VwGH 95/21/1209

VwGH95/21/12094.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des E in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Oktober 1995, Zl. Fr 2979/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (belangte Behörde) vom 25. Oktober 1995, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 19. Juni 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1989 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei. Kurz vor dieser Einreise habe er sich von seiner türkischen Ehegattin, mit welcher er zwei Kinder habe, scheiden lassen. Am 19. Februar 1990 habe er mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen. Auf seinen Antrag hin sei dem Beschwerdeführer daraufhin ein Befreiungsschein und ein Sichtvermerk ausgestellt worden. Die Ehe sei am 1. März 1991 gemäß § 55a des Ehegesetzes einvernehmlich geschieden worden. Fünf Monate nach diesem Zeitpunkt habe er wieder seine vormalige türkische Ehegattin, mit welcher er zwei Kinder habe, geheiratet. Jene österreichische Staatsangehörige, welche er am 19. Februar 1990 geheiratet habe, habe angegeben, hiefür einen Betrag von öS 20.000,-- erhalten zu haben und daß niemals ein gemeinsamer Haushalt geführt und die Ehe auch nicht vollzogen worden sei. Die Behörde gehe daher davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen habe, was auch aus der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner türkischen Ehegattin vor seiner Einreise und seiner unmittelbaren Wiederverheiratung nach seiner einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden könne. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Es würde den öffentlichen Interessen grob zuwiderlaufen, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund des Mißbrauches des Rechtsinstitutes der Ehe den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen könnte. Zwar sei die Eheschließung bereits im Jahre 1990 erfolgt, jedoch könne der Beschwerdeführer aus dem von ihm gesetzten Verhalten keine Vorteile ziehen.

Der Tendenz, die fremdengesetzlichen Bestimmungen durch die Schließung von Scheinehen ad absurdum zu führen, müsse dringend Einhalt geboten werden. Gerade im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Baden seien zahlreiche Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anhängig bzw. rechtskräftig abgeschlossen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien insbesondere jene Bestimmungen, die den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regeln, mißachtet und sohin die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt. Deren Beachtung komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Daß die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht für nichtig erklärt worden sei, könne an der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nichts ändern. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Es träten in Verbindung mit diesem Phänomen zum Teil gänzlich neue Problemstellungen auf, weshalb die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung gewönnen.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot bewirke zwar einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK. Es sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten, da der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile durch den Mißbrauch des Institutes der Ehe unter Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften Einhalt geboten werden müsse. Der mehrere Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht zu seinem Vorteil ausschlagen, weil seine Anwesenheit nur aufgrund eines von ihm gesetzten rechtswidrigen Verhaltens möglich gewesen sei. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würde zu einem Aufenthalt einer beträchtlichen Anzahl von Fremden führen, die das betreffende fremdenrechtliche Verfahren umgehen und sich durch die mißbräuchliche Verwendung des Institutes der Ehe die notwendigen Bewilligungen verschaffen. Diese nachteiligen Folgen wögen wesentlich schwerer, als die Auswirkungen des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation.

2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3. Der Beschwerdeführer hält es für nicht nachvollziehbar, daß die von ihm vor mehr als fünf Jahren geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche nie für nichtig erklärt worden sei, die Annahme rechtfertige, daß sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Er sei nunmehr seit sechs Jahren in Österreich sozial und wirtschaftlich integriert und seit Jahren ordnungsgemäß beschäftigt (seit fünf Jahren ununterbrochen bei demselben Unternehmen). Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen liege bereits mehr als fünf Jahre zurück. Er sei während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich weder strafrechtlich verurteilt noch wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden.

Der Beschwerdeführer habe aufgrund der erfolgten Ehescheidung vom 1. März 1991 seinen Befreiungsschein dem Arbeitsamt zurückgegeben. Es sei ihm sodann eine Beschäftigungsbewilligung und in der Folge wiederum ein Befreiungsschein sowie Sichtvermerke ausgestellt worden. Er habe zu keiner Zeit falsche Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde gemacht. Seine nunmehrige Aufenthaltsberechtigung und den ihm erteilten Befreiungsschein habe er zu einem Zeitpunkt erhalten, als die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin längst geschieden gewesen sei, sodaß diese Bewilligungen mit der Eheschließung vom 19. Februar 1990 in keinerlei Zusammenhang mehr stünden.

Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern, die in Österreich die Schule besuchten, seit 1991 im Bundesgebiet. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sowie seiner familiären Bindungen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht gerechtfertigt.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot bewirke auch eine Beschränkung seines Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 eingerichteten Assoziationsrates, die entgegen Art. 14 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sei. Aufgrund dieser Bestimmung dürfe vielmehr nur dann ein Aufenthaltsverbot gegen türkische Arbeitnehmer verhängt werden, wenn diese wegen eines schwerwiegenden strafrechtlichen Deliktes verurteilt worden seien und die Gefahr bestehe, daß sie wiederum ein schwerwiegendes strafrechtliches Delikt begehen. Eine Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung setze voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die bei jeder Gesetzesverletzung bestehe, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Eine Ausweisung aus bloß generalpräventiven Gründen sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen 41/74 van Duyn, Slg 1974, 1337; Rs 67/74-Bonsignore, Slg 1975, 297; und Rs 30/77-Bouchereau, Slg 1977, 1990.

4. In einer Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, es sei für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes entscheidend gewesen, daß der Beschwerdeführer keine dem Wesen der österreichischen Rechtsordnung entsprechende Ehe eingegangen sei bzw. die Ehe nur deshalb geschlossen habe, um fremdenrechtliche Vorteile zu erlangen. Dieses Fehlverhalten sei seinem Gehalt nach unrichtigen Angaben eines Fremden gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen über seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, gleichzuhalten, und stelle grundsätzlich eine Tatsache dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Ansehung der öffentlichen Ordnung (der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertige. Zwar habe der Beschwerdeführer Aufenthaltsbewilligung und Befreiungsschein zu einem Zeitpunkt erhalten, als die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin längst geschieden gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis gestanden und eine Aufenthaltsberechtigung besessen, sodaß eine Verlängerung leichter möglich gewesen sei. Im übrigen habe die Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigungen von der "Scheinehe" des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis gehabt.

Die im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vornehmende Interessenabwägung habe nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können, weil er seinen Aufenthalt und seine Beschäftigung nur durch das Eingehen einer dem Wesen der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprechenden Ehe erlangt habe.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluß des Assoziationsrates vom 19. September 1980 vermöge dem Beschwerdeführer deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Verlängerung der Beschäftigung und der Aufenthaltsberechtigung nur dann zulässig sei, wenn sich der Fremde ordnungsgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingeschlagenen Weges könne von keinem ordnungsgemäßen Einwanderungsverfahren bzw. Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden.

5. Gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 18 Abs. 2 u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen (Z. 6 leg. cit.).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Eheschließung mit dem Ziel, in Österreich fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen einen Rechtsmißbrauch darstellt, der die öffentliche Ordnung gefährdet und seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten ist, wobei diese Beurteilung die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315, und vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0337).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 19. Februar 1990 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bloß zu dem Zwecke geschlossen zu haben, um die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen. Die aus diesem rechtsmißbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer dadurch die öffentliche Ordnung im Bereich der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften gefährdet hatte, trifft daher grundsätzlich zu.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist aber die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hiebei kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung einer - in den Tatbeständen des § 18 Abs. 2 FrG beispielsweise aufgezählten - bestimmten Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG. Je länger die Verwirklichung dieser bestimmten Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 94/21/0272, vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0016, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0007 und vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0075).

Wurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs. 1 FrG gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils erlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (vgl. dazu die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995 und vom 17. April 1996). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 22. November 1995). Diese Überlegungen treffen auch auf durch unrichtige Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995) und - wie im vorliegenden Fall - auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigungen zu. Im Rahmen der durch § 18 Abs. 1 FrG gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt, und sich der Fremde seither wohl verhalten hat.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1989 in das Bundesgebiet eingereist, die von ihm am 19. Februar 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich geschlossene Ehe wurde am 1. März 1991 geschieden. Aufgrund der Aktenlage wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 26. Februar 1993 ein bis zum 14. Februar 1995 gültiger Sichtvermerk erteilt. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, daß er aufgrund der erfolgten Ehescheidung vom 1. März 1991 seinen Befreiungsschein dem Arbeitsamt zurückgegeben habe und daß für ihn sodann eine Beschäftigungsbewilligung und in der Folge wiederum ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Es habe keinerlei Zusammenhang zwischen den von ihm nach seiner Ehescheidung von der österreichischen Staatsbürgerin erworbenen fremdenrechtlich bedeutsamen Berechtigungen und der von ihm am 19. Februar 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe bestanden. Die belangte Behörde hat es in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, sich mit der Frage zu befassen, in welchem Zusammenhang die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und die neuerliche Erteilung eines Sichtvermerkes für den Beschwerdeführer mit der von ihm im Jahr 1990 geschlossenen Scheinehe stand. Im fortgesetzten Verfahren wird sie sich im Hinblick auf die zu stellende Gefährlichkeitsprognose damit befassen müssen, wann und im Hinblick auf welches Vorbringen des Beschwerdeführers diesem Aufenthaltsberechtigungen und für ihn Beschäftigungsbewilligungen bzw. ein Befreiungsschein erteilt worden sind.

6. Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung festgesetzten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.

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