VwGH 95/19/0671

VwGH95/19/067121.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Zl. 112.568/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §45 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §45 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes-AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer am 21. Jänner 1991 geschlossene Ehe am 23. Juli 1992 vom Bezirksgericht Fünfhaus für nichtig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei die Ehe nur deshalb eingegangen, um die Möglichkeit zu erhalten, sich eine Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Diese Tatsache stelle einen Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar. Die - kaum nennenswerten - privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich seien gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021, und vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0859).

In der Beschwerde bleibt die Annahme der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer am 21. Jänner 1991 (mit einer österreichischen Staatsbürgerin) geschlossene - am 23. Juli 1992 für nichtig erklärte - Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung und einer Aufenthaltsberechtigung (sowie in weiterer Folge der österreichischen Staatsbürgerschaft) eingegangen worden sei, unbestritten.

Der Beschwerdeführer meint allerdings, daß deshalb die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch seinen Aufenthalt nicht gefährdet würde. Er habe von der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, eine Bestätigung ausgestellt erhalten, wonach gegen ihn kein offenes Verfahren anhängig sei und "im übertragenen Sinne" mit seinem Aufenthalt keine der im § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG genannten Gefährdungen verbunden wären. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Eheschließung ausschließlich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten darstellt, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit) gefährden würde (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 16. Juni 1993, Zl. 93/18/0266, vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0220, vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0859). Daß aber im Beschwerdefall eine rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen überwiegen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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