Normen
11992E048 EGV Art48 Abs3 litc;
11992E052 EGV Art52;
11992E177 EGV Art177;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §38a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
11992E048 EGV Art48 Abs3 litc;
11992E052 EGV Art52;
11992E177 EGV Art177;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §38a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer lägen rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Verwaltungsübertretungen zur Last:
"1) Sich 96/413/1990 vom 03.01.1991, wegen § 23/1 PaßG, zu einer Geldstrafe von öS 300,--, im NEF 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe
2) Sich 96/413/1990 vom 03.01.1991, wegen § 2/1 FrPG, zu einer Geldstrafe von öS 300,--, im NEF 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe
3) VerkR 96/2345/1993 vom 23.11.1993, wegen § 84/2 u. § 134/1 KFG, zu einer Geldstafe von öS 300,--, im NEF 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
4) VerkR 96/4007/1993 vom 11.01.1994, wegen § 64/1 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 1000,--, im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
5) VerkR 96/4139/1993 vom 11.01.1994, wegen § 64/5 KFG, zu einer Geldstrafe von öS 1000,--, im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe".
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht nur gefährden, sondern habe tatsächlich zu einer solchen Gefährdung geführt.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei nennenswerte private oder familiäre Beziehungen zu Österreich, sodaß bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (unter anderem) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde genannten Tatbestände bestraft worden zu sein. Er führt diesbezüglich nur aus, die beiden als schwerwiegend zu betrachtenden Delikte nach § 64 Abs. 1 und § 64 Abs. 5 KFG seien zeitlich derart knapp hintereinander erfolgt (in einem Zeitraum von etwa 14 Tagen), daß sie in einem einzigen Strafbescheid behandelt hätten werden können; diesfalls wäre dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Zu diesen Delikten sei es überdies nur gekommen, da er eine Auskunft von Gendarmeriebeamten falsch verstanden habe; diese hätten ihm gesagt, er dürfe mit seinem türkischen Führerschein ein Jahr in Österreich fahren, was er auf den Zeitraum nach Anmeldung seines KFZ bezogen habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0340, und vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0708) zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG; das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten rechtfertigt auch dann die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG), wenn die Taten bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurden (so ausdrücklich das zitierte Erkenntnis vom 3. November 1994).
Im Fall des Beschwerdeführers wäre aber - selbst wenn man die Bindungswirkung des diesbezüglichen Straferkenntnisses außer acht lassen wollte - noch zu berücksichtigen, daß das von ihm behauptete Mißverständnis betreffend die Auskunft der Gendarmeriebeamten aber mit der ersten Anzeige wegen der Übertretung gemäß § 64 KFG beseitigt sein mußte. Die rasche Wiederholung eines gleichgelagerten Deliktes spricht somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, durch das inkriminierte Verhalten sei der Schluß gerechtfertigt, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Die diesbezüglich zutreffende Schlußfolgerung wird auch noch durch die weiteren dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen gestützt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darauf verweist, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden, daß die belangte Behörde die nicht den § 64 KFG betreffenden Verwaltungsübertretungen erstmals herangezogen habe, ist ihm zu erwidern, daß er nicht ausführt, was er bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätte; dem Gerichtshof ist es daher nicht möglich, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers zu überprüfen.
Die belangte Behörde ist daher insgesamt zutreffend zu der Annahme des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gelangt.
Daran ändert auch nichts das weitere Beschwerdevorbringen. Soweit der Beschwerdeführer hier auf eine unzutreffende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK verweist, so ergibt sich aus dem Akt nur, daß der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat; sowohl seine Ehefrau wie auch die Kinder leben aber in der Türkei. Der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis des bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf zahlreiche Verwandte (etwa 50, darunter Bruder und Schwester) in Österreich verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Selbst bei Berücksichtigung dieses Vorbringens würde sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als zutreffend erweisen, wären doch die familiären Interessen des Beschwerdeführers in der Türkei zweifellos als vorrangig zu bewerten.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein ihm angeblich zustehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 beruft, führt dies seine Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Bei Zutreffen seiner Behauptungen auch in rechtlicher Hinsicht würde ihm dadurch ein Aufenthaltsrecht zukommen, das direkt auf den genannten Assoziationsratsbeschluß in Verbindung mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG), ABl. 1964, 3687, gegründet wäre (vgl. dazu etwa Feik, Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, ZfV 1995, 4). Ein derartiges Recht wäre aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/19/1549, des näheren dargelegt hat, vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes - auf das sich der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers bezieht - ausgenommen. Nach § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 531/1995 (Bescheiderlassung am 2. Juni 1995) bedürfen nämlich Fremde dann keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wenn sie u.a. auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen. Art. 6 und 7 des erwähnten Beschlusses vom 19. September 1980 Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation sind integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung; sie regeln auch die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer (vgl. etwa Mallmann, Zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei, JZ 1995, 916 mwN u.a. aus der Rechtsprechung des BVerwG, das sich unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung dieser Ansicht angeschlossen hat; vgl. weiters die Darstellung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durch Handstanger-Waldherr im Anschluß an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 - "Eroglu" - in ÖJZ 1995, 325). Diese sind daher - bei Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen - von der Erteilung einer (konstitutiven) Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ausgenommen. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, türkischen Arbeitnehmern käme keine Niederlassungsfreiheit iS des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG zu, wollte doch der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung taxativ jene Gruppen von Fremden erfassen, die zum Aufenthalt in Österreich keiner besonderen Bewilligung bedürfen (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Schindler-Widermann-Wimmer, Fremdenrecht 2.1.27 f). Damit aber kann dem Begriff der Niederlassungsfreiheit hier kein anderer normativer Gehalt zugeschrieben werden als der, daß mit ihm das Recht, ohne Einholung einer besonderen Bewilligung einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 1 AufG) zu begründen, auf Grund der in Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angesprochenen Normen ausgedrückt werden soll.
Selbst dann aber, wenn man - dementgegen - den Begriff der "Niederlassungsfreiheit" etwa iS des Art. 52 Abs. 2 EG-Vertrag als (nur) die selbständig Erwerbstätigen umfassend interpretieren wollte (dies würde wohl gegen den Regelungsgehalt von Staatsverträgen wie etwa dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, oder dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966, verstoßen), müßte zumindest seit der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 insoweit eine nachträgliche Regelungslücke im Aufenthaltsgesetz angenommen werden, da ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Freizügigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 48 Abs. 3 lit. c EG-Vertrag) und der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nicht zu ersehen ist. In diesem Fall käme eine Lückenschließung nur durch analoge Erweiterung des Regelungsgehaltes auch auf die Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit in Betracht. Diese aber türkischen Arbeitnehmern so weit als möglich zu gewähren, ist Ziel des erwähnten Assoziationsratsbeschlusses (vgl. Mallmann aaO, 917 mwN).
Dieses Ergebnis - nämlich die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG auf Fälle wie den hier zu beurteilenden - wird auch noch durch folgende Überlegung gestützt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz konstitutiv
(arg. "Fremde ... brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes
eine besondere Bewilligung..." in § 1 Abs. 1 leg. cit.). (Lediglich bei einem Femden, auf den die Voraussetzungen einer nach § 12 Abs. 1 AufG erlassenen Verordnung zutreffen, ist nach Abs. 3 dieses Paragraphen das Aufenthaltsrecht - deklarativ - durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument ersichtlich zu machen.) Eine derartige konstitutive Bewilligung wäre aber für Fremde, die - nach der Definition des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG - bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen, sinnlos, weshalb eine derartige Regelungsabsicht dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden darf, zumal die Erlassung eines Bewilligungsbescheides mit bloß deklarativem Charakter im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen ist. Weiters zählt - nach der Absicht des Gesetzgebers - Abs. 3 des § 1 AufG taxativ jene Gruppen von Fremden auf, die zum Aufenthalt in Österreich keiner besonderen Bewilligung bedürfen. Auf diese findet das Fremdengesetz Anwendung (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP aaO).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß Arbeitnehmer und deren Angehörige türkischer Staatsbürgerschaft, auf die die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zutreffen, hinsichtlich ihres Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG nicht dem Aufenthaltsgesetz unterliegen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß - etwa im Bereich des Art. 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses - Fälle denkbar sind, in denen der mehrfach erwähnte Ausnahmetatbestand sich auch auf "Erstanträge" bezieht.
Bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Voraussetzungen stünde ihm nach den obigen Ausführungen ein vom Aufenthaltsgesetz unabhängiges Aufenthaltsrecht zu. In ein derartiges Recht wäre auch durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden; eine Beseitigung der dem Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen zustehenden Rechte käme etwa die (allfällige) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes sowie der ihn betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Normen in Betracht. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer hier eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt hat, gehen auch seine Ausführungen über eine Interpretation des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nach europarechtlichen Gesichtspunkten ins Leere. Die Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war daher nicht aufzugreifen.
Der Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG haftet demnach keine Rechtswidrigkeit an.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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