Normen
HauptwohnsitzG 1994;
KFG 1967 §79 Abs3 idF 1994/654;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
VwRallg;
HauptwohnsitzG 1994;
KFG 1967 §79 Abs3 idF 1994/654;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1995 auf Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967 sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland (Surjan, Bosnien) abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, können Personen, die im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz und in einem anderen Staat einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von einem von diesem Staat ausgestellten Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils für die Dauer eines Jahres auszustellen.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten in Linz, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern wohnt, seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, daß er auch in Surjan (Bosnien) einen Mittelpunkt seines Lebensinteresses habe. Er wohne seit 1987 in Österreich, fahre jedoch mit seiner Familie etwa einmal im Monat mit dem Autobus - für ca. 8 Tage - zu seinem ausländischen Wohnsitz. Er besitze dort ein Haus. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer ferner vor, in diesem Haus wohnten seine Eltern, die von ihm versorgt würden. Seine Lebensinteressen in Österreich seien hauptsächlich wirtschaftlicher Natur. Seine Familie und er nützten "fast jeden freien Tag um nach Surjan zu fahren". Seine Frau sei nicht beschäftigt und sei mehrmals wochenlang in seinem Haus in Surjan.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers wegen Fehlens eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Surjan ab. Es seien zwar aus den Fotokopien seines Reisepasses, die er vorgelegt habe, zahlreiche Grenzübertritte ersichtlich. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers sei jedoch in Österreich, weil die Familie des Beschwerdeführers hier wohnhaft sei und er hier seine wirtschaftliche und berufliche Lebensführung gestalte. Die von ihm dargestellte Beziehung zu seinem Heimatort bzw. Vermögenswerte im Ausland könnten nicht dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gleichgesetzt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde den Sachverhalt nur ungenügend erhoben und zum "entscheidungswesentlichen Sachverhalt keine Feststellungen getroffen" habe, ist ihm zu entgegnen, daß er es unterläßt darzustellen, aus welchen konkreten Beweismitteln die belangte Behörde zusätzliche bzw. andere Feststellungen hätte treffen müssen, die für seinen Standpunkt Günstigeres gewinnen ließen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Rechtsbeurteilung der belangten Behörde für verfehlt hält und im wesentlichen vorbringt, er habe Grund und Boden im Ausland und seine privaten Bindungen an seine Eltern und an seine Familie ließen die Absicht erkennen, daß der ausländische Wohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle, ist ihm folgendes zu entgegnen:
§ 79 Abs. 3 KFG 1967 erhielt seine nunmehrige Fassung durch die 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994. Der Zweck dieser Änderung war die Anpassung der genannten Bestimmung an die durch das Hauptwohnsitzgesetz geänderte Rechtslage. Nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Definition des Hauptwohnsitzes im ersten Satz dieser Bestimmung entspricht jener des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung VOR der 17. Novelle. Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Auch § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung der genannten Novelle stellt auf das Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes im besagten Sinn ab, die Novelle hat daran nichts geändert. Damit kann weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 Abs. 3 KFG 1967 ausgegangen werden. Danach ist bei der Frage des Bestehens eines Wohnsitzes - im Sinne der österreichischen Rechtsordnung - im Ausland insbesondere auf die aus den äußeren Umständen hervorgehende Absicht einer Person abzustellen, in dem betreffenden Ort im Ausland einen weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0070).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Surjan begründeten keinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an diesem Ort. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anknüpfungselemente sind im Verhältnis zu seinem Wohnsitz in Österreich, wo er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern wohnt, und wo er auch berufstätig ist, von untergeordneter Bedeutung. Auch die von ihm ins Treffen geführte emotionelle Bindung zu seinem "Hab und Gut" und zu seinen in Surjan wohnenden Eltern vermögen nichts daran zu ändern, daß die von der Behörde festgestellten Anknüpfungselemente nicht von einem solchen Gewicht sind, daß daraus auf einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Surjan geschlossen werden könnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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