VwGH 95/19/1166

VwGH95/19/11669.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995, Zl. 116.789/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe am 10. Oktober 1994 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Zustellung der bestätigenden Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10. Juli 1995 am 21. Juli 1995 in Rechtskraft erwachsen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durch die Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol am 21. Juli 1995 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides sei rechtswidrig, weil die Zustellung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol erst nach Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, mit welchem der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz abgewiesen worden war, erfolgte.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 37, 39 und 56 AVG berechtigt ist, auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1952, Slg. Nr. 2794/A, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0118, u.a.). Der belangten Behörde war es daher nicht verwehrt, die erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ihrer Entscheidung zugrundezulegen.

Die behauptete Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vermag an der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht behauptet.

Die belangte Behörde hat daher treffend das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG angenommen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung vorlägen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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