VwGH 95/12/0054

VwGH95/12/005427.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des RK in D, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt und Dr. Ingo Schreiber, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Dezember 1994, Zl. 8119/75-II/4/94, betreffend Reisegebühren (§ 39 RGV), zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §39 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs5;
RGV 1955 §39 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Deutschkreutz im Bezirk Oberpullendorf.

Der Beschwerdeführer hatte am 14. Jänner 1994 in der Zeit von 08.10 Uhr bis 17.40 Uhr und vom 22. Jänner 1994, 20.10 Uhr bis 23. Jänner 1994, 05.40 Uhr im Rahmen der Ausübung des "Koordinierten Verkehrsdienstes/Bezirk" Dienstleistungen zu erbringen. Mit Reiseausweis vom 31. Jänner 1994 machte der Beschwerdeführer für diese Zeiten Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955 in der Höhe von insgesamt S 438,-- geltend.

Mit Schreiben vom 14. Februar 1994 teilte die Dienstbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Reisegebühren für den "Koordinierten Verkehrsdienst/Bezirk" im Überwachungsrayon des Bundesgendarmeriekommandos nicht gegeben sei, weil eine solche Dienstverrichtung eindeutig unter die Bestimmung des § 39 Abs. 1 RGV 1955 falle.

Mit Eingabe vom 28. Februar 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung.

Mit Bescheid vom 16. August 1994 wies die Dienstbehörde I. Instanz das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1994 ab und führte aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen im Überwachungsbezirk nicht um solche der im § 39 Abs. 5 RGV 1955 erschöpfend aufgezählten Dienstleistungen handle und er deshalb auch keinen Anspruch auf Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955 habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 1994 Berufung mit der Begründung, nach § 39 Abs. 1 RGV 1955 gebühre für den motorisierten Verkehrsdienst an Stelle der Tagesgebühren eine monatliche Pauschalvergütung. Es liege jedoch ein Rechtsirrtum der Behörde dahingehend vor, dass unter dem Begriff des motorisierten Verkehrsdienstes nicht der "Koordinierte Verkehrsdienst/Bezirk" gemeint gewesen sei, da es diesen Dienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht gegeben habe. Die Dienstleistung innerhalb des "Koordinierten Verkehrsdienstes/Bezirk" stelle nach seiner Auffassung eine Mehrleistung dar und könne daher nur unter die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV 1955 einzureihen sein. Die Pauschalierung der Reisegebühren sei auf Grund der damaligen Funkpatrouille berechnet worden, wobei jeder Beamte im Bezirk durchschnittlich die gleiche Anzahl von Funkpatrouillendiensten verrichtet habe. Beamte, die auf Grund ihrer Diensteinteilung beim Bezirksgendarmeriekommando bzw. bei den Außenstellen der Verkehrsabteilungen Dienst verrichtet hätten, seien zum damaligen Zeitpunkt bereits aus den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 2 RGV 1955 herausgehoben worden. Nach seinem Dafürhalten seien jene Beamte, die den "Koordinierten Verkehrsdienst/Bezirk" verrichteten, einer Mehrbelastung ausgesetzt, sodass diesen Beamten auch die erhöhte Pauschalvergütung zustehe. Von einer Dienstverrichtung, die in der Natur des Dienstes gelegen sei, könne nur dann gesprochen werden, wenn diese Dienstverrichtung von allen Beamten des Bezirkes durchgeführt werde. Dies sei aber in seinem Fall nicht gegeben. Nach seiner Ansicht sei daher eine Pauschalvergütung nur nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV 1955 zulässig. Könne diese Bestimmung nicht angewendet werden, so sei das I. Hauptstück heranzuziehen, weil die Bestimmungen des § 39 Abs. 5 RGV 1955 keine taxative Aufzählung enthielten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1994 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum in Ausübung des normalen Sicherheits- und Partrouillendienstes "innerhalb der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde" tätig gewesen sei, und er in diesem Zeitraum, wie auch aus den Dienstvorschreibungen eindeutig hervorgehe, nicht zu Einsätzen oder Dienstleistungen aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen gemäß der Bestimmung des § 39 Abs. 5 RGV 1955 herangezogen bzw. abkommandiert worden sei, sodass er keine der in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfülle. Der Beschwerdeführer habe daher für die in Rede stehenden Dienstleistungen keinen Anspruch auf Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955. Der ihm durch diese Dienstleistungen allenfalls entstandene Mehraufwand sei durch die von ihm bezogene Pauschalvergütung gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auszahlung der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955 verletzt.

Nach § 39 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (die nach § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 - trotz ersatzloser Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1973: vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252 - auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988 gebührt für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung u.a. für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Werden die Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist nach Abs. 5 der genannten Bestimmung das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (551 der Beilagen NR, XVII. GP) ist zur Neufassung des § 39 RGV 1955 ausgeführt:

"Mit der neuen Regelung soll für die regelmäßigen Dienste der Gendarmerie (z.B. den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst), soweit sie außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind, eine Pauschalabgeltung geschaffen werden. Anspruch und Ruhen dieser Pauschalabgeltung sollen sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Fortzahlung pauschalierter Nebengebühren richten. Für Dienstleistungen, die nicht regelmäßig zu leisten und nicht in der Natur des Dienstes gelegen sind, ist weiterhin das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift anzuwenden. Diese als "Einsätze" bezeichneten Dienste sind im § 39 Abs. 5 taxativ aufgezählt."

§ 39 RGV stellt demnach eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach dessen Abs. 1 für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen ist. Abs. 5 regelt in Ergänzung zu Abs. 1 taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehören. Trotz der an sich denkmöglichen Interpretation, dass das I. Hauptstück der RGV schon dann Anwendung zu finden hat, wenn keine der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 vorliegen, spricht der Zusammenhang dieser Regelung mit der nach Abs. 5 dafür, dass im Abs. 1 nur eine demonstrative Aufzählung des Normaldienstes enthalten ist, die durch die im Abs. 5 enthaltene taxative Aufzählung der Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des I. Hauptstückes auslösen, eine negative Abgrenzung erfährt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der gegenständliche Dienst reisegebührenrechtlich durch die Regelung der Pauschalvergütung nach § 39 RGV 1955 erfasst ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer führt hiezu aus, die von der belangten Behörde vorgenommene Einordnung der von ihm erbrachten Dienstleistung unter den 3. Tatbestand des § 39 Abs. 1 RGV ("Für

... andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen"), scheitere schon am ersten Tatbestandselement der Regelmäßigkeit. Eine zweimalige Dienstverrichtung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die von der bescheiderlassenden Behörde unterlassene Feststellung der Häufigkeit dieser Dienstverrichtung hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Februar 1994 lediglich einmal, im März 1994 zweimal und in weiterer Folge, wenn überhaupt, nur in sehr geringfügigem und unregelmäßigem Ausmaß für die Ausübung des koordinierten Verkehrsdienstes herangezogen worden sei. Die entsprechenden Daten seien bekannt gewesen, weil der Beschwerdeführer entsprechende Ansuchen an das Landesgendarmeriekommando für das Burgenland gestellt habe. Darüberhinaus sei zu bemerken, dass für die Ausübung des koordinierten Verkehrsdienstes nur einige wenige Beamte herangezogen würden. Während sämtliche übrige Gendarmeriebeamte in den Genuss der Pauschalvergütung gemäß § 39 Abs. 2 RGV 1955 kämen, sei für den Beschwerdeführer durch den Wegfall der Möglichkeit, Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955 zu verrechnen, eine wesentliche Schlechterstellung zu den übrigen Beamten verbunden. Diese Schlechterstellung sei vom Gesetz sicherlich nicht beabsichtigt und die "Regelmäßigkeit" sei auf alle bzw. die Mehrzahl der Gendarmeriebeamten zu beziehen. Wenn nun einige wenige Beamte und darüber hinaus unregelmäßig zu diesen Dienstverrichtungen herangezogen würden, so sei jedenfalls diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eine weitere Voraussetzung sei, dass die Dienstverrichtungen in der Natur des Dienstes gelegen sein müssten. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass nur ein- bis zweimal im Monat, in manchen Monaten überhaupt nicht, die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer zur Ausübung des koordinierten Verkehrsdienstes heranzuziehen, vorgelegen sei, lasse den Schluss zu, dass diese Tätigkeit nicht in der Natur des Dienstes gelegen sei. In diesem Fall würde sich nämlich auch eine Beauftragung für die Durchführung desselben erübrigen. Der koordinierte Verkehrsdienst sei jedoch auf Grund eines Befehles des Bezirksgendarmeriekommandos O. angeordnet worden. Eine ausdrückliche Anordnung an eine untergeordnete Dienststelle lasse sich nicht mit einer in der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtung in Einklang bringen. Bei der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers habe es sich auch nicht um normale Sicherheits- und Patrouillendienste oder um Funkpatrouillendienste und den motorisierten Verkehrsdienst gehandelt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung des koordinierten Verkehrsdienstes lasse sich jedenfalls als Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen verstehen. Dies zeige auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils im Bedarfsfall angefordert werde. Ob und wann diese Anforderungen getätigt würden, liege nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers, sondern werde vom Bezirksgendarmeriekommando festgelegt. Der Beschwerdeführer gehe jedenfalls davon aus, dass diese Anforderungen nur zu bestimmten besonderen Anlässen erfolgten. Die Einsatzorte in Lackendorf, Piringsdorf, Großwarasdorf, Unterpullendorf, Stoob, Oberpullendorf, etc. zeigten zudem deutlich, dass diese außerhalb des eigenen Dienstortes des Beschwerdeführers lägen. Nicht gefolgt werden könne der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde auch insoferne, als der koordinierte Verkehrsdienst auf Bezirksebene einen Teil des normalen Sicherheits- und Patrouillendienstes darstellen sollte. Der Umstand, dass nur wenige Beamte hiefür herangezogen würden und dies im konkreten Fall durch speziellen Dienstauftrag und auch nur für einen oder mehrere einzelne Tage erfolge, lasse erkennen, dass dies nicht als normaler Dienst im Sinne einer ständig wiederkehrenden und regelmäßigen Tätigkeit zu beurteilen sei. Der Verweis auf allfällige behördeninterne Richtlinien vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, es komme ausschließlich auf die Art der tatsächlichen Durchführung dieses Verkehrsdienstes an. Da die Tätigkeit im Rahmen des koordinierten Verkehrsdienstes unter keine der drei möglichen Dienstverrichtungsdefinitionen des § 39 Abs. 1 RGV 1955 subsumiert werden könne, gebühre dem Beschwerdeführer die Tagesgebühr nach dem I. Hauptstück der RGV 1955.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194, bereits ausgeführt hat, dass eine Abgeltung über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des § 39 Abs. 5 RGV 1955 nur dann zusteht, wenn die Dienstleistung "aus besonderen Anlässen" zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes dient, wobei die im Abs. 5 leg. cit. enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine eigene reisegebührenrechtliche Abgeltung auslösen, einen Grad der Besonderheit erkennen lässt (alpine Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignisse, Großbrände, Unfälle im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr), der auch auf die in der Umschreibung des letzten Tatbestandes enthaltene Formulierung "aus besonderen Anlässen" wirkte.

Unter Beachtung dieser Grundsätze, kann daher der Anlass für die beschwerdegegenständlichen Einsätze des Beschwerdeführers (bezirksweite Verkehrsstreifen u.a. zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches im Straßenverkehr) nicht als solcher "besonderer Anlass" im Sinne des § 39 Abs. 5 RGV 1955 letzter Tatbestand gewertet werden. Demnach wird auch im Beschwerdefall der durch die beiden vorliegenden Einsätze im "koordinierten Verkehrsdienst auf Bezirksebene" in verschiedenen Orten des Bezirkes O. allenfalls entstandene Mehraufwand - dass ein solcher konkret gegeben gewesen oder vom Beschwerdeführer eine Nachtunterkunft in Anspruch genommen worden sei, hat er gar nicht behauptet - durch die von ihm nach § 39 Abs. 1 RGV 1955 bezogene Pauschalvergütung abgegolten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

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