Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. Jänner 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung der Erweiterung ihrer Abfallsortieranlage in Asten (Errichtung von Sozialräumen für die Arbeitnehmer, Erweiterung der Anlieferungshalle und des maschinentechnischen Teiles) gemäß § 29 AWG. In der am 31. Mai 1994 durchgeführten Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen folgenden Inhalts:
"Festgehalten wird, daß wir um 9.50 Uhr einen Antrag auf Vertagung der gegenständlichen Verhandlung gestellt haben, da das vorliegende Projekt der Konsenswerber so unvollständig bzw. so falsch ist, daß es keine geeignete Grundlage für die beantragte Bewilligung darstellt.
Laut Punkt 10 der Übersicht über die Projektsunterlagen sind nämlich ein Abfallwirtschaftskonzept, eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage sowie eine Sicherheitsanalyse sowie ein Maßnahmenplan integrierende Bestandteile des Projektes.
Diese Projektsbestandteile stammen aus dem Jahr 1992 und nehmen keinen Bezug auf die nunmehr beantragte Erweiterung der Anlage; die darin enthaltenen Angaben über die verarbeiteten Stoffmengen stimmen mit dem nunmehrigen Projekt in keiner Weise überein.
So wird zum Beispiel in diesen Projektunterlagen die jährliche Menge der anfallenden Kunststoffe mit ca. 500 Tonnen angegeben, laut heutiger Auskunft des Projektbeschreibers werden aber tatsächlich ca. 6.000 Tonnen jährlich anfallen.
Wegen der fehlerhaften Projektsgrundlagen können die Gutachten des Amtssachverständigen keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Anlage bilden, da diese Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehen müssen.
Die Mängel des Projektes - insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Mengen einzelner Stofffraktionen und das dadurch entstehende Gefährdungspotential - sind so gravierend, daß sie nicht durch ergänzende Projektsunterlagen beseitigt werden können; es ist vielmehr ein völlig neues Verfahren nach dem AWG mit dem dem tatsächlichen Verhältnis angepaßten Projekt zu führen.
Obwohl das vorliegende Projekt wegen seiner widersprüchlichen Unterlagen für uns nicht genau überprüfbar ist, ergibt sich schon aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere aus dem Fehlen eines auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmten Sicherheitskonzeptes -, daß durch die geplante Anlage das Leben und auch die Gesundheit der Gemeindebürger von Asten gefährdet ist und auch unzumutbare Belästigungen auftreten. Dies gilt insbesondere durch Verunreinigungen der Luft und des Wassers bei dem Auftreten von Störfällen, etwa Kunststoffbränden.
Das vorliegende Projekt widerspricht auch der Widmung des Grundstückes, dieses ist nämlich als Grünland - Sonderwidmung Mülldeponie gewidmet, für die gegenständliche Anlage wäre wegen der zu erwartenden Emissionen eine Widmung
Bauland - Industriegebiet erforderlich.
Unsere Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt können auch durch die heute erstellten Gutachten der Amtssachverständigen nicht entkräftet werden, da diese von falschen Grundlagen ausgehen:
- Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung bezieht sich auf die Beilage 10 des Projektes; diese Beilage stammt aus dem Jahr 1992 und hat keinerlei Bezug zur heute verhandelten Erweiterung der Anlage.
- Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft legt seinem Gutachten zugrunde, daß im vorgelegten Projekt alle im § 29 Abs. 3 AWG geforderten Unterlagen enthalten sind; er übersieht dabei, daß diese Unterlagen unvollständig bzw. falsch sind; sein Gutachten geht daher von falschen Grundlagen aus und ist zur Beurteilung der Konsensfähigkeit des Projektes nicht geeignet.
- Der Amtssachverständige für Gewerbe- und Bautechnik legt seinem Gutachten das falsche Abfallwirtschaftskonzept, die falsche Lärm- und Staubanalyse sowie die falsche Sicherheitsanalyse zugrunde; seine Gutachten sind daher zur Beurteilung der Konsensfähigkeit des vorgelegten Projektes nicht geeignet. Im übrigen geht er von der Vorschreibung eines Probebetriebes aus, ein solcher ist nicht beantragt und nicht Gegenstand des Verfahrens.
- Der medizinische Amtssachverständige nimmt keinen Bezug auf das Gefährdungspotential der Anlage bei Störfällen. Weiters ist seine Annahme falsch, daß durch die beantragte Erweiterung der Anlage durch die X kein zusätzliches Verkehrsaufkommen entsteht, da die aussortierten Stoffe jedenfalls abtransportiert werden müssen. Schließlich bezieht sich der Sachverständige auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung, obwohl eine solche nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung ist. Sein Gutachten ist daher insgesamt als Grundlage für die Beurteilung der beantragten Erweiterung nicht geeignet.
Wir stellen daher den Antrag, das Bewilligungsansuchen der X wegen mangelhafter bzw. fehlender Projektsunterlagen zurück- bzw. abzuweisen."
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung. In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang die behördliche Genehmigung erteilt worden sei. Durch die Erweiterung der bestehenden Anlage sei mit einer Zunahme der verfahrensrelevanten Immissionen zu rechnen. Die Errichtung der Anlage im Grünland sei unzulässig. Die vorgelegten Projektsunterlagen seien lückenhaft bzw. falsch. Es werde das Vorliegen von aus dem Jahre 1992 stammenden, nicht mit dem Projekt übereinstimmenden Projektsbestandteilen (Abfallwirtschaftskonzept, Beschreibung der zu erwartenden Immissionen der Behandlungsanlage, Sicherheitsanalyse sowie Maßnahmenplan) gerügt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch um die Betriebsbeschreibung erweitert.
Der Beschwerdeführerin komme als Gebietskörperschaft ein persönlicher Schutz vor Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und vor Belästigungen nicht zu. Eine Behauptung der Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sei der Berufung nicht zu entnehmen. Seit der Gewerberechtsnovelle 1992, mit welcher das Standortverbot gemäß § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 fallengelassen worden sei, sei nunmehr die Flächenwidmung im Betriebsanlagenverfahren - auch im Verfahren gemäß § 29 AWG - nicht mehr zu berücksichtigen. Die mitbeteiligte Partei habe sämtliche im § 29 Abs. 3 AWG genannten Urkunden vorgelegt. Durch die bewilligte Erweiterung der Anlage sei keine Erhöhung der Verarbeitungskapazität verbunden. Mangels einer anders lautenden Willenserklärung der Konsenswerberin im Laufe des Genehmigungsverfahrens sei davon auszugehen, daß die den Beilagen zum Antrag zu entnehmenden Angaben (ua. erwartetes Mengenaufkommen laut Abfallwirtschaftskonzept vom 12. Februar 1992) maßgeblich seien. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht, die Fehler des Abfallwirtschaftskonzeptes, der Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage sowie der Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes zu relevieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Juni 1995, Zl. B 1146/95-11, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zufolge in ihrem Recht auf "Zuerkennung der Parteistellung und Geltendmachung von Parteirechten gemäß § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 1990/325 in der maßgeblichen Fassung", verletzt. Sie führt hiezu aus, mit dem Abfallwirtschaftsgesetz seien gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 den "Standortgemeinden" und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage im abfallwirtschaftlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden, ohne daß auf weitere Tatbestandsmerkmale - wie zum Beispiel dingliche Rechte, Möglichkeit der Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung usw. - abgestellt worden sei. Die Parteistellung der genannten Gemeinden sei somit ex lege gegeben. Dem Abfallwirtschaftsgesetz sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Gemeinden im Rahmen ihrer ex lege bestehenden Parteistellung auf einen bestimmten Kreis von Einwendungen beschränkt wären. Insbesondere sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die Gemeinden nur solche Einwendungen erheben könnten, die Verletzungen ihrer eigenen Rechte beträfen. Vielmehr müsse es nach dem Zweck des Gesetzes den Gemeinden im Rahmen ihrer Parteistellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erlaubt sein, auch Beeinträchtigungen von Rechten ihrer Gemeindebürger geltend zu machen. Eine gegenteilige Auslegung würde die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG überflüssig machen, da die Gemeinden - soweit ihre eigenen subjektiven Rechte wie z.B. Grundstückseigentum, betroffen seien - schon aufgrund anderer (und früherer) Materiengesetze (z.B. Gewerbeordnung u.a.) Parteistellung hätten. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung würde im Extremfall dazu führen, daß speziell die Parteistellung der Gemeinde nach dem AWG rechtlich inhaltsleer wäre, da die Gemeinde zwar Partei sei, aber - sofern nicht ihre eigenen Rechte betroffen seien - keine wirksamen Einwendungen erheben könnte. Diese Auffassung stehe im eindeutigen Widerspruch zum Gesetzestext, der keinerlei Einschränkung der Parteienrechte der Gemeinde im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren vorsehe. Die Gemeinde könne daher auch zulässige Einwendungen zur Wahrung der Rechte ihrer Gemeindebürger erheben. Gleiches gelte für den Einwand der fehlenden Übereinstimmung des Projektes mit dem geltenden Flächenwidmungsplan, da die Erlassung eines solchen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und dessen Einhaltung durchzusetzen habe. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit den Einwendungen betreffend die befürchteten Belastungen bzw. Gesundheitsgefährdungen und die fehlenden Widmungsvoraussetzungen auseinandersetzen müssen. Diesfalls wäre sie zur Abweisung des Antrages gelangt. Jede Verfahrenspartei habe das subjektive Recht, das Fehlen vollständiger und richtiger Projektsunterlagen als Einwand geltend zu machen, zumal durch diese Unterlagen die Grenzen der Rechtskraft und der Bestimmbarkeit des Spruches festgelegt würden. Der bloße Verweis darauf, daß Urkunden vorgelegt worden seien, reiche nicht aus, da die Behörde zu einer inhaltlichen Überprüfung derselben verpflichtet sei. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang den offensichtlichen Widerspruch betreffend die anfallende Kunststoffmenge aufgreifen müssen. Selbst wenn keine Erhöhung der Verarbeitungskapazität erfolgen sollte, liege jedenfalls eine so wesentliche Änderung des Projektes vor, daß dieses nicht aufgrund der alten aus 1992 stammenden Unterlagen verhandelt werden könne.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der gegenständlichen Beschwerde liegt ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 AWG zugrunde.
In diesem Verfahren haben gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. Parteistellung
"1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Eigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
- 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
- 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
- 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben."
Gemäß § 41 AWG sind die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des - hier nicht in Betracht kommenden - § 26 Abs. 5.
Anders als im § 19 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 1993/697 (UVP-G), welcher u.a. der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden im nach diesem Gesetz abzuführenden Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 das Recht erteilt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben, gewährt die in § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allein kein subjektives Recht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0123). Insoweit ist diese Regelung der den Gemeinden im Verfahren nach § 111 a WRG 1959 im § 102 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes eingeräumten Parteistellung vergleichbar.
Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die im § 29 Abs. 2 AWG angeführten Rechtsvorschriften enthalten zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde. Insoweit daher eine auf § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG gestützte Parteistellung unter Bezugnahme auf die im § 29 Abs. 2 AWG genannten Bestimmungen in Anspruch genommen wird, können subjektive Rechte der Gemeinde betroffen sein. Eine Verletzung solcher subjektiver Rechte der Gemeinde wird in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht und kommt im Beschwerdefall auch von vornherein nicht in Betracht.
Es bedarf im gegenständlichen Beschwerdefall keiner weiteren Erörterung, ob die im § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG genannten Gemeinden in Ausübung der ihnen dort zuerkannten Parteistellung inhaltlich jede von der Behörde im fraglichen Fall anzuwendende Bestimmung als Grundlage ihrer Einwendungen relevieren können (Parteistellung zur Wahrung des objektiven Rechts) oder im Hinblick auf § 41 AWG ihre Parteistellung nur in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde wahrnehmen können, da es einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten Rechtsvorschriften auf § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG stützt, an der Berechtigung zur Erhebung der auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - mangelt.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nämlich - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. N.F. NR. 12.662/A, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 13. März 1990, Slg. N.F. Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Aus der Fassung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG erhellt, daß den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt - von den oben aufgezeigten Fällen abgesehen -, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 17. Mai 1991, Slg. N.F. Nr. 13.441/A, und vom 23. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.487/A; in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1993, Slg. N.F. Nr. 13.798/A). Fehlt es somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält aber das AWG nicht.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann daher - bezogen auf den in Beschwerde gezogenen Gegenstand - eine Verletzung der Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht erkannt werden.
Wie bereits dargelegt, konnte in diesem Zusammenhang auf eine Erörterung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren schon deshalb Abstand genommen werden, da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht notwendig zusammenfallen müssen und der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides unabhängig von einem subjektiv-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers nicht berufen ist.
Unabhängig von der Parteistellung gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG kann jedoch auch einer Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage aus einem der anderen Rechtsgründe des § 29 Abs. 5 AWG Parteistellung zukommen, welche auch subjektiv-öffentliche Rechte und damit ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewährt. Solche Rechte werden jedoch in der Beschwerde nicht geltend gemacht, vielmehr stützt die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung ausdrücklich auf § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG losgelöst von allenfalls ihr in den im § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten Rechtsvorschriften eingeräumten Rechten.
Da die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, daß sie von der belangten Behörde an der Wahrung ihrer durch die Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG gewährten prozessualen Befugnisse gehindert worden wäre, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für eine überzählige Ausfertigung der Gegenschrift.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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