Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. April 1995 gerichtet, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum 1989 bis 1994 mit insgesamt 28 näher angeführten Verwaltungsstrafen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bestraft worden sei, davon zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sowie zweimaligem Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, mehrfach weiters wegen gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen. So sei er etwa am 10. November 1993 im Ortsgebiet um 21.00 Uhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren, am 8. Jänner 1994 habe er um 00.05 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf einer regennassen Fahrbahn, auf der bei Regen erhöhte Gleitgefahr bestand, bei starkem Regen und Dunkelheit dadurch erheblich überschritten, daß er mit etwa 170 km/h gefahren sei.
Weiters lägen vier gerichtliche Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. September 1988 sei er wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB mit einer Geldstrafe von 46 Tagessätzen zu je
S 150,-- (insgesamt S 6.900,--), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verurteilt worden;
2. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Oktober 1993 sei er wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je S 100,-- (insgesamt S 15.000,--), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, bedingt ausgesprochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden, wobei er für schuldig befunden worden sei, daß er am 8. März 1993 in Dornbirn eine näher genannte Frau durch die Äußerung, er komme wieder, er werde sie noch fertigmachen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Februar 1994 sei der Beschwerdeführer weiters wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je S 300,-- (insgesamt S 24.000,--), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt worden;
4. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Juni 1994 sei er schließlich wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
S 200,-- (insgesamt S 10.000,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt worden, wobei er für schuldig befunden worden sei, in der Nacht zum 29. März 1994 einen näher genannten Mann dadurch, daß er dessen Kopf gegen die Motorhaube seines Pkw schlug bzw. stieß, am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine 3 cm lange Rißquetschwunde am seitlichen Scheitel links, bewirkt zu haben.
Gegen den Beschwerdeführer lägen drei weitere Anzeigen vor und zwar:
1. Wegen des Verdachtes, am 24. November 1994 gegen
23.30 Uhr seine ehemalige Freundin gefährlich bedroht zu haben;
2. Wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gegenüber seiner Ehegattin, des Betruges und eines Vergehens nach dem Waffengesetz; und
3. Wegen des Verdachtes der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehegattin.
Daraus sei ersichtlich, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle; sein Aufenthalt laufe den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, weshalb gemäß § 18 FrG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen sei.
Zwar werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, der seit 1979, somit seit seinem zwölften Lebensjahr in Österreich lebe. Er sei verheiratet, lebe jedoch mit seiner Ehegattin in Scheidung. Er sei Vater zweier Kinder. Zudem sei der Beschwerdeführer "außerbücherlicher Eigentümer" eines Gasthauses in Reuthe und übe das Dolmetschgewerbe aus. In Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, daß er integriert sei. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten liege jedoch Dringlichkeit in bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, weshalb dieses im Grunde des § 19 FrG gerechtfertigt sei.
Im Hinblick auf die von ihm begangenen strafbaren Handlungen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch schwerer als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Lehren aus den Folgen seiner strafbaren Handlungen gezogen. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es sei somit keine positive Zukunftsprognose zu stellen und das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer zu gewichten. Dieses sei somit im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 20 Abs. 2 FrG gerechtfertigt. Der - seit dem Jahre 1979 im Bundesgebiet aufhältige - Beschwerdeführer sei nämlich bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. Oktober 1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und im Jahre 1990 wegen einer Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft worden. Danach sei im Jahr 1993 eine Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie eine weitere Bestrafung wegen der §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO und eine Bestrafung wegen § 64 KFG erfolgt. Es sei daher nicht davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer unmittelbar vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich der zuletzt erfolgten "zahlreichen Anzeigen" und der Verurteilung sowie den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen im Jahre 1994 die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StGB verliehen hätte werden können, da er zuvor nicht Gewähr dafür hätte bieten können, daß er bejahend zur Republik Österreich eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung bilde.
Die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes sei in Anbetracht der zahlreichen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers durchaus angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 1625/95, abgelehnte und auf Antrag des Beschwerdeführers mit weiterem Beschluß vom 13. Juli 1995, B 1625-95, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid nicht insoferne, als die belangte Behörde aus seinen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen, gerichtlichen Verurteilungen und dem diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten den rechtlichen Schluß gezogen hat, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet gemäß § 18 Abs. 1 FrG gefährde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoferne keine Bedenken. Angesichts der großen Zahl der vom Beschwerdeführer - unbestritten - begangenen Verwaltungsstraftaten, wovon jedenfalls mehr als zwei als schwerwiegend gewertet werden durften, konnte die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ausgehen; der Beschwerdeführer hat - dies steht angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen bindend fest - auch mehr als zweimal gegen die körperliche Integrität anderer gerichtete gerichtlich strafbare Handlungen begangen; die belangte Behörde hätte somit auch vom Vorliegen des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG ausgehen können. Aus seinem gesamten Fehlverhalten durfte die belangte Behörde auch zu Recht auf das Vorliegen von sehr erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet schließen; sie hat somit die Gefährlichkeitsprognose des § 18 Abs. 1 FrG zu Recht getroffen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch insoferne nicht für rechtswidrig, als die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG trotz seiner familiären und privaten Beziehungen im Bundesgebiet für dringend geboten erachtete und auch gemäß § 20 Abs. 1 FrG dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht als schwerer wertete als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit seinem zwölften Lebensjahr im Bundesgebiet und leben auch seine Ehegattin und seine Kinder in Österreich. Seiner durchaus starken Integration stehen aber sehr erhebliche, von ihm ausgehende Gefahren gegenüber. Die belangte Behörde durfte letztere ohne Rechtsirrtum zu Recht als schwerer wiegend veranschlagen.
Der Beschwerdeführer bekämpft das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot mit dem Argument, daß es der Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG widerspreche. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß nach dieser Bestimmung über einen Fremden nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt im Inland ein Aufenthaltsverbot nur mehr wegen geschworenen- oder schöffengerichtlich zu ahndender Straftaten auferlegt werden dürfe.
Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gemäß § 20 Abs. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nämlich "nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgeschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist". Die Bestimmung bedeutet, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei Fremden, die in der Vergangenheit die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erfüllt haben, nur dann zulässig ist, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt haben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 95/21/0865, und vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/21/0177).
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet überhaupt jemals die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG) erfüllt hat, oder ob - wie die belangte Behörde dies meint - das seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Bregenz vom 6. Oktober 1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie seiner Bestrafung wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO zugrundeliegende Fehlverhalten innerhalb der ersten zehn Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits den Erwerb dieser Voraussetzungen ausgeschlossen hat (gemäß § 10 Abs. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nämlich nur verliehen werden, wenn er 1. seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und
2. er u.a. "nach seinem bisherigen Verhalten ... keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet") oder ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen zunächst erworben, jedoch durch sein strafbares Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt (insbesondere durch das Delikt der gefährlichen Drohung vom 8. März 1993) wieder verloren hat. Im vorliegenden Fall reicht das bis zum genannten Delikt der fahrlässigen Körperverletzung gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers nämlich zum einen dafür aus, um zunächst den Wegfall allenfalls bereits erworbener Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG zu bewirken; das verbleibende danach gesetzte Fehlverhalten vermag zweifelsfrei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grundes der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 FrG zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch noch deswegen für rechtswidrig, weil er nach Art. 6 und 7 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 des nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahre 1963 eingerichteten Assoziationsrates in Österreich als vollintegriert zu behandeln sei. Auf diese Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer aber schon deswegen nicht berufen, weil er nicht einmal in der Beschwerde näher ausführt, weshalb er, der in seiner Berufung behauptet hat, das Dolmetschgewerbe auszuüben, zu dem in den angeführten Bestimmungen näher umschriebenen Personenkreis unselbständig Erwerbstätiger gehören soll.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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