Normen
ABGB §144;
AlVG 1977 §20;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1990/412;
AlVG 1977 §53 Abs1;
ABGB §144;
AlVG 1977 §20;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1990/412;
AlVG 1977 §53 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1952 geborene, bis April 1982 als Straßenbahnfahrer beschäftigte Beschwerdeführer steht seit September 1982 - mit Unterbrechungen - im Bezug der Notstandshilfe, die ihm aufgrund seiner (neuerlichen) Beantragung einer Invaliditätspension im März 1993 zuletzt (wieder) als Pensionsvorschuß gewährt wurde.
Am 8. September 1994 nahm das Arbeitsamt Versicherungsdienste mit dem Beschwerdeführer vier Niederschriften auf. Drei dieser Niederschriften (ON. 771, 772 und 774 des Leistungsaktes) bezogen sich auf die Nachzahlung abgezogener Beträge und die Zurückziehung vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellter Anträge sowie eines Antrages auf Rückersatz von Bankspesen.
Die vierte Niederschrift (ON. 773 des Leistungsaktes) hatte folgenden Wortlaut:
"Als Partei einvernommen, gebe ich folgendes an:
1. Ich ersuche um bescheidmäßige Absprache ab der Auszahlung 31.3.94 über die Abzüge zugunsten meiner Tochter.
2. Ersuche ich um einen Feststellungsbescheid ab dem letzten Antrag (Geltendmachung 16.12.1993) über die Höhe meines Pensionsvorschusses."
In bezug auf die Höhe der an ihn ausgezahlten Leistungen hatte der Beschwerdeführer schon bei früheren Vorsprachen zu Protokoll gegeben, seines Erachtens werde ihm der Familienzuschlag für seine Tochter vorenthalten.
Den ersten der am 8. September 1994 vom Beschwerdeführer gestellten Anträge erledigte das Arbeitsamt Versicherungsdienste am 30. September 1994 wie folgt:
Auf Grund Ihrer Eingabe vom 8.9.94 wird festgestellt, daß gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977) in der derzeit geltenden Fassung, Abzüge Ihrer Leistung vorgenommen wurden.
B E G R Ü N D U N G
Gemäß § 53 Abs. 1 ist solange ein zuschlagsberechtiger Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann das Arbeitsamt anordnen, daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.
Gemäß § 68 Abs. 1 können die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung BGBl. Nr. 79/1986 sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.
Gemäß § 68 Abs. 2 regelt die Exekutionsordnung, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind. BGBl. Nr. 628/1991. Art. VII Z. 2
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß am 31.03.94 S 542,-- an das Amt f. Jugend u. Familie, 03.05.94 S 520,-- -------------"----------------- 01.06.94 S 701,-- -------------"----------------- 01.06.94 S 1512,-- für EX 14E 2770/92
04.07.94 S 678,-- an das Amt f. Jugend u. Familie 02.08.94 S 362,-- an das Amt f. Jugend u. Familie und 02.09.94 S 520,-- -------------"----------------- ergangen sind.
Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers entschied das Arbeitsamt Versicherungsdienste mit einer zweiten Erledigung vom 30. September 1994 wie folgt:
"B E S C H E I D
Auf Grund Ihrer Eingabe vom 8.9.94 wird festgestellt, daß Ihnen § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und gemäß § 21 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977) in der derzeit geltenden Fassung, der Pensionsvorschuß auf Basis der Notstandshilfe einschließlich Familienzuschlag f. 1993 in der Höhe v. S 264,30,- und 1994 S 262,30,- gebührt."
Die Begründung dieser zweiten Erledigung lautete - nach einer Wiedergabe von Inhalten der §§ 20, 21 und 23 AlVG - wie folgt:
"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß Ihnen der Pensionsvorschuß (inkl. Familienzuschlag) für das Jahr 1993 in der Höhe von S 264,30 Tgl. und für das Jahr 1994 von S 262,40 gebührt. Dies ist die zu erwartende durchschnittliche Invaliditätspension.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diese Erledigungen erhob der Beschwerdeführer folgende Berufung:
"Wien, am 16.10.94
Betrifft: Berufung gegen die zwei Bescheide VSNr. 3037070452 vom 30.9.94, hinterlegt am 4.10.94.
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Mein Pensionsvorschuß (kurz PV) beträgt 1994 S 262,4 (1993: S 264,3) wie aus der beiliegenden Bezugsbestätigung (kurz: BB) vom 23.8.94 zu ersehen ist. In beiden Bescheiden wird behauptet (zumindest sinngemäß), daß mit dem PV ein Familienzuschlag (kurz FZ) von S 22,6 tatsächlich ausbezahlt wird. Gegen diese Behauptung richtet sich meine
B E R U F U N G
mit nachfolgender
B E G R Ü N D U N G :
1. Wie aus der BB ersichtlich ist, betrug meine Notstandshilfe (kurz NH) 1993 S 306,7 und mein PV 1993 S 264,3. Da mein PV die Höchstgrenze darstellt und die Differenz zwischen NH und PV mehr als den FZ ausmacht (nämlich S 42,4) erhalte ich praktisch keinen FZ. Als weiteres Beweismittel lege ich die gekürzte Urteilsausfertigung des JGH Wien AZ: 17c U 415/92, in welcher ich aus obgenanntem Grunde freigesprochen wurde, bei. Da mir daher praktisch kein FZ ausbezahlt wird, ist somit das Verbot (die Auszahlung des FZ an das AfJF) rechtswidrig.
2. Wie aus der BB und den beiden Gutschriften (kurz GS) (Leistungsauszahlungen für 6.94 von S 4.570,-- und 7.94 von S 1.737,--) ersichtlich ist wurde mir weit mehr als die lt. § 25 Abs. 3 AlVG erlaubte Hälfte meines Bezuges rechtswidrig abgezogen (nämlich von S 4.460,-- wurden
S 3.302,-- für 6.94 und von S 4.198,-- wurden S 2.461,-- für
7.94 abgezogen).
3. Wie aus der BB und der GS (5.94 von S 5.906,--) ersichtlich ist wurden von meinem Leistungsanspruch für 5.94 von S 5.510,-- S 2.228,-- einbehalten. Da S 5.510,-- weit unter dem Existenzminimum für die Ex 14E2770/92 liegen ist das Verbot von S 2.228,-- (AfJF S 701,--, Ex S 1.512,--, Drittschuldnerkosten S 15,--) rechtswidrig.
Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich die
A N T R Ä G E :
1. Die zwei gegenständlichen Bescheide sind aufzuheben bzw. abzuändern.
2. Die von meinem PV gesetzwidrig einbehaltenen Geldbeträge (Verbote) von insgesamt S 4.850,-- sind an mich zu überweisen."
Zu dieser Berufung nahm die belangte Behörde am 18. November 1994 eine handschriftlich protokollierte Niederschrift mit dem Beschwerdeführer auf, deren Inhalt - soweit leserlich - lautete:
"Zu dem Bescheid, in dem festgestellt wird, daß mir der Pensionsvorschuß in Höhe von S 264,30 bzw. S 262,30 gebührt, gebe ich an, daß mir die Bestimmung, wonach der Pensionsvorschuß die Höhe der durchschnittlichen Pension nicht übersteigen darf, bekannt ist und ich auch anerkenne, daß sich das Arbeitsamt daran zu halten hat und es dies auch tut. Ich fechte diesen Bescheid jedoch an, weil mir aufgrund dieser Bestimmung der Familienzuschlag vorenthalten wird, da er aufgrund dieser Obergrenze gar nicht zur Auszahlung gelangt.
Zum zweiten Bescheid bezüglich der Abzweigung eines Teiles meines Pensionsvorschusses an das Amt für Jugend und Familie wurde mir der Antrag des Amtes für Jugend und Familie vom 16. März 1994 vorgehalten, worin angegeben wird, daß ich zur Leistung von Alimenten in Höhe von monatlich S 2000,-- verpflichtet bin und ich dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Hiezu gebe ich an, daß ich dieser Verpflichtung in voller Höhe tatsächlich nicht nachkomme, weil ich mir eine monatliche Überweisung von S 2.000,-- aufgrund der geringen Höhe des Pensionsvorschusses gar nicht leisten kann. Ich habe bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Arbeitsamt mit der Abzweigung begonnen hat, mittels Dauerauftrag monatlich mindestens S 300,-- überwiesen. Dies habe ich aber ab Beginn der Abzweigung eingestellt. Ich bin nicht in der Lage den Dauerauftrag zu beweisen, dies kann jedoch jederzeit beim Amt für Jugend und Familie nachgeprüft werden.
Abschließend gebe ich an, daß ich auch die Auszahlung der ab Oktober an das Jugendamt überwiesenen Beträge begehre.
Nach Verlesung des bisherigen Teiles der Niederschrift gebe ich an, daß ich nicht sicher bin, daß ich bis März 94 regelmäßig ein Geld an das Jugendamt überwiesen habe, da es sein kann, daß ich aufgrund meiner damals angespannten finanziellen Lage dies einige Monate nicht tat."
Der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, teilte der belangten Behörde am 5. Dezember 1994 schriftlich mit, der Beschwerdeführer habe als einzige Unterhaltszahlung des Jahres 1994 am 15. April 1994 S 400,-- bezahlt.
Mit den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde jeweils aus, es werde der Berufung "keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat den Leistungsakt vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum erstangefochtenen Bescheid (Abzüge zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers):
Mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde eine Erledigung, die angesichts ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" zwar gerade noch als geeigneter Anfechtungsgegenstand einer Berufung zu werten ist, im Spruch aber völlig unbestimmt war und in der Begründung keinerlei Versuch enthielt, die Rechtmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz selbst vorgenommenen und aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nun für ihn "ermittelten" Abzüge im einzelnen darzulegen. Den Spruch dieser Erledigung ließ die belangte Behörde, in dem sie ihrerseits nur aussprach, es werde der Berufung "keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt", völlig unverändert. Von den Beträgen, deren Abzug Gegenstand der Entscheidung sei, kommt in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides nur derjenige vor, der aufgrund einer Exekutionsbewilligung an das Amt für Jugend und Familie gezahlt worden sei. Im übrigen ist der Entscheidungsgegenstand - da auch eine Verweisung auf den praktisch einzigen Inhalt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich die Aufzählung der abgezogenen Beträge, fehlt - auch anhand der Begründung nicht eindeutig bestimmbar. Der erstangefochtene Bescheid ist daher schon wegen der Unbestimmtheit seines Spruches inhaltlich rechtswidrig.
Zur Begründung dieses Bescheides ist aus prozeßökonomischen Gründen für das fortgesetzte Verfahren hinzuzufügen, daß in bezug auf den Abzug von S 1.512,-- die in der Berufung bestrittene Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften darzulegen gewesen wäre, wohingegen die "Abzweigung" eines angemessenen Teils des Pensionsvorschusses für die Tochter des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Falle des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft nicht zusätzlich eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch den Beschwerdeführer voraussetzte (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 4. Mai 1960, Slg. Nr. 5.288/A). Handelte es sich - wie die belangte Behörde in einem Klammerausdruck in ihrer Entscheidungsbegründung offenbar zum Ausdruck bringen will - bei den abgezweigten Beträgen (wohl abgesehen von dem aufgrund einer Exekutionsbewilligung ausgezahlten Betrag) jeweils nur um den Familienzuschlag, so wird dieser auch als "angemessener Teil" anzusehen sein (vgl. jedoch die Ausführungen zum zweitangefochtenen Bescheid in bezug auf den Familienzuschlag). Nach der Aktenlage scheint es auch zuzutreffen, daß die Berufungsausführungen in bezug auf die Gesamthöhe der Abzüge für Juni und Juli 1994 (nicht aber, wie in der "Anmerkung" der belangten Behörde zu ihrem Bescheid auch gemeint wird, für Mai 1994) wegen der Nachzahlung vom 8. September 1994 ins Leere gingen. Dies alles hätte die belangte Behörde freilich, wie in der Beschwerde mit Recht gerügt wird, im Rahmen einer nicht nur im Spruch, sondern auch in der Begründung den Anforderungen der §§ 58 ff AVG entsprechenden Entscheidung nachvollziehbar darzulegen gehabt.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Höhe des Pensionsvorschusses; Familienzuschlag):
Im zweitangefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, der dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 4 AlVG für seine Tochter zustehende Familienzuschlag von täglich S 22,60 "beinhalte in" den Beträgen, mit denen der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Höhe der durchschnittlichen Invaliditätspension für die Jahre 1993 und 1994 bekanntgegeben habe, weshalb es "offensichtlich" sei, daß der Familienzuschlag nicht vorenthalten, sondern als Teil des Pensionsvorschusses angewiesen werde. Damit scheint tatsächlich gemeint zu sein, der Familienzuschlag werde schon deshalb nicht vorenthalten, weil der ausgezahlte Gesamtbetrag nicht darunterliege. Sinnvollerweise könnte nur gefragt werden, ob nicht an die Stelle des im AlVG gesetzmäßig vorgesehenen Zuschlages die Berücksichtigung entsprechender Zuschüsse bei der Feststellung der für die Begrenzung des Pensionsvorschusses maßgeblichen Durchschnittsleistungen aus der Pensionsversicherung zu treten habe. Diese Frage ist zu verneinen, wozu im einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das diese Frage behandelnde Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0608, zu verweisen ist. Danach sind Familienzuschläge von der Pensionsbevorschussung zu trennen und nach Ausklammerung vergleichbarer Zuschüsse bei der Gegenüberstellung mit den Leistungen aus der Pensionsversicherung zusätzlich zum Pensionsvorschuß zu gewähren.
Beide angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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