Normen
FrG 1993 §21;
FrG 1993 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und §§ 19, 20, 21 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Jänner 1995 wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt worden sei, weil er mit zwei weiteren Personen in R in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch die Äußerungen, sie "herzuschlagen und zu verprügeln (Drohung mit Körperverletzung)", wenn sie nicht in weiterer Folge "Schutzgeld" zahlten, mithin durch gefährliche Drohung, zu Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht haben, die diese am Vermögen schädigen bzw. schädigen sollten, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrages und zwar am 10. Juli 1993 den N.N. zur Zahlung eines Betrages von S 300,--.
Mit weiterem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 1995 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, teils in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach § 127, § 129 Z. 1 und 2, § 15, § 12 dritte Alternative StGB, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Satz StGB, wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, teils in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweite Alternative StGB, teils in der Begehungsform der versuchten Bestimmung nach § 12 zweite Alternative und § 15 StGB, zu einer - unbedingten - einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer und die Mittäter
I. anderen fremde bewegliche Sachen ... mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, und zwar
- 1. am 1. Juni 1995 in R der Beschwerdeführer mit drei weiteren Tätern einem Verfügungsberechtigten des Jugendzentrums S. zwei Geldkassetten mit Bargeld in Höhe von S 2.000,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Eintreten eines Holzfaserfensters und Einsteigen durch dieses sowie Einschlagen einer Glastrennwand),
- 2. am 19. Juni 1995 in R der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter einem Verfügungsberechtigten der Firma N. fünf Armbanduhren im Werte von S 7.474,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Einschlagen einer Schaufensterscheibe),
- 3. am 28. Juli 1995 in R der Beschwerdeführer mit vier weiteren Tätern dem Juwelier N. Schmuck unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude (Einschlagen einer Auslagenscheibe),
- 4. am 29. Juli 1995 in R der Beschwerdeführer mit drei weiteren Tätern einem Verfügungsberechtigten des türkischen Vereines eine Handkasse mit ca. S 2.500,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Eindrücken eines Kippfensters und Einsteigen durch dieses),
- 5. am 5. August 1995 in R der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Tätern einem Verfügungsberechtigten des türkischen Vereines Wertsachen unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen des Fensterrahmens der Eingangstüre der Moschee),
- 6. ...
- 7. am 12. August 1995 in R der Beschwerdeführer mit einem weiteren Täter einen Verfügungsberechtigten des Friseursalons M. Wertsachen unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen eines Kippfensters mit einer Stange),
- 8. ...
- 9. ...
- 10. in R der Beschwerdeführer der N.N. am 30. Juni 1995 einen Betrag von S 3.000,-- und am 8. Juli 1995 einen Betrag von
S 5.000,-- durch Benutzung einer weggenommenen Bankomatkarte;
II. der Beschwerdeführer Sachen in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Betrag, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt haben, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung aus einem anderen Grunde als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und er diesen die Strafdrohung begründenden Umstand gekannt habe, und zwar am 8. August 1995 in R durch Übernahme von Zigaretten und Bargeld aus dem unter Punkt I.6. angeführten Diebstahl und am 11. August 1995 in R durch Übernahme eines Fernglases und Bargeld in Höhe von
S 8.000,--;
III. der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juli 1995 in R unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen habe;
IV. der Beschwerdeführer am 27. Mai 1995 in R den N. am Körper verletzte, indem er ihn zu Boden stieß und einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, was Prellungen des Schädels, der Halswirbelsäule, der rechten Hand und der linken Schulter zufolge gehabt habe;
V. der Beschwerdeführer am 15. August 1995 in R Personen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar den N.N. durch die Äußerung "das wirst du mir schwer bezahlen" und die N.N. durch die Äußerung, er werde sie und die ganze Familie umbringen;
VI. der Beschwerdeführer am 18. März 1995 in R 1. den N.N. dazu bestimmte,
- 2. den N.N. zu bestimmen versuchte,
eine telefonische Bombendrohung bei der Gendarmerie über den Notruf zu tätigen, um dadurch den N.N. als Betreiber einer Discothek in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Diese Verurteilung erfülle den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und sei bzw. das zugrundeliegende strafbare Verhalten, maßgeblich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers liege vor. Die sich in den vielen schwerwiegenden Übertretungen manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, lasse das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen notwendig erscheinen.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien von großem Gewicht: der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und in Österreich in seiner Familie aufgewachsen. Im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu Straftaten und die vom Beschwerdeführer ausgehende große Gefahr für die öffentliche Sicherheit wögen diese privaten Interessen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig.
Aufgrund des "Aus-der-Bahn-Geraten" des Beschwerdeführers seit ca. vier Jahren trotz der Bestrafungen und der Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 1992 sei es nicht vorhersehbar, wann der Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weggefallen sein werde. Es sei daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
§ 20 Abs. 2 FrG komme im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nicht zum Tragen. Die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG bestehe in der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 1. Dezember 1995. Bezogen darauf sei zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer sämtliche der in § 10 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 8 Staatsbürgerschaftsgesetz angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht vorliege. Dies aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten (Verwaltungs-)Straftaten seit 1991 und die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der Erpressung durch das Landesgericht Innsbruck vom 31. Jänner 1995. Aus dem (der Beschwerde angeschlossenen) erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1991 den N.N. dadurch, daß er ihm infolge eines Streites eine Schachfigur eines Freilichtschachspieles an den Kopf warf, am Körper verletzt habe; im Hinblick auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sei von einer Bestrafung abgesehen worden. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens R vom 27. Jänner 1992 habe der Beschwerdeführer im Dezember 1991 eine Druckluftpistole gekauft, obwohl der Besitz oder die Innehabung Personen unter 18 Jahren verboten sei; diese Übertretung sei mittels einer Ermahnung geahndet worden.
Der Beschwerdeführer habe am 16. Juli 1992 mit zwei weiteren Mittätern in R festgestellt, daß ein PKW mit teils geöffneter Scheibe abgestellt worden war. Nach Öffnung der Fahrzeugtüre durch die geöffnete Scheibe sei das Wageninnere durchsucht und der Zweitschlüssel des PKW"s gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe abwechselnd mit den anderen Mittätern das Fahrzeug in Betrieb genommen und das Autoradio im Wert von S 8.000,-- ausgebaut. Anschließend sei das Fahrzeug abwechselnd bis I und retour gelenkt worden, obwohl keiner der Täter einen Führerschein besessen habe. Am Fahrzeug sei ein Sachschaden in Höhe von S 85.000,-- verursacht worden, weil gegen eine Mauer gefahren worden sei. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 1992 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet; auf die Erstellung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Tatsache der besagten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung unbestritten und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer hält die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider ihn im Grunde der §§ 19, 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 21 FrG für unzulässig.
Daß mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG verbunden ist, wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Wie die belangte Behörde ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG dringend geboten ist; dies angesichts der Schwere, der Vielzahl und insbesondere der raschen Aufeinanderfolge der der genannten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, in mehrfacher Weise qualifizierten Straftaten, die von einer krassen Mißachtung fremden Eigentums und der körperlichen Integrität anderer zeugen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in bezug auf § 20 Abs. 1 FrG auf sämtliche, den privaten (persönlichen, familiären) Interessenbereich angehörenden Umstände Bedacht genommen. Wenn sie trotz der massiven persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese Interessen nicht schwerer wögen als das Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, so kann dieses Abwägungsergebnis im Hinblick auf das die öffentliche Sicherheit in sehr hohem Grad gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine hartnäckige Mißachtung rechtlich geschützter Werte zum Ausdruck bringt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. In der Beschwerde werden dazu das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie und die aus der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet resultierende Integration hervorgehoben. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Anzahl und die Schwere der Straftaten die familiäre Eingliederung des Beschwerdeführers erheblich relativieren, sodaß davon ausgehend auch in Zukunft kein bestimmender positiver Einfluß von familiärer Seite zu erwarten ist. Der aus der Dauer des Aufenthaltes abzuleitenden Integration kommt auch kein solches Gewicht zu, das die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0834).
Der Beschwerdeführer meint, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 StbG seien zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung vom 31. Jänner 1995 vorgelegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 95/21/0865, m. w.N.) dürfen als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht mehr erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde beachtet. Sie hat als maßgebenden Sachverhalt die der rechtskräftigen Verurteilung vom 1. Dezember 1995 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen angenommen und die vor diesem verwirklichten Sachverhalt vorliegenden Straftaten als Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gewertet. Die der rechtskräftigen Verurteilung vom 31. Jänner 1995 durch das Landesgericht Innsbruck zugrundeliegende Straftat sowie die vom 1. Oktober 1991 sowie der Anzeige des Gendarmeriepostens R vom 27. Jänner 1992 über dem unbefugten Besitz einer Waffe und den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges führten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit der Behauptung, mit der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei eine Rückkehr nach Österreich rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich.
Diese Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil sowohl im Falle der Erlassung eines befristeten als auch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Einzelfall die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eintreten können, ist doch eine über das bloße Wohlverhalten hinausgehende (entwicklungsbedingte) Änderung der Lebensweise vor allem bei jüngeren Personen nicht ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0630). Die belangte Behörde ging bei Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zutreffend von den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen (§ 21 Abs. 2 FrG) aus. Die Beschwerde zeigt ihrerseits nicht auf, welche Umstände die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei vorhersehbarerweise mit einem Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe in absehbarer Zeit zu rechnen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)