der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Verkaufswägen sowohl städtebauliche Interessen sowie Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden. Die Behörde habe die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu beurteilen, weshalb die seit dem Antrag des Beschwerdeführers zwischenzeitig erfolgten Änderungen im Stadtbild und die Gründe hiefür berücksichtigt hätten werden müssen. Der Gutachter habe die verfahrensgegenständlichen Standorte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und daraus in nachvollziehbarer Weise gefolgert, daß die Aufstellung der Verkaufswägen das Stadtbild und die gestalterische Charakteristik der Fußgängerzone Kärntner Straße beeinträchtigen und entwerten würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsgemäßen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Die Versagung der Gebrauchserlaubnis stützt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Tatbestandsmerkmal "städtebauliche Interessen" und "Gesichtspunkte des Stadtbildes".
Bereits im Vorerkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß im Zuge des behördlichen Verfahrens festzustellen ist, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes (sowie städtebauliche Interessen) entgegenstehen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hiebei, auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Auf Grund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 92/05/0132, BauSlg. Nr. 196/1994).
Unter "Stadtbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Bild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes somit untrennbar verbunden.
Miteinzubeziehen in den Schutz des Stadtbildes sind auch Gesichtspunkte, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dgl., die neben den baulichen Anlagen dem "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1969, Slg. Nr. 7538/A).
Für die hier zu beurteilende Fußgängerzone ist unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen daher auch das aus der Anlage - soweit sie vom Beurteilungsgebiet erfaßt ist - hervorleuchtende angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt, mitzuberücksichtigen, wie dies nunmehr der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer vermag gegen die Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu erzeugen. Wenn bezüglich des Standortes Kärntner Straße 49 in der Beschwerde ausgeführt wird, daß allein durch die "visuelle Präsenz" das Stadtbild noch nicht beeinträchtigt werde, ist dem entgegenzuhalten, daß unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1994 aufgezeigten Mangelhaftigkeit des damals die Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde bildenden Gutachtens nunmehr der Sachverständige in den ergänzenden Gutachten vom 3. Mai 1995 sowie vom 10. Juli 1995 die typischen Ausstattungselemente der Fußgängerzone Kärntnerstraße im Beurteilungsgebiet umfassend beschrieben und die gestalterische Eigenart desselben in seinem Gutachten einer logisch nachvollziehbaren begründeten Bewertung unterzogen hat. Nicht wesentlich ist - wie in der Beschwerde ausgeführt -, daß die Kärntner Straße primär eine Geschäfts- und Einkaufsstraße ist, vielmehr kommt es darauf an, wie diese als Fußgängerzone ausgestattete Straße städtebaulich ausgestaltet ist. Erst dadurch kann beurteilt werden, ob der den Gegenstand des Verfahrens bildende Verkaufswagen städtebaulichen Gesichtspunkten entspricht. So hat der Sachverständige auf Grund des erhobenen Befundes überzeugend dargelegt, daß durch den Verkaufswagen die angestrebte visuelle Leere des zitierten freien Stadtraumteiles unterbrochen würde und ein im Straßenbild der Kärntner Straße untypisches - im Vergleich zu den attraktiven großstädtischen Möblierungselementen - Gestaltungselement die gestalterische Charakteristik des Eingangsbereichs der Fußgängerzone Kärntner Straße beeinträchtigen bzw. entwerten würde. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Mit seinem Beschwerdevorbringen zum Standort Stephansplatz 8 übersieht der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige nunmehr in den ergänzenden Gutachten überzeugend begründet hat, warum der Verkaufsstand des Beschwerdeführers Gesichtspunkten des Stadtbildes - wie oben aufgezeigt - widerspricht. Hiebei hat es der Sachverständige nicht bei bloßen allgemeinen Behauptungen belassen, sondern konkret dargelegt, daß der Verkaufswagen auf Grund seiner im Prinzip eckigen Gestaltung völlig gegensätzlich zur Optik der unmittelbar daneben stehenden runden Litfaßsäule zur Wirkung käme und keine gestalterische harmonische Beziehung zu dem unmittelbar daneben befindlichen (runden) historischen Lichtmast bestünde. Der Verkaufswagen würde auf Grund seines Aussehens jenen "ersten" Eindruck im Eingangsbereich der Fußgängerzone bewirken, der auf Grund des gestalterischen Konzeptes der Fußgängerzone bisher vermieden worden ist. Auch diesen fachkundigen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer keine Einwendungen entgegensetzen, welche Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens erwecken. Auch mit den Beschwerdeausführungen vermag der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Bedenken zu erzeugen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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