VwGH 95/19/1134

VwGH95/19/113418.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, Zl. 116.309/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs. 1 AufG könnten Fremde, die sich beim Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 2 AufG) beantragen. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden.

Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer infolge eines inzwischen behobenen Aufenthaltsverbotes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes und der Antragstellung des Beschwerdeführers über keinen Sichtvermerk verfügt und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es liege im konkreten Fall kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vor. Dieser habe jedoch gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu erfolgen. Deshalb sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1992 sei durch die Bundespolizeidirektion Salzburg ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Bescheid vom 18. November 1994 sei das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei, da ihm dies so mitgeteilt worden sei, der Meinung, daß sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes "mit einem Antrag mit aufschiebender Wirkung betreffend den Aufenthaltsverbotes verbunden" gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin über den 3. Mai 1993 (Anmerkung: Ablauf des letztgültigen Wiedereinreisesichtvermerkes) hinaus "zurecht der Meinung in Österreich aufhältig zu sein und gab es diesbezüglich auch nie Beanstandungen gegeben". Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung "um neuerliche Aufenthaltsberechtigung" berechtigterweise in Österreich gewesen und es sei die Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zulässig und rechtmäßig erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme der belangten Behörde, er habe seinen Antrag vom Inland aus gestellt, nicht entgegen. Er bestreitet auch nicht, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestand.

Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24. August 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der Aufenthaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, daß er auch durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 noch keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG erlangt hätte. Denn bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich um ein Rechtsinstitut, das auf die Beendigung des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet abzielt. Selbst die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verschafft dem Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland, wenn und solange ihm kein Sichtvermerk (gleichgültig in welcher Form) oder sonstiger Aufenthaltstitel rechtsgültig erteilt ist. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß sein letztgültiger Sichtvermerk mit 3. Mai 1993 ablief. Ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Aufenthaltsverbotes hatte er daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes keine gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, weshalb die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG nicht zum Tragen kommt. Der im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, daß der Beschwerdeführer daher gemäß § 6 Abs. 2 AufG den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus vorzunehmen gehabt hätte, begegnet demnach keinen Bedenken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1061, u.a.).

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er halte sich bereits seit Jahren rechtmäßig in Österreich auf, und er damit möglicherweise auf das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben anspielt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetz-Novelle aus dem Jahr 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Daß eine der in den genannten Bestimmungen und der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 normierten Ausnahmen von der nach § 6 Abs. 2 erster Satz AufG notwendigen Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus auf den Beschwerdeführer zuträfe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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