VwGH 96/03/0003

VwGH96/03/000329.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des R in Kirchheim/München, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. August 1995, Zl. UVS 30.17-19+60/95-14, betreffend Übertretung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
EisbKrV 1961 §18 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
EisbKrV 1961 §18 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 25. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 2 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestraft, weil er am 5. April 1994 um 11.06 Uhr "in Pichl-Preunegg, auf der Forstauer Landesstr. L 721, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) M-C 5311

1) eine Eisenbahnkreuzung, die durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist, bei rotem Licht übersetzt" habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet ab, "daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend präzisiert wird, daß dieser nunmehr lautet:

Sie haben am 5.4.1994 um 11.06 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen (D) M-5311 auf der Gleiminger Landesstraße L 721 von der Ennstalbundesstraße kommend gelenkt. Sie haben es unterlassen, vor dem dortigen Bahnschranken anzuhalten, obwohl das Straßensignal bereits ein Schließen der Schranken ankündigte und fuhren trotz rot blinkendem Licht über die Eisenbahnkreuzung in km 35,178 der ÖBB-Strecke Selzthal-Bischofshofen".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung der Verfolgungsverjährung erweist sich als nicht stichhältig. Dies deshalb, weil die alle wesentlichen Sachverhaltselemente der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tat enthaltende Anzeige dem Vertreter des Beschwerdeführers über Veranlassung der erstinstanzlichen Behörde vom 16. Mai 1994 am 6. Juni 1994 - offenbar zwecks Gewährung des Parteiengehörs - im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies stellt eine - innerhalb der hier anzuwendenden sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgte - Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0228). Daß die L 721 in der Anzeige als "Forstauer Landesstraße", in dem mit dem angefochtenen Bescheid präzisierten Spruch aber als "Gleiminger Landesstraße" bezeichnet wurde, ist unerheblich, weil diese Änderung der Bezeichnung der L 721 an der Identität des Tatortes, die auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nichts ändert.

Der Beschwerdeführer ist allerdings im Recht, wenn er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, daß seine Ehegattin nicht als Zeugin vernommen worden sei. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. April 1994 die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gattin, die in dem von ihm gelenkten Pkw mitgefahren sei, zum Beweis dafür beantragt, daß für ihn vor der Überquerung der Eisenbahnkreuzung kein Rotlicht einer Lichtzeichenanlage wahrzunehmen gewesen sei. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rügte er, daß die erstinstanzliche Behörde die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, und behauptete ausdrücklich, daß die Lichtzeichenanlage noch kein Rotlicht gezeigt habe, als er begonnen habe, die Eisenbahnkreuzung zu überqueren. Da diese Frage von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung des Sachverhaltes ist, hätte die belangte Behörde dem Gebot des § 25 Abs. 2 VStG entsprechend die dazu vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, also auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gattin, durchführen müssen. Da dies unterblieben ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und Stempelgebührenersatz für den Schriftsatz vom 26. Jänner 1996 mit Rücksicht darauf, daß die mit diesem Schriftsatz vorgelegte dritte Beschwerdeausfertigung bereits bei Einbringung der Beschwerde hätte beigebracht werden müssen, nicht zugesprochen werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte