VwGH 95/21/0176

VwGH95/21/017610.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des Mikdat Bulut in Frastanz, geboren am 10. August 1969, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 16. September 1993, Zl. III 35-21/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1991 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 21. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot hatte die belangte Behörde darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. März 1990 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 1990 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach den §§ 15, 12 und 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Überdies hatte die belangte Behörde auch die weitere gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 19. Dezember 1990 wegen des Vergehens der Verleumdung (Geldstrafe von 150 Tagessätzen) und die im zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheid genannten Verwaltungsstrafen (eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 im Jahre 1987, Übertretungen der §§ 15 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 2 StVO im Jahre 1989 sowie eine Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO im Jahre 1990) berücksichtigt.

Im Hinblick auf die oben erwähnte rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sah die belangte Behörde den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz als erfüllt und damit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme als gerechtfertigt an. Bei der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde auch die weitere gerichtliche Verurteilung sowie die angeführten Verwaltungsstrafen und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß den maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig größeres Gewicht beizumessen sei als den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich (siehe dazu das in dieser Angelegenheit ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0022).

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. September 1993 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FrG auf Aufhebung dieses von ihr am 14. Juni 1991 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefaßt - aus, daß die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, noch keineswegs weggefallen seien. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck sowie die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 1989 und 1990 seien noch nicht getilgt. Der seit Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um annehmen zu können, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Auch die seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1993 geänderte Rechtslage ändere daran nichts, weil die erfolgte Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 1954 auch bei Heranziehung der nunmehr maßgeblichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992, BGBl. Nr. 838, "im Prinzip nach wie vor zutreffend" sei. Der Beschwerdeführer habe eine mittlerweile erfolgte Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen nicht geltend gemacht. Das Hauptargument des Beschwerdeführers für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG, wonach ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist. Der Hinderungsgrund des § 20 Abs. 2 FrG liege deshalb aber nicht vor, weil die Tatzeit des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhalts (nämlich des begangenen Verbrechens der versuchten Anstiftung zum Amtsmißbrauch) der 5. Oktober 1989 und das diesbezügliche Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck seit 31. Oktober 1989 anhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei hingegen erst seit 27. November 1979 im Bundesgebiet aufhältig, womit dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft deshalb nicht habe verliehen werden können, weil er den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ("seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik") nicht erfüllt habe. Andererseits habe dem Beschwerdeführer auch in Ansehung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits im Sommer 1979 ins Bundesgebiet gekommen, werde durch die Angaben seiner Eltern anläßlich deren Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 5. Mai 1993 widerlegt. Diese Angaben seiner Eltern seien schlüssig, weil sie durch die Tatsache bestätigt würden, daß für den Beschwerdeführer am 15. November 1979 in der Türkei ein Paß ausgestellt worden sei. Die polizeiliche Anmeldung des Beschwerdeführers in Innsbruck sei überdies erst am 27. November 1979 erfolgt.

Der Umstand, daß bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 23. März 1990 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg ein Verfahren anhängig sei, sei für das vorliegende Verfahren bedeutungslos.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde eingebracht, deren Behandlung dieser mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1876/93-11, abgelehnt und die er über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 15. November 1994 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der fristgemäß eingebrachten Beschwerdeergänzung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Übersendung des Fremdenpolizeiaktes an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur dort vorzunehmenden Akteneinsicht sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Fremdengesetz ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist. Ferner hat sie - bejahendenfalls - zu beurteilen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dies können sowohl Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, als auch wesentliche Änderungen der für die Beurteilung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Rechtslage sein (vgl. dazu das hg. Erkenntis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0159). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann allerdings die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Hingegen ist auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände bei Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen.

Zunächst ist anzumerken, daß der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um allein darauf gestützt den Wegfall der der seinerzeit erstellten Gefährlichkeitsprognose zugrundegelegten Umstände annehmen zu können. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß dem Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck hinsichtlich der über ihn verhängten Strafen die bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei, wird übersehen, daß das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten im Lichte des Fremdengesetzes unabhängig von den Überlegungen, die für die gerichtliche Strafbemessung bzw. Gewährung der Strafnachsicht maßgeblich waren, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne etwa das Erkenntis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0150).

Gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß sich der Beschwerdeführer erst seit 27. November 1989 in Österreich aufhalte, wendet der Beschwerdeführer ein, daß er "in seiner Erinnerung" im Sommer nach Österreich gekommen sei. Da er damals neun Jahre alt gewesen sei, könne er natürlich nicht ausschließen, daß er sich über den Einreisetermin getäuscht habe. Demgegenüber seien seine Eltern anläßlich ihrer Befragung am 5. Mai 1993 nicht ordnungsgemäß belehrt, insbesondere nicht über ihr Zeugnisentschlagungsrecht als nahe Angehörige informiert worden. Es sei dieser Einvernahme auch kein Dolmetscher beigezogen worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die der Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer erst im November 1979 nach Österreich gekommen sei, zugrundeliegende Beweiswürdigung als unschlüssig erkennen zu lassen. Die belangte Behörde stützte sich nicht nur auf die Aussage der Eltern des Beschwerdeführers, sondern auch auf den Umstand, daß die Anmeldung der Wohnsitznahme im Bundesgebiet erst am 27. November 1979 erfolgte und für den Beschwerdeführer (noch) am 15. November 1979 in der Türkei ein Reisepaß ausgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer auch nicht dartut, welche andere Aussage seiner Eltern im Falle der von ihm vermißten Belehrung und der Beiziehung eines Dolmetschers getätigt worden wäre, ob und inwieweit diesfalls eine andere maßgebliche Feststellung zu treffen gewesen wäre, fehlt der behaupteten Verfahrensrüge - abgesehen von der noch darzustellenden rechtlichen Bedeutungslosigkeit - die Relevanz. Die mangelnde Relevanz kommt auch dem Beschwerdevorbringen zu, daß dem Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag der Fremdenpolizeiakt zur Einsichtnahme nicht übermittelt worden sei. Die allgemein gehaltenen Aussagen, welche Möglichkeiten eine Akteneinsicht bieten könnte, sind nicht geeignet, die konkrete Entscheidungsrelevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern lediglich die Übersendung des Aktes an die Behörde am Ort des Kanzleisitzes des Beschwerdeführervertreters. Dazu war die Behörde auch nicht verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0083). Demgemäß war auch dem diesbezüglich gestellten Antrag in der Beschwerde nicht zu entsprechen.

Da der angefochtene Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen ist, kommt auch dem behaupteten Umstand, die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg sei in ihrem Bericht vom 8. September 1994 zum Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck in seinen Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei, keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bedeutung zu.

Die entscheidungswesentliche Frage besteht vielmehr darin, ob angesichts der nachträglich (nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes) mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes zu berücksichtigenden Norm des § 20 Abs. 2 FrG das Aufenthaltsverbot weiter aufrecht erhalten werden darf. Dies wäre dann der Fall, wenn bei Berücksichtigung der im Vorbescheid herangezogenen Gründe (diese haben sich sachverhaltsmäßig nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert) § 20 Abs. 2 FrG seiner Erlassung nicht entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0144).

Die belangte Behörde hat die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG mit der Tathandlung des der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 23. März 1990 (iVm dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 1990) zugrundeliegenden Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt am 5. Oktober 1989 angenommen. Ausgehend von der festgestellten Einreise des Beschwerdeführers im November 1979 ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß angesichts eines damit noch nicht verstrichenen Zeitraumes von zehn Jahren der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/0132, mwN), dürfen als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht (mehr) erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben (vgl. nochmals das bereits genannte Erkenntnis vom 19. Juni 1996). Da der Beschwerdeführer nicht wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 erster Teil FrG erfüllt ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG in Österreich aufgehalten habe, trifft nach den Feststellungen zu, weil dem Aufenthaltsverbot die am 5. Oktober 1989 gesetzte Tathandlung (versuchte Anstiftung zum Amtsmißbrauch) zugrundelag. Da § 20 Abs. 2 FrG auf die der gemäß § 18 Abs. 1 FrG (im wesentlichen gleichlautend § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz) vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zugrundegelegten Umstände (den maßgeblichen Sachverhalt) abstellt, steht diese Bestimmung der Aufrechterhaltung des verhängten Aufenthaltsverbotes schon mangels eines seit der angeführten Tathandlung noch nicht verstrichenen Zeitraumes von zehn Jahren (§ 10 Abs. 1 Z. 1 StbG) nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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