VwGH 95/17/0765

VwGH95/17/076526.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. Juni 1995, Zlen. UVS-20/2592/1-1995 bis UVS-20/2612/1-1996 und UVS-20/2614/1-1996, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7;
VStG §22 Abs1;
VStG §6;
AVG §13a;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7;
VStG §22 Abs1;
VStG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. April 1995 wurde über den Beschwerdeführer wegen Parkens eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges am 17. November 1994 von 9.20 bis 9.39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Angestellter der Autoverleih H-GesmbH und die Übertretungen seien in Erfüllung seiner beruflichen Pflichten erfolgt. Das Unternehmen habe das Büro in der R-Straße 13 im Jahre 1988 noch vor Einführung der Kurzparkzonenregelung bezogen und am 30. März 1990 eine "Ausnahmebewilligung" für drei PKW erhalten; die Verlängerung dieser Bewilligung sei jedoch am 30. August 1991 abgelehnt worden. Am 11. Mai 1993 sei eine weitere "Ausnahmebewilligung" erteilt worden (diese bezog sich nur auf die auf der Berechtigungskarte angeführten Fahrzeuge und war mit 31. Juli 1994 befristet). In den Jahren 1991 bis 1993 sei es unmöglich gewesen, ohne massive wirtschaftliche Einbrüche mehrmals täglich (die Kraftfahrzeuge außerhalb der Kurzparkzone zu parken und) das Büro des Einmannbetriebes für längere Zeit zu schließen. Um Strafen zu vermeiden, sei dies dann auch öfter geschehen und das Resultat sei ein 40-prozentiger Rückgang des Umsatzes gewesen. Es werde daher die Streichung der Strafe beantragt, weil die Ablehnung der "Ausnahmebewilligung" rechtswidrig gewesen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei die "Hunderte von Strafen" zu je S 3.000,-- zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1995, Zl. UVS-20/2592/1-1995, wurde der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe auf S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) herabgesetzt werde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, den Berufungsausführungen sei entgegenzuhalten, daß als Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten angesehen werden könne, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Ein Notstand sei jedoch dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden solle. Jeder Kraftfahrer müsse damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zähle, keinen Parkplatz zu finden. Stelle er sich nicht darauf ein und habe er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so könne von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer als "Stadt-Salzburger" habe bereits vor der Einführung bzw. Erweiterung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die beabsichtigte Einrichtung derselben bekannt sein müssen, weil die Diskussion darüber bereits einige Zeit vorher geführt worden sei und auch in den Medien entsprechenden Niederschlag gefunden habe (Schlagwort: Pendlerproblem). Er hätte also nicht von vorneherein darauf vertrauen dürfen, daß ihm eine Ausnahmebewilligung erteilt werde, sondern er hätte auch Alternativen (z.B. Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) in Erwägung ziehen müssen. Jedenfalls gehe es nicht an, daß jemand sein Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr im Vertrauen darauf in der Kurzparkzone abstelle, daß seinem Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung stattgegeben werde, auch wenn sich dies in der Folge als unzutreffend herausstellen sollte. Da somit der Tatbestand einer Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg vorliege und die vorgebrachten Argumente nicht als Schuldausschließungsgrund im Sinn des § 6 VStG angesehen werden könnten, sei der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Weiters wurde die Strafbemessung begründet.

In den unter Zlen. 95/17/0766 bis 0786 protokollierten

gleichgelagerten Beschwerdeverfahren wurde im Instanzenzug den

Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der

Landeshauptstadt Salzburg, mit denen über den Beschwerdeführer

jeweils wegen Parkens eines näher bezeichneten mehrspurigen

Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne

ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 7 Abs. 1

Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe von

S 2.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt

wurde, und zwar in den Fällen des Parkens

am 15. Dezember 1994, 9.00 bis 9.16 Uhr (Zl. 95/17/0766),

am 5. Dezember 1994, 11.00 bis 11.18 Uhr (Zl. 95/17/0767),

am 6. Dezember 1994, 10.05 bis 10.21 Uhr (Zl. 95/17/0768),

am 11. Oktober 1994, 14.06 bis 14.22 Uhr (Zl. 95/17/0769),

am 14. Dezember 1994, 9.01 bis 9.17 Uhr (Zl. 95/17/0770),

am 19. November 1994, 9.02 bis 9.17 Uhr (Zl. 95/17/0771),

am 10. Oktober 1994, 9.00 bis 9.18 Uhr (Zl. 95/17/0772),

am 7. Jänner 1995, 9.32 bis 9.48 Uhr,

PKW Marke V Farbe orange (Zl. 95/17/0773),

am 5. Jänner 1995, 13.06 bis 13.21 Uhr (Zl. 95/17/0774),

am 29. Dezember 1994, 10.55 bis 11.12 Uhr (Zl. 95/17/0775),

am 27. Dezember 1994, 9.00 bis 9.15 Uhr (Zl. 95/17/0776),

am 4. Jänner 1995, 9.47 bis 10.02 Uhr (Zl. 95/17/0777),

am 3. Jänner 1995, 9.23 bis 9.38 Uhr (Zl. 95/17/0778),

am 5. Dezember 1995, 9.01 bis 9.20 Uhr (Zl. 95/17/0779),

am 25. November 1995, 9.01 bis 9.17 Uhr (Zl. 95/17/0780),

am 7. Jänner 1995, 9.35 bis 9.53 Uhr,

PKW Marke N, Farbe weiß (Zl. 95/17/0781),

am 30. Dezember 1994, 9.10 bis 9.29 Uhr,

PKW Marke N, Farbe weiß (Zl. 95/17/0782),

am 30. Dezember 1994, 9.01 bis 9.16 Uhr,

PKW Marke V, Farbe orange (Zl. 95/17/0783),

am 28. Dezember 1994, 9.26 bis 9.41 Uhr (Zl. 95/17/0784),

am 29. November 1994, 9.54 bis 10.09 Uhr (Zl. 95/17/0785),

am 12. Dezember 1994, 9.02 bis 9.17 Uhr (Zl. 95/17/0786),

mit den Bescheiden Zl. UVS-20/2593/1-1995 bis

UVS-20/2612/1-1995 und UVS-20/2614/1-1995 mit der Maßgabe Folge

gegeben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte

Geldstrafe auf jeweils S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag

und 15 Stunden) herabgesetzt wurde. Dies im wesentlichen mit

einer gleichlautenden Begründung wie im oben dargestellten

unter Zl. 95/17/0765 protokollierten Beschwerdeverfahren.

In der gegen die angeführten Bescheide erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht für diese Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, ist die Stadtgemeinde Salzburg ermächtigt durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. idF LGBl. Nr. 67/1990 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sowie Verstöße gegen die zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung vom Gemeinderat erlassenen Gebote und Verbote (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z. 3) oder die Verpflichtung gemäß Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- S zu bestrafen.

Von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung vom 4. April 1990 Gebrauch gemacht und folgende (auszugsweise wiedergegebene) Parkgebührenverordnung, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 7/1990, im Einklang mit den Bestimmungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg erlassen:

"§ 2

Höhe und Fälligkeit der Parkgebühr

(1) Die Höhe der Parkgebühr wird gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Parkgebührengesetzes mit S 7,- für jede halbe Stunde festgesetzt.

(2) Die Parkgebühr ist gemäß § 3 Abs. 2 des Parkgebührengesetzes auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr zu Beginn des Parkens des Fahrzeuges fällig.

§ 3

Abgabepflichtiger

Gemäß § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

§ 4

Art der Abgabenentrichtung

(1) Die Parkgebühr wird durch den Erwerb eines von einem Parkscheinautomaten der Stadtgemeinde Salzburg gegen Bezahlung der Parkgebühr ausgedruckten Beleges (Parkschein) bis zu dem im Parkschein ausgedruckten Ende der bezahlten Parkzeit entrichtet.

(2) Der Parkschein hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Parkgebühr sowie Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes der bezahlten Parkzeit auszuweisen:

darüberhinaus können auch weitere Hinweise ersichtlich gemacht werden. Die Parkscheine für eine Parkzeit von höchstens eineinhalb Stunden sind mit grünen Querstreifen (grüne Parkscheine) die Parkscheine für eine Parkzeit von höchstens drei Stunden mit roten Querstreifen (rote Parkscheine) gekennzeichnet.

(3) In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

  1. a) für die eine Kurzparkdauer von eineinhalb Stunden zulässig ist, dürfen je Parkvorgang nur Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden verwendet werden.
  2. b) für die eine Kurzparkdauer von drei Stunden zulässig ist, dürfen je Parkvorgang nur Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von insgesamt höchstens drei Stunden verwendet werden.

    ...

§ 5

Abgabenvorschreibung

(1) Für die Vorschreibung der Parkgebühr finden die Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung Anwendung.

(2) Gemäß § 3 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes unterbleibt eine nachträgliche Gebührenvorschreibung, wenn wegen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Parkgebühr ein Strafverfahren anhängig oder eine Bestrafung erfolgt ist.

...

§ 9

Strafbestimmungen

(1) Handlungen und Unterlassungen durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sowie sonstige Übertretungen der Gebote und Verbote des Parkgebührengesetzes und dieser Parkgebührenverordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 können gemäß § 7 Abs. 2 des Parkgebührengesetzes mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 300 S eingehoben werden."

Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtenen Bescheide wegen "Nichtanwendung der Bestimmungen des Dauerdeliktes bzw. des fortgesetzten Deliktes" als inhaltlich rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das am 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0111, ergangene Erkenntnis zum Wiener Parkometergesetz mit dem zum Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ergangenen Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 94/17/0330, entschieden, daß bei Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg durch Nichtentrichtung der Parkgebühr ein fortgesetztes Delikt nicht in Frage komme. Es genügt daher insofern auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.

Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfaßt und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt.

Der Beschwerdeführer macht weiters inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide "infolge Verletzung der Nichtanwendung der Bestimmungen hinsichtlich des schuldausschließenden Notstandes bzw. Putativnotstandes (§ 6 VStG)" geltend. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten wird, der Beschwerdeführer habe sich in einer Notstandsituation befunden, weil er über keine Ausnahmebewilligung verfügte und das Abstellen der mehrspurigen Kraftfahrzeuge außerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone aus Geschäftsgründen nicht zumutbar gewesen sei, dann verkennt er die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG.

Eine Tat ist nach § 6 VStG nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/04/0116), nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne der vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden. Eine Bedrohung der physischen Existenz wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe sind jedoch mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, daß er die mehrspurigen Kraftfahrzeuge während des in den Straferkenntnissen genannten Zeitraumes geparkt habe, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren. Ein Notstand ist aber dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 88/08/0056).

Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers - die Nichtentrichtung einer Parkgebühr für die in der Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuge - diente nach dem gesamten Beschwerdevorbringen der Abwehr einer von ihm behaupteten wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Unternehmens. Damit kann er sich aber nach der dargestellten Rechtslage keineswegs mit Erfolg auf eine Notstandssituation berufen.

Nimmt ein Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/03/0321). Die Beschwerde rügt nun, die belangte Behörde habe sich in den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht zum Vorliegen eines Putativnotstandes geäußert. Dabei wird jedoch übersehen, daß in diesen Bescheiden festgestellt wird, daß die (im verwaltungsbehördlichen Verfahren) vorgebrachten Argumente nicht als Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG angesehen werden können. Eine gesonderte Feststellung, es liege auch kein Putativnotstand vor, war aber, ohne die Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu belasten, nicht erforderlich, weil die Begründungsfeststellung auch das Vorliegen eines Putativnotstandes ausschloß. Im übrigen wurde auch in der Beschwerde nichts Konkretes aufgezeigt, wonach der Beschwerdeführer schuldlos am behaupteten Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes gewesen sei. Die Aktenlage jedenfalls bietet dafür keine Anhaltspunkte, sodaß die belangte Behörde im Ergebnis mit Recht auch das Vorliegen eines Putativnotstandes verneinte.

Die in der Berufung behauptete wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens wegen Fehlens einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO und Vorliegens vermeintlich unzumutbarer Umstände, nämlich die Kraftfahrzeuge außerhalb der Kurzparkzone oder in der Kurzparkzone unter Entrichtung der Parkgebühr parken zu müssen, führt nach obiger Darstellung keinesfalls dazu, daß rechtswidriges Parken in der Kurzparkzone als Notstand im Sinne des § 6 VStG angesehen werden kann. Mangels weitergehender Behauptungen und Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten war die belangte Behörde nicht verhalten, wie in der Beschwerde formuliert, "weitere Erhebungen durchführen und auf Grund des daraus sich ergebenden Ermittlungsergebnisses den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Notstandes überprüfen" zu müssen, weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt vorlag, der Notstand im Sinne der bereits dargestellten Rechtslage anzeigte. Die auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende und nach Meinung des Beschwerdeführers verletzte Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß ein Beschuldigter zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. November 1984, Zl. 84/07/0057).

In der Begründung eines Bescheides sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. März 1978, Zl. 1211/77). Unter diesen Erfordernissen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Begründung der angefochtenen Bescheide, deren angeführter Sachverhalt unstrittig war und deren Lösung der Rechtsfrage wiedergegeben wurde, nicht der Rechtslage entspricht.

Die behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und der freien Beweiswürdigung sind nicht näher ausgeführt und konkretisiert. Die Wesentlichkeit dieser behaupteten Verfahrensmängel ist daher nicht dargetan.

Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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