Normen
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1989/346;
GehG 1956 §13 Abs1 idF 1979/561;
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1989/346;
GehG 1956 §13 Abs1 idF 1979/561;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 936,34 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand vom 30. April 1970 bis zu der mit Wirkung vom 31. August 2001 erfolgten Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Finanzamt X.
Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde I. Instanz, nachdem gegen ihn Strafanzeige wegen §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erstattet worden war, mit Bescheid vom 22. Oktober 1993 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde suspendierte den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 mit Bescheid vom 15. November 1993 vom Dienst und sprach aus, dass gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 sein Monatsbezug unter Ausschluss der Haushaltszulage auf zwei Drittel gekürzt werde.
Der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. Jänner 1994 Folge gegeben und die Suspendierung aufgehoben; dies mit der Begründung, das Suspendierungsverfahren habe sich auf die Frage zu beschränken, ob der Verdacht einer dem Beamten angelasteten schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausreichend erhärtet sei. In Bezug auf den Vorwurf der Geschenkannahme liege ein solcher erhärteter Verdacht nicht vor, weil die einzigen Anhaltspunkte die Aussagen von zwei Personen seien, gegen die selbst wegen schwer wiegender Verfehlungen ein Strafverfahren anhängig sei und deren Motive völlig im Dunkeln lägen. Im Fall der "schnellen Approbierungen" ohne hinreichende Überprüfung habe die Behörde erster Instanz nicht begründet, warum die Dienstpflichtverletzungen, die sie dem Beschwerdeführer zur Last lege, von solcher Schwere seien, dass eine Suspendierung gerechtfertigt wäre. Erst die Aufklärung weiterer (im Einzelnen dargestellter) Fragen könnte darüber Aufschluss geben, ob ein eine Suspendierung tragender Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten vorliege. Der Suspendierungsbescheid sei daher wegen mangelnder Begründung bzw. mangelnder Begründetheit des Verdachtes aufzuheben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 1994 zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seit seiner vorläufigen Suspendierung keinen Dienst mehr verrichtet.
Mit Wirkung vom 18. Februar 1994 wurden dem Beschwerdeführer die monatlichen Bezüge wieder in voller Höhe ausbezahlt.
Am 18. Februar 1994 (Zustellung des Bescheides am 21. Februar 1994) suspendierte die Dienstbehörde I. Instanz den Beschwerdeführer neuerlich vorläufig vom Dienst (- was aber nicht zu einer Kürzung der Bezüge führt -), wobei sie hinsichtlich des "bezughabenden Sachverhaltes" unter anderem auf ihre bereits genannte Entscheidung vom 22. Oktober 1993 und auf den zuletzt erwähnten Bescheid der Disziplinaroberkommission verwies. Sie führte dazu weiters begründend aus, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - unabhängig von der Aufhebung der Suspendierung vom 15. November 1993 durch die Disziplinaroberkommission - wegen der bei diesen Entscheidungen nicht mit berücksichtigten Fakten festzuhalten sei, dass nach wie vor ein begründeter Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur disziplinäre Verfehlungen, sondern auch gerichtlich strafbare Delikte (Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB beziehungsweise Geschenkannahme durch Beamte § 304 Abs. 1 und 3 StGB) begangen habe. Die weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst schade daher wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dem Ansehen des Amtes und verletze auch wesentliche Interessen des Dienstgebers.
Mit Bescheid vom 14. April 1994 leitete die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein und unterbrach dieses gemäß § 114 leg. cit. Am 31. Mai 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Dienstbehörde I. Instanz möge bescheidmäßig "feststellen", dass ihm ein Anspruch auf Nachzahlung der gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 einbehaltenen Bezüge zustehe. Er begründete diesen Antrag damit, dass es zwar durchaus zutreffen möge, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens derzeit noch nicht feststehe. Die Suspendierung sei aber auf jeden Fall aufgehoben worden. Mit der Aufhebung der Suspendierung sei auch die Rechtsgrundlage für die Kürzung der Monatsbezüge weggefallen, weil diese Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Suspendierung voraussetze. Die Kürzung der Monatsbezüge sei daher nicht rechtmäßig erfolgt, sodass ihm die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen seien. Dies ergebe sich auch aus den natürlichen Rechtsgrundsätzen, ohne dass die unglücklich formulierte Bestimmung des § 13 GehG bemüht werden müsse. Diese stelle auf das Disziplinarverfahren ab, während die Kürzung der Bezüge mit dem Disziplinarverfahren an sich nichts zu tun habe, sondern nur eine Folge der Suspendierung sei. Davon abgesehen läge derzeit keiner der in § 13 Abs. 1 GehG genannten Fälle vor, sodass auch aus diesem Grund die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen seien.
Die Dienstbehörde I. Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 1994 als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass die Tatsache, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers zwar im Wege der Berufung durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission aufgehoben worden sei, dies aber bei der Prüfung des Nachzahlungsanspruches, der ausschließlich nach dem Vorliegen der in § 13 Abs. 1 GehG genannten Tatbestände zu beurteilen sei, außer Betracht zu bleiben habe. Der Aufhebung der Suspendierung sei bezugsrechtlich durch Anweisung des ungekürzten Monatsbezuges ab diesem Zeitpunkt Rechnung getragen worden. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 14. April 1994 sei gegen den Beschwerdeführer mittlerweile ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gemäß § 114 BDG 1979 wegen des dringenden Verdachts von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen unterbrochen worden. Von der Staatsanwaltschaft würden diesbezüglich Vorerhebungen durchgeführt. Dem eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie der Anzeige an die Staatsanwaltschaft liege der für die Suspendierung vom 22. Oktober 1993 maßgebliche Sachverhalt zu Grunde. Da zurzeit weder das Disziplinar- noch das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien, könne eine Prüfung der Voraussetzungen für den Nachzahlungsanspruch gemäß § 13 GehG naturgemäß nicht erfolgen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG nicht vorlägen und somit Anspruch auf Nachzahlung der während der Zeit der Suspendierung einbehaltenen Bezüge bestünde, sei entgegenzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG wegen der noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren derzeit nicht beurteilt und daher über einen Nachzahlungsanspruch im momentanen Verfahrensstadium nicht entschieden werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als verfrüht zu betrachten und somit als unzulässig zurückzuweisen. Es werde der rechtskräftige Abschluss des Disziplinar- sowie des Strafverfahrens abzuwarten und sodann der Nachzahlungsanspruch auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GehG dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0259, entsprechend zu prüfen sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 1994 Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass in formeller Hinsicht zunächst die Zurückweisung des Antrages "als unzulässig" verfehlt sei. Über die Frage der Gebührlichkeit einer Nachzahlung sei im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, wobei ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, "ob dem Beamten der Anspruch auf Nachzahlung zustünde", ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung darstelle, weshalb der Beamte Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides habe. Der Beamte habe auch - schon um einer Verjährung nach § 13b GehG entgegenwirken zu können - das Recht, diesen Anspruch bei einem Streit über die Gebührlichkeit jederzeit stellen zu können. Sei die Behörde der Meinung, dass der Anspruch nicht bestehe oder derzeit nicht in Betracht käme, habe sie mit Feststellungsbescheid das Begehren meritorisch abzuweisen, nicht aber den Antrag "als unzulässig" zurückzuweisen. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung - sofern nur die Gebührlichkeit des Anspruches in Frage gestellt worden sei - sei nie unzulässig. Natürlich würde die Rechtskraft einer derzeitigen Sachentscheidung einer späteren Antragstellung unter geänderten Voraussetzungen nicht entgegenstehen, sodass das der Bescheidbegründung zu entnehmende Befürchten, sich mit einer Sachentscheidung für alle Zeiten, also auch für die Zeit nach Beendigung des Strafbeziehungsweise Disziplinarverfahrens endgültig zu binden, unbegründet sei.
Das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Beträge hänge nach der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung vom Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Voraussetzungen ab. Dabei übersehe die Behörde aber, dass nach der Formulierung des § 13 GehG, der schon einmal in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989 (ZfVB 1990/2/558) einer berichtigenden Auslegung unterzogen worden sei, die Rechtslage "umgekehrt" sei. Nicht die Nachzahlung der gekürzten Beträge hänge vom Nichtvorliegen aller Voraussetzungen ab, sondern die Kürzung werde erst bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen endgültig.
Es sei daher nicht einzusehen, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Bestimmung des § 13 GehG bemüht werden müsse, welche offensichtlich davon ausginge, dass die Kürzung der Monatsbezüge rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Sei aber mit der Entscheidung der Disziplinaroberkommission auch der Teil des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben worden, der die Kürzung der Monatsbezüge angeordnet habe, so sei die Rechtsgrundlage für die Kürzung weggefallen und damit auch die Berechtigung zur Einbehaltung der gekürzten Beträge. Somit sei § 13 GehG überhaupt nicht heranzuziehen, weil die die Einbehaltung anordnende Verfügung und damit jedes Recht zur Einbehaltung von Gehaltsbestandteilen weggefallen sei. Erst wenn der Monatsbezug auf Grund einer rechtskräftig gewordenen Kürzungsverfügung einbehalten worden sei, könne § 13 GehG zur Anwendung kommen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 sprach die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert werde und verfügte gemäß § 112 Abs. 4 BDG - unter Ausschluss der Haushaltszulage - neuerlich die Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers auf zwei Drittel.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorher genannten Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 30. Juni 1994, betreffend die Zurückweisung seines Antrages vom 31. Mai 1994, nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers begründend aus, dass § 13 Abs. 1 GehG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers anzuwenden sei. Da die für eine meritorische Entscheidung (Feststellungsbescheid) erforderliche Beurteilung des Nichtzutreffens (oder Zutreffens) der in den Z 1 bis 3 der genannten Gesetzesvorschrift angeführten Voraussetzungen zur Zeit der Antragstellung des Beschwerdeführers und der Bescheiderlassung nicht habe erfolgen können, sei von einer verfrühten Antragstellung auszugehen und die formale Zurückweisungsentscheidung geboten gewesen. Durch die Zurückweisung sei der Beschwerdeführer im Verhältnis zu der von ihm in der Berufungsbegründung ins Treffen geführten Erledigungsform der Erlassung eines Feststellungsbescheides des Spruchinhaltes, dass (derzeit) kein Anspruch auf Nachzahlung bestehe, rechtlich nicht beschwert. Dies deshalb, weil die Dienstbehörde erster Instanz - nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens - bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse nach dem Wortlaut des 2. Satzes des § 13 Abs. 1 GehG "..., so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen." von Amts wegen zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verpflichtet sei. Darüber hinaus bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens einen Antrag auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge zu stellen, da einem solchen Antrag infolge Änderung des Sachverhaltes (Beendigung des Disziplinarverfahrens, sowie des diesem zeitlich vorgelagerten allfälligen Strafverfahrens) die Zurückweisungsentscheidung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1994 nicht als res iudicata entgegen stehe. Vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens würde die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG auch nicht zu laufen beginnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall inhaltlich entscheidende Frage ist, ob die mit der ersten Suspendierung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Bescheides der Disziplinarkommission vom 15. November 1993 verbundene Kürzung der Bezüge durch die Aufhebung des Suspendierungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission weggefallen ist oder ob die Frage dieser Bezugskürzung erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nur nach § 13 Abs. 1 GehG zu beurteilen ist.
§ 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), idF
BGBl. Nr. 346/1989, lautet:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
§ 114 BDG 1979, idF BGBl. Nr. 16/1994, lautet:
"Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. die Mitteilung
- a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
- b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist."
§ 13 Abs. 1 GehG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 5 der 35. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, lautet:
"Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
- 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
- 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, dass den Ausführungen der belangten Behörde zunächst entgegenzuhalten sei, dass es keine de facto Suspendierung, sondern nur eine de jure Suspendierung gebe; entweder sei jemand suspendiert oder er sei es nicht.
Der Begriff der Rechtskraft sei ein wesentliches Institut des Verwaltungsrechtes. Erst die Rechtskraft eines Verwaltungsaktes bewirke, dass dieser seine gesamten Rechtsfolgen entfalte. Ein noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsakt könne zwar gewisse Auswirkungen erzeugen, soferne er vollstreckbar sei, bewirke aber keinen "Rechtsbestand" oder mit anderen Worten: Eine noch nicht rechtskräftige Anordnung einer Suspendierung bewirke noch keine Suspendierung, schon gar nicht, wenn sie von der Berufungsinstanz aufgehoben worden sei. Jede behördliche Entscheidung, sei sie Bescheid oder Urteil, werde erst mit ihrer Rechtskraft rechtlich existent und damit Bestandteil der Rechtsordnung. Vor diesem Zeitpunkt könne sie nur Vorwirkungen erzeugen. Eine Anordnung in einem Bescheid, der durch die Berufungsbehörde aufgehoben worden sei, sei weder rechtmäßig, noch rechtswidrig, sondern habe überhaupt nie Rechtsbestand erlangt, sodass so vorzugehen sei, als ob diese bescheidmäßige Anordnung überhaupt nie erfolgt wäre. Daraus folge, dass mit der Aufhebung der Suspendierung auch die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des mit der Suspendierung zwangsläufig verbundenen Gehaltsdrittels weggefallen sei. Schließlich sei die sofortige Einbehaltung des Gehaltsdrittels nur deshalb zulässig gewesen, weil gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 eine Berufung gegen die Suspendierung oder Gehaltskürzung keine aufschiebende Wirkung habe. Mit dem Wegfall der Suspendierung sei aber auch der Rechtsgrund für die Bezugskürzung weggefallen.
Da § 13 GehG auf die Suspendierung und zwar weder auf die rechtmäßige noch auf die unrechtmäßige abstelle, sondern einzig und allein auf die rechtskräftige, welche allein Teil des Rechtsbestandes geworden sei, sei diese Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Da eine rechtswirksame Suspendierung durch den Bescheid der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde vom 15. November 1993 nicht erfolgt sei, sei auch der Grund für die Bezugskürzung weggefallen; als logische Folge seien die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
Da es sich bei der Nachzahlung der Bezüge um eine Frage der Gebührlichkeit von Gehaltsansprüchen handle, sei im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1990, ZfVB 1992-richtig:1991-/1/339). Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge zustehe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Bei der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage ist zwischen der von der Dienstbehörde verfügten "vorläufigen Suspendierung", mit der keine Bezugskürzung verbunden ist, und der Suspendierung durch die Disziplinarkommission, die kraft Gesetzes (§ 112 Abs. 4 BDG 1979) zur Kürzung des Monatsbezuges führt, zu unterscheiden. Im Beschwerdefall wurde - wie bereits dargelegt - der seinerzeitige Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission vom 15. November 1993 von der Disziplinaroberkommission mit Bescheid vom 25. Jänner 1994 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 1994 zugestellt. Bis 21. Februar 1994 - seiner neuerlichen "vorläufigen" Suspendierung durch die Dienstbehörde leistete der Beschwerdeführer sogar Dienst. Die für die neuerliche Bezugskürzung maßgebende Suspendierung durch die Disziplinarkommission erfolgte erst mit Bescheid vom 9. Dezember 1994.
§ 13 GehG regelt die Fälle, in denen die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen sind, nicht abschließend. War eine Suspendierung zunächst für einen bestimmten Zeitraum aufrecht, wird sie jedoch auf Grund einer Entscheidung der dafür zuständigen Behörden mit der Wirkung ex tunc beseitigt, so besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch. Wenn daher - wie im Beschwerdefall - die Suspendierung des Beschwerdeführers durch Entscheidung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen mangelnder Begründung des Suspendierungsbescheides bzw. mangelnder Begründetheit des Verdachtes (mit Rückwirkung auf den Erlassungszeitpunkt) aufgehoben wurde, bewirkt diese Entscheidung auch den Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Kürzung der Monatsbezüge.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0259, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zur Rechtslage nach dem RDG erging, ist auch der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dies deshalb, weil ihm keine Aufhebung eines Bescheides, der infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Berufung zunächst wirksam wurde, unter Abstandnahme von der Zurückverweisung der Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch eine Verwaltungsbehörde zweiter Instanz zugrundelag.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht erkannt. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Für Stempelgebühren von S 390,-- waren EUR 28,34 zuzusprechen. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft weitere Stempelgebühren, die aber nicht für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren.
Wien, am 23. Oktober 2002
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