VwGH 95/08/0237

VwGH95/08/023724.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Juni 1995, Zl. 47-76863/93 HK, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
SHG Wr 1973 §38;
AVG §1;
SHG Wr 1973 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1941 geborene, pflegebedürftige Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Übersiedlung nach H am 15. Oktober 1993 in Wien wohnhaft. In A nahm sie im "Betreuungsheim M." Aufenthalt.

In einer am 11. Oktober 1994 vor dem Gemeindeamt H mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift ("Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 7 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes") gab die Beschwerdeführerin u.a. an, sie habe ihren ordentlichen Wohnsitz in H, halte sich dort nicht nur vorübergehend auf, sei aus Wien zugezogen und habe an keinem anderen Ort Wohnung und Haushalt beibehalten. Als Tag der Unterbringung wurde der 11. Oktober 1994, als ordentlicher Wohnsitz unmittelbar vor der Unterbringung Wien angegeben. Diese Niederschrift wurde von der Gemeinde H "zuständigkeitshalber an Magistrat der Stadt Wien, MA 47, weitergeleitet".

Mit Schreiben vom 3. November 1994, gerichtet an das "Betreuungsheim M.", teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 47, mit, aufgrund der Niederschrift könne nicht beurteilt werden, ob die Zuständigkeit des Landes Wien zur Zahlung von Sozialhilfe gegeben sei, und übermittelte ein Formblatt für den "Antrag auf Gewährung von Pflege gemäß § 15 Wiener Sozialhilfegesetz".

Dieses Formblatt gelangte - teilweise ausgefüllt, von der Beschwerdeführerin unterfertigt und mit Beilagen, darunter einer Rechnung über Verpflegungskosten im "Betreuungsheim M" seit dem 15. Oktober 1993 - am 16. Dezember 1994 wieder an den Magistrat der Stadt Wien zurück.

In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin und einer daran anschließenden Korrespondenz mit dem Beschwerdevertreter stellte sich der Magistrat der Stadt Wien auf den Standpunkt, aufgrund der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sei die örtliche Zuständigkeit der Stadt Wien für einen Kostenzuschuß nicht gegeben.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Mai 1995, der aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen im Spruch im wesentlichen gleichlautenden Mandatsbescheid erging, wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1994 und 16. Dezember 1994 wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 38 Wiener Sozialhilfegesetz zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid vom 3. Mai 1995 bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:

§ 38 Wiener Sozialhilfegesetz lautet:

"Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen ordentlichen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat."

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß sie ab ihrer Übersiedlung nach H in Wien weder einen ordentlichen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt hatte. Sie macht vielmehr geltend, ihr ordentlicher Wohnsitz sei VOR dem Beginn ihres Aufenthaltes im "Betreuungsheim M." in Wien gewesen, und leitet daraus ab, sie sei durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als sie "entgegen den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes keinen Kostenzuschuß für Pflege und Betreuung im Betreuungsheim M. erhält". Maßgeblich sei nur, wo die pflegebedürftige Person "bis zur Überstellung in ein Pflegeheim" ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Es komme nicht auf das Datum der Antragstellung an, sondern darauf, "wo vor der Übersiedlung in ein Pflegeheim der ordentliche Wohnsitz gewesen ist".

Diesen Ausführungen ist - unabhängig vom Datum der jeweiligen Antragstellung - schon deshalb nicht zu folgen, weil die Anträge der Beschwerdeführerin ihrem Inhalt nach nur auf die Gewährung von Leistungen für einen Zeitraum gerichtet waren, in dem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 38 Wiener Sozialhilfegesetz, mit dessen Inhalt sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, schon nicht mehr erfüllte. Nach der - unstrittigen - Aufgabe ihres Wiener Wohnsitzes fehlte der Beschwerdeführerin die örtliche Nahebeziehung zum Land Wien, ohne die ihr die begehrten Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nicht zustehen konnten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. April 1986, Slg. Nr. 12108/A). Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin daher nicht in dem geltend gemachten Recht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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