VwGH 95/19/0305

VwGH95/19/030519.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1995, Zl. 106.744/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 1994 zugestellt.

Dagegen richtete sich die mit 23. August 1994 datierte Berufung des Beschwerdeführers, welche eine Einlaufstampiglie der erstinstanzlichen Behörde vom 23. August 1994 mit dem Vermerk "...pers." aufweist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ohne weiteres Verfahren als verspätet zurück. Die Zustellung des Bescheides sei am 8. August 1994 erfolgt. Die erst am 23. August 1994 eingebrachte Berufung habe die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG nicht gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, er habe die Berufung am 22. August (1994) zur Post gegeben und sie daher fristgerecht eingebracht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über Vorhalt der Datierung der Berufung mit 23. August 1994 und der Einlaufstampiglie vom gleichen Tag mit dem Vermerk "...pers." durch den Verwaltungsgerichtshof äußerte sich der Beschwerdeführer, er habe aufgrund des schweren Diabetes, an dem er auch im Zeitpunkt der Berufungsabgabe gelitten habe, angenommen, diese sei bereits am 22. August 1994 erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzubilligen, daß die Berufungsbehörde aus dem Grunde des § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet ist, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 537, abgedruckte Judikatur). Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot. Da der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Äußerung zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes sein Vorbringen, er habe die Berufung am 22. August 1994 zur Post gegeben, offenbar nicht mehr aufrecht erhält und diese ursprüngliche Beschwerdebehauptung ohne nähere Bescheinigungsmittel auch nicht geeignet wäre, die Richtigkeit des die persönliche Überreichung der Berufung am 23. August 1994 beurkundenden Eingangsvermerkes der erstinstanzlichen Behörde zu entkräften, mangelt es dem aufgezeigten Verfahrensmangel an Relevanz.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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