VwGH 95/19/0589

VwGH95/19/058912.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 109.355/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;
FrG 1993 §10 Abs3;
AsylG 1968 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;
FrG 1993 §10 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 AufG sei die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei dies insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Nach der auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage beziehe dieser derzeit kein eigenes Einkommen. Deshalb sei die Erteilung eines Sichtvermerkes ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt. Aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt. § 10 Abs. 3 FrG erklärt die Erteilung eines Sichtvermerkes trotz Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, oder, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint, für zulässig.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde die im Akt erliegende Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien vom 11. April 1994 unbeachtet gelassen habe, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, diese Bestätigung mache die Erteilung einer Bewilligung in Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG zulässig.

Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestätigung (vgl. S. 79 des Verwaltungsaktes) lautet:

"Bestätigung

Hrn. I, wohnhaft in N, wird die Unterbringung und Verpflegung von der Caritas N derzeit getragen."

Der in Rede stehenden Erklärung der Caritas der Erzdiözese Wien kann - und insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1192, entschiedenen - nicht die Übernahme einer Verpflichtung durch den Erklärenden entnommen werden, dem Fremden für einen bestimmten Zeitraum Unterhalt zu gewähren. Sie ist daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eigene Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu verschaffen und läßt auch nicht im Sinne des - aufgrund des Verweises des § 5 Abs. 1 AufG auf die Sichtvermerksversagungsgründe des Fremdengesetzes hier anwendbaren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0341) - § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheinen.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf den aus den vorgenannten Gründen im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ebenfalls anwendbaren Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG. Er verweist diesbezüglich auf sein schon im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden erstattetes Vorbringen, er sei Kosovo/Albaner. Aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration für die Demokratie sei er 1981 für sechs Monate inhaftiert worden. Die Behörden in seinem Heimatstaat hätten ihn in der Folge sehr genau beobachtet und er habe aus politischen Gründen 1986 wiederum ein Jahr in Gefangenschaft verbracht. Nach einem weiteren Gefängnisaufenthalt von drei Monaten im Jahr 1989 habe er beschlossen, nach Österreich zu flüchten. Aufgrund des Umstandes, daß das Haus und die Familie des Beschwerdeführers ständig von der Polizei überwacht würden, sei bisher, trotz ständiger Bemühungen, kein Kontakt mit seiner Familie möglich gewesen. Deshalb habe er auch keine Unterlagen zur Belegung seines Flüchtlingsstatus beibringen können.

Das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Falles" im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG setzt voraus, daß die Auswirkung der Verweigerung der Bewilligung aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG eine unbillige Härte des Einzelfalles darstellt, die vom Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen wurde.

Wie schon die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber zur Erlangung einer Berechtigung zum Aufenthalt im Inland aus den vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG geltend gemachten Gründen die Anträge nach § 2 AsylG (1968) bzw. nach § 3 AsylG 1991 vorgesehen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen Asylantrag gestellt zu haben. Relevante Gründe, warum dies bislang nicht geschehen ist, wurden nicht dargelegt, zumal der Asylwerber seine Fluchtgründe lediglich glaubhaft zu machen hat, sein Vorbringen also insbesondere keines förmlichen Beweises im Wege der Vorlage von Urkunden bedarf und zentrale Erkenntnisquelle für die entscheidende Behörde das eigene Vorbringen des Asylwerbers ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 86/01/0187).

Aus diesen Erwägungen fehlt es den vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG geltend gemachten humanitären Gründen jedenfalls an der BESONDEREN Berücksichtigungswürdigkeit, sodaß der Behörde die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG versagt war.

Der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage lediglich für die Zeiträume vom 22. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992 und vom 2. September 1993 bis 31. Dezember 1993 über Berechtigungen zum Aufenthalt im Inland verfügte, tritt der, wenngleich knappen, so doch zutreffenden Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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