Normen
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bundespolizeidirektion St. Pölten entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, den am 16. August 1972 ausgestellten Waffenpaß Nr. X.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die bezogenen Gesetzesstellen "§ 20 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443" zu lauten hätten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - seinen eigenen Angaben zufolge - am 7. September 1994 auf der Rückfahrt von Ungarn in Györ eine männliche, ihm sonst nicht näher bekannte Person in seinem Fahrzeug mitgenommen. Um etwa 20.00 Uhr habe er in Nickelsdorf bei einer Tankstelle getankt und sei dabei für wenige Minuten aus dem PKW ausgestiegen. Der während dieser Zeit allein im Fahrzeug verbliebene Beifahrer habe aus dem unversperrten Handschuhfach eine dort vom Beschwerdeführer verwahrte Faustfeuerwaffe (Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson, Nr. XXX 6216, Kaliber 38) entwendet. Das Fehlen dieser Faustfeuerwaffe habe der Beschwerdeführer erst am folgenden Tag bemerkt. Aufgrund dieses (aus den Angaben des Beschwerdeführers sich ergebenden) Sachverhaltes folgerte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr besitze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Innehabung eines Waffenpasses" bzw. darauf, daß ihm "als verläßlicher Inhaber nicht der Waffenpaß entzogen werde", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG) hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 leg. cit. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
...
2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese
sorgfältig verwahren wird; ... (§ 6 Abs. 1 WaffG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593, sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0036, und die jeweils dort zitierte Judikatur).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers von dem unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Beschwerdeführer die in seinem (wenn auch nur kurze Zeit) unbeaufsichtigten PKW verwahrte Faustfeuerwaffe gestohlen wurde. Allein aus diesem Umstand ergibt sich aber bereits die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dem Beschwerdeführer mangle die waffenrechtliche Verläßlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG dar (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332, vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, und vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593).
Den vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumenten kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ohne rechtliche Bedeutung, wie lange er das Handschuhfach (in dem sich seine Faustfeuerwaffe befunden hatte) unbeaufsichtigt gelassen hat. Er übersieht, daß die von ihm zugestandene Zeitspanne zumindest dazu ausgereicht hat bzw. haben muß, die im Handschuhfach befindliche Faustfeuerwaffe (für den Beschwerdeführer) unbemerkt wegzunehmen. Des weiteren geht der Beschwerdeführer über die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, er habe das Fehlen seiner Faustfeuerwaffe erst am folgenden Tag bemerkt, in seinen Beschwerdeausführungen ebenso völlig hinweg, wie er in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort darlegt, welche Vorkehrungen er getroffen hat, damit die im Handschuhfach verwahrt gewesene Faustfeuerwaffe nicht in die Hände unbefugter Personen gelangen konnte.
Bei diesem Ergebnis kann der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Sachverhalt insoweit aktenwidrig angenommen, als er das in Rede stehende Handschuhfach nicht "wenige Minuten" sondern bloß "für einige Sekunden" aus den Augen gelassen habe, Wesentlichkeit nicht mehr zukommen. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es sei unerklärlich, wie die belangte Behörde habe vermuten können, daß die Waffe geladen gewesen sei bzw. in diese Richtung hätte der Sachverhalt überhaupt erst erhoben werden müssen, ist ihm zu erwidern, daß der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert wird, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0191). Der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsermittlung in einem wesentlichen Punkt ist demnach unberechtigt.
Auch der von der belangten Behörde aus dem - auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelten - Verlust (Diebstahl) seiner Faustfeuerwaffe in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, der Beschwerdeführer habe die objektiv gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachte Dauer der Innehabung seines Waffenpasses bzw. sein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten sind nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde zu erschüttern. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 6 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0994). Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes die waffenrechtliche Verläßlichkeit abgesprochen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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