Normen
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des AufG (vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
Nach der zitierten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht. Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung steht die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz in Einklang.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe es verabsäumt, die Ausschöpfung der Höchstzahlen für das Land Wien unter Beweis zu stellen bzw. in irgendeiner Form zu untermauern.
Diese Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer übersieht, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1052, mit weiteren Nachweisen). Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, daß auch im Verfahren zweiter Instanz er in seinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und auf rechtliches Gehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Auch damit kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, zumal er zum einen gar nicht behauptet hat, daß die von ihm begehrte Akteneinsicht von der belangten Behörde verweigert wurde und er andererseits nicht darlegt, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, daß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß kein gemäß § 3 AufG begründender Rechtsanspruch in seinem Fall vorliege. Er habe in der Berufung vorgebracht, daß er seit 20. Mai 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe lebe und sohin ein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG vorliege.
Auch dieses auf § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz AufG abzielende Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG setzt gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nach den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 AufG erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. u.a., daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich der Fremde während der Zeit seines Zusammenlebens mit dem Ehegatte, sofern dies im Bundesgebiet der Fall war, dort grundsätzlich rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0673). Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß einerseits der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin seit 20. Juli 1993 besteht und andererseits dem Beschwerdeführer zuletzt ein Sichtvermerk von der österreichischen Botschaft in Belgrad vom 20. April 1993 mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. Mai 1993 erteilt wurde. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer während der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei ihrer Entscheidung nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz AufG vom Vorliegen eines anhängigen Antrages gemäß § 3 ausging.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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