Normen
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 62, vom 20. Juni 1994, mit welchem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz (AufG) ab.
Die wesentliche Begründung lautet, daß Fremde gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung benötigten, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dies treffe auf den Beschwerdeführer deshalb zu, weil der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit welchem über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1994 abweislich negativ entschieden worden war, am 26. Jänner 1995 aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer sei demnach bis zur Finalisierung des Asylverfahrens als Asylwerber zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer behauptet in seinem "Recht auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verletzt" zu sein (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, Beschwerdepunkt). Er begründet die Beschwerde damit, daß die Behörde in seinem Fall nicht das Asylgesetz 1991, sondern das Asylgesetz 1968 anzuwenden gehabt hätte. Daher sei § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG nicht anwendbar. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß er auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrags auf Asylgewährung nach seiner Einreise Anfang des Jahres 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet.
Es ist rechtlich völlig gleichbedeutend, ob der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 oder gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ERWORBEN hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, daß im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden ist, es sei denn, eine Übergangsbestimmung enthalte anderes oder es wäre darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. Verwaltungsgerichtshof, verstärkter Senat, vom 4. Mai 1977, Slg. 9315 A; vom 15. Juni 1987, Zl. 86/04/0010; sowie das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115, u.a.)
Nur der ERWERB der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung fällt unter jenen Fall, in welchem darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (Einreise) bzw. in einem konkreten Zeitraum (Frist von einer bzw. 2 Wochen nach Einreise) rechtens war. Für die Weitergeltung der Aufenthaltsberechtigung und die hierauf beruhenden Rechtswirkungen ist hingegen die Übergangsbestimmung des § 27 AsylG 1991 maßgeblich, nach welcher das AsylG 1991 mit 1. Juni 1992 in Kraft und gleichzeitig das AsylG 1968 außer Kraft trat. Denn § 25 AsylG 1991 ist für die gegenständliche materiell-rechtliche Frage der Rechtswirkungen der Weitergeltung der erworbenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar, betrifft er doch ausschließlich das im anhängigen Asylverfahren anzuwendende Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Da das AsylG 1968 zu einem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, zu welchem das AufG noch nicht in Geltung stand (es trat mit 1. Juli 1993 in Kraft), und die gegenständliche Frage, nämlich die Rechtswirkung der WEITERGELTUNG einer im Asylverfahren erworbenen Aufenthaltsberechtigung, außerhalb eines - gegebenenfalls ebenfalls anhängigen - Asylverfahrens liegt, ist hierauf nach der Übergangsbestimmung des § 27 AsylG 1991 das AsylG 1991 anzuwenden. Daraus folgt, daß auch die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen, welche bereits unter Geltung des AsylG 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des AsylG 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Nach dessen negativem Abschluß könnte er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es käme § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der ABGEWIESENE Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hätte (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135).
Sohin ist eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in welchem das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht zu erteilen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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