Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (und - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - auch gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit.) abgewiesen.
Dem von der Beschwerdeführerin am 21. November 1994 gestellten Antrag sei eine beabsichtigte Beschäftigung in Österreich zugrunde gelegen. Die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe am 16. Dezember 1994 die Unbedenklichkeit nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergebe, den Antrag abzuweisen.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der übrigen Aktenlage gehe hervor, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerin "allein durch Ihre Cousine" bestritten werden solle. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Selbst wenn eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, hätte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen können, weil die Beschwerdeführerin keine nennenswerten persönlichen Interessen geltend gemacht habe, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten hätte herbeiführen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf stützte, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit der Beschäftigungsaufnahme durch die Beschwerdeführerin nicht bestätigt habe, verkannte sie den Gehalt des von ihr angewendeten § 5 Abs. 2 AufG, indem sie von einer Bindung auch der Berufungsbehörde an die negative Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausging (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert. Damit zeigt sie im Ergebnis eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die belangte Behörde hat durch die Wendung im angefochtenen Bescheid, eine Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Dritte sei "nicht geeignet, die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten", nicht bloß zum Ausdruck gebracht, daß die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Verpflichtungserklärung ihrer Schwester (vom 17. November 1994) etwa aufgrund von dieser anhaftenden Mängeln oder aus in der Person, die die Erklärung abgegeben hat, und/oder aus in deren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen gelegenen Gründen zur Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin untauglich sei. Vielmehr leuchtet aus der besagten Begründung die Auffassung der belangten Behörde hervor, daß ihrer Meinung nach bei Heranziehung des im § 5 Abs. 1 AufG mit den Worten "insbesondere aber" hervorgehobenen Ausschließungsgrundes des nicht gesicherten Lebensunterhaltes die Berücksichtigung einer für den Fremden abgegebenen Verpflichtungserklärung - anders als bei Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 FrG - schlechthin nicht in Betracht komme.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Der im § 5 Abs. 1 AufG im Anschluß an die Verweisung auf die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 FrG hervorgehobene Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes ist kein zusätzlicher, über die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 FrG hinausgehender Versagungstatbestand, sondern entspricht diesen inhaltlich. Die nochmalige Anführung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden bringt lediglich die besondere Bedeutung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber diesem Ausschließungsgrund für den Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes beimißt. Daraus ergibt sich, daß die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG, wonach die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 FrG oder gemäß § 10 Abs. 2 FrG einen Sichtvermerk erteilen kann, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können, gesichert erscheint, auch dann zum Tragen kommt, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 FrG, sondern auf den im § 5 Abs. 1 AufG hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden stützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).
Dies verkannte die belangte Behörde, indem sie die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG verneinte, wobei im übrigen auch bei Heranziehung dieser Norm der Lebensunterhalt des Fremden nur für die Geltungsdauer der Bewilligung und nicht "dauernd" gesichert sein muß.
3. Aufgrund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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