Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (unter anderem) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23 FrG) vorliegen.
Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung nicht; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
Der Beschwerdeführer verweist vor dem Gerichtshof darauf, daß ihm der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, niemals zugestellt worden sei. Dies sei von ihm bereits in der Berufung behauptet worden, weshalb die belangte Behörde darauf hätte eingehen müssen. Da sie dies nicht getan habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Daß er die mangelhafte Zustellung des Bescheides, mit dem über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, bereits in der Berufung bekämpft hätte, ist zwar durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Da jedoch die Verwaltungsbehörde erster Instanz ihren Bescheid nicht auf das Aufenthaltsverbot gestützt hatte, bestand für den Beschwerdeführer auch keine Veranlassung, in der Berufung hierauf einzugehen. Die belangte Behörde machte erstmals vom Sichtvermerksversagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG Gebrauch. Der Beschwerdeführer konnte daher vor dem Gerichtshof - ohne gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG zu verstoßen - zur Frage der Zustellung im dargelegten Sinn vorbringen, da ihm von der belangten Behörde hiezu auch kein Gehör eingeräumt worden war.
Die belangte Behörde hat zur Frage des Aufenthaltsverbotes zwar - wie sich einem Aktenvermerk vom 8. Juni 1995 entnehmen läßt - erhoben, daß das mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 erlassene Aufenthaltsverbot mit 29. Dezember 1994 rechtskräftig geworden sei; sie hat jedoch dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und daher insoweit gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen. Dieser Verfahrensmangel erweist sich auch als relevant; hätte der Beschwerdeführer auf den behaupteten Zustellmangel verweisen können, hätte die belangte Behörde diesbezüglich Erhebungen anstellen - und bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht vom Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ausgehen können.
Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann; ein Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden.
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