Normen
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer keniatischen Staatsangehörigen, vom 25. August 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) abgewiesen.
Die am 19. Februar 1965 in Nairobi geborene Beschwerdeführerin sei von 1973 bis 1982, von April 1986 bis September 1987 und seit März 1988 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen bzw. gemeldet. Tatsächlich habe sie sich von 1978 bis 1982 zum Schulbesuch in Großbritannien und in den USA aufgehalten und lebe seit 1982 durchgehend in Österreich.
Die Beschwerdeführerin sei bereits seit 1982 Studentin. Medizin habe sie erstmals im Jahre 1983 inskribiert. 1993 habe sie ihre Studienrichtung geändert und ein Pharmaziestudium begonnen. Trotz der langen Studiendauer habe sie keinen Nachweis für einen baldigen Abschluß eines Studiums erbringen können.
Die Beschwerdeführerin sei nicht berufstätig und habe lediglich vor dem Studienwechsel neun Monate unselbständig gearbeitet. Ihr Unterhalt werde aus Zuwendungen einer Bekannten bestritten. Nach der Geburt ihres unehelichen Sohnes am 31. Juli 1991 habe die Beschwerdeführerin Karenzgeld bezogen. Derzeit besuche ihr Sohn den Kindergarten. Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe darüberhinaus einen privaten Arbeitsvermittlungsversuch nachgewiesen. Seit 4. Mai 1995 verfüge die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung.
Die Beschwerdeführerin erfülle zwar alle Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG, das der Behörde gemäß § 11 leg. cit. eingeräumte Ermessen könne jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeübt werden. Es entspreche nicht dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Interesse, Personen, die im erwerbsfähigen Alter stünden, jedoch weder einer Arbeit noch einer erfolgsversprechenden Berufsausbildung nachgingen, einzubürgern. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, daß sie ihre Chance, eine Arbeit zu erhalten, durch intensive Studienbemühungen oder den erfolgreichen Besuch von Fortbildungseinrichtungen zu verbessern getrachtet habe. Sie habe auch nicht etwa durch Ausübung von Tätigkeiten auf Werksvertragsbasis eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu erreichen versucht. Die festgestellten Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle seien nicht ausreichend, eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt darzutun. Diese Beurteilung erscheine auch angesichts des langen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, der nur kurzzeitigen Beschäftigungsdauer und des nicht vorhandenen Studienerfolges gerechtfertigt. Überdies könne es nicht im öffentlichen Interesse liegen, Personen, welche sich ohne legale Basis in Österreich aufhielten, in Ausübung des freien Ermessens einzubürgern.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 11 StbG hat sich die Behörde bei der Ausübung des ihr im § 10 leg. cit. für die Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.
Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung so zu begründen, daß eine Überprüfung, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0311).
Die belangte Behörde hat bei der Ausübung des freien Ermessens zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, daß diese während ihres langen inländischen Aufenthaltes weder in nennenswertem Umfang - selbständig oder unselbständig - beschäftigt war, noch ihr Studium mit Erfolg betrieben hat, sodaß sie für ihren Unterhalt auf die Unterstützung einer Bekannten angewiesen ist. Sie hat damit der Beschwerdeführerin mangelnden Fleiß beim Studium bzw. eine mangelnde Arbeitsmoral vorgeworfen. Die Berücksichtigung einer derartigen Einstellung im Rahmen des Ermessenskriteriums des "Gesamtverhaltens" ist zulässig (vgl. zum Kriterium der mangelnden Arbeitsmoral etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 96/01/0311).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ihr (bereits zehn Jahre dauerndes) Medizinstudium im Jahre 1993 abgebrochen zu haben, keinen Erfolg des anschließend begonnenen Pharmaziestudiums nachweisen zu können - bei der niederschriftlichen Vernehmung am 15. September 1995 gab sie an, bisher nur Übungen besucht und keine einzige Prüfung abgelegt zu haben - und insgesamt nur neun Monate gearbeitet zu haben. Soweit sie sich in der Beschwerde darauf beruft, "intensiv versucht" zu haben, das Studium durch einen Nebenerwerb zu finanzieren, tut sie nicht dar, daß sie durch dieses - vergebliche - Bemühen gehindert gewesen sei, ihr Studium konsequent zu betreiben, wozu sie zumindest seit dem Kindergartenbesuch ihres Sohnes wieder in der Lage gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht bei der Ermessensübung zu Lasten der Beschwerdeführerin den mangelnden Studienerfolg trotz fehlender Berufstätigkeit gewertet. Daran vermögen auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände, daß die Beschwerdeführerin seit 1985 ohne ihr Verschulden nicht mehr von ihren Eltern unterstützt werde und über ihre Berufung gegen einen im "Aufenthaltsverfahren" ergangenen Bescheid noch nicht entschieden worden sei, nichts zu ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin, daß die belangte Behörde dem für die Einbürgerung sprechenden Umstand, daß die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen seit Kindheit im Inland aufhältig ist, und der daraus ableitbaren Integration vorwiegend in Österreich ein geringeres Gewicht beigemessen hat als den genannten, gegen die Einbürgerung sprechenden Umständen, einen Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung nicht zu erkennen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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