Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. August 1965 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Oktober 1970 wurde u.a. unter Spruchpunkt III gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine "Schutzgebietsfestlegung" folgenden Inhaltes angeordnet:
"Zum Schutz der auf Parzelle 1775 KG E. liegenden Quelle wird ein Schutzgebiet mit folgenden Grenzen festgelegt:
Im Norden: Südlicher Rand der Wegparzelle Nr. 2327 KG E.
Im Osten: Ostrand der Parzelle 1774 und 1852/3 KG E.
Im Süden: Südrand der Gp 1852/4 und Nordrand der Parzelle 1863 und 1867 je KG E.
Im Westen: Westrand der Parzelle 1895 und 1773/2 je KG E. einschließlich der entsprechenden Verbindungslinien laut dem diesen Bescheid zugrunde liegenden Lageplan. Innerhalb dieses Schutzgebiets ist jede Verbauung und jede Grabung mit Ausnahme von Pflugarbeiten verboten."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 1978 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage durch die Errichtung von Leitungen und Drucksteigerungsanlagen zur Versorgung näher bestimmter Ortsteile unter Auflagen erteilt.
Aufgrund von festgestellten Wasserverunreinigungen wurde im Jahre 1989 eine Erforschung möglicher Ursachen durch die Behörde angeordnet. In einem am 11. Oktober 1989 erstatteten hydrogeologischen Amtssachverständigengutachten wurden als Ursache der Verunreinigung der sogenannten R.-Quelle zwei Misthaufen ca. 200 m hangaufwärts dieser Quelle festgestellt und der dringende Verdacht geäußert, daß 250 m oberhalb dieser Quelle befindliche Bauten die vorhandene Moränendeckschicht durchstoßen und deren Abwässer direkt in den Untergrund gelangen. Empfohlen wurde die Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes mit näher detaillierten Auflagen. Im derzeit bestehenden Schutzgebiet sollten weitere Auflagen angeordnet werden.
Mit Eingabe vom 28. November 1989 legte die mitbeteiligte Partei das Projekt "WVA E., Schutzgebiet und Entkeimung R.-Quelle" mit dem Ersuchen um Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vor. Aufgrund dieses Ansuchens wurde vom Landeshauptmann von Salzburg am 14. Dezember 1989 eine mündliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt, welche als Gegenstand neben der Änderung bzw. Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 1978 wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage durch Errichtung und Benützung einer UV-Desinfektionsanlage im Hochbehälter 7 auch die Ausweisung eines Quellschutzgebietes (Schutzzone I, II, III) zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage hatte. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, daß aufgrund der immer wieder festgestellten Verkeimung des Trinkwassers aus der R.-Quelle es erforderlich sei, das Trinkwasser zu entkeimen und das Schutzgebiet, welches derzeit aus der Schutzzone I und II bestehe, durch eine zusätzliche Schutzzone III auszuweiten. Die neue Schutzzone III sollte sich im Anschluß an die Zone II in südlicher Richtung über Wiesen und Waldflächen bis ca. 300 m südlich des Quellsammelschachtes erstrecken und eine Breite von ca. 200 m aufweisen. Die Schutzzone ergebe sich aufgrund der Geländefiguration und den im Osten verlaufenden R.-Graben und im Westen durch den H.-Bach. In der Schutzzone III lägen - ausgenommen zwei Wochenendhäuser - keine sonstigen Objekte. Die Grundwasserströmungsrichtung sei senkrecht zu den Höhenlinien von Süd nach Nord anzunehmen. Bei der Festlegung einer solchen Schutzzone werde die 60-Tagesgrenze zum Abbau einer organischen Verunreinigung eingehalten. Infolge der stark schwankenden Wasserführung der Quelle sei anzunehmen, daß auch Oberflächenwässer in die Quelle einbezogen würden. Die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen sei vornehmlich aufgrund der geologischen Beurteilung erfolgt, welcher auch aus wasserbautechnischer Sicht zuzustimmen sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Dezember 1989 wurde der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt V "Ausweisung von Schutzgebieten" wird - wie vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten beschrieben und aus einem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides angeschlossenen Lageplan ersichtlich ist - die "Schutzzone III" angeordnet und für sämtliche Schutzzonen im Bescheid näher umschriebene Anordnungen getroffen. Die Schutzzone III wurde u.a. mit einem Bauverbot (Auflagenpunkt 3.1) und Grabungsverbot (Auflagenpunkt 3.2) belegt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1890/3, KG E., welches in der Schutzzone III liegt, Berufung mit dem Antrag, die ausgewiesene Schutzzone III und das Bauverbot "für das Grundstück der Beschwerdeführer aufzuheben". Dieses Grundstück sei von den Beschwerdeführern zum Zwecke der Errichtung eines Ferienhauses unter Zustimmung der Gemeinde E. erworben worden. Durch die Ausweisung der Schutzzone III und das Bauverbot werde die beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht. Ein Nachweis für die Erforderlichkeit der Ausdehnung des Wasserschutzgebietes sei gutachtlich nicht erbracht worden. Es wäre zu prüfen gewesen, ob mit Auflagen für die bereits bestehenden Schutzzonen I und II die Verkeimung des Quellwassers hätte vermieden werden können. Zu prüfen sei, ob durch Auflagen in der bisherigen Schutzzone II Einschränkungen hinsichtlich des Düngens, des Jauchens mit Stallmist und Kunstdünger eine erneute Verkeimung verhindert werden könne. Weder im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen noch im erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid werde begründet, ob und warum die vorübergehend bakteriologische Belastung des Quellwassers durch die bisherigen Grenzen des Wasserschutzgebietes verursacht würden. Das im angefochtenen Bescheid verordnete absolute Bauverbot und die erheblichen Nutzungseinschränkungen in der Schutzzone III für das Grundstück der Beschwerdeführer seien unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Aus dem Gutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen ergebe sich, daß nach Wiedereinleitung der Quelle im Dezember 1989 und nach mehreren bakteriologisch einwandfreien Befunden weitere Wasserbeeinträchtigungen nicht mehr zu besorgen seien. Das bakteriologisch vorübergehend nicht einwandfreie Quellwasser sei auf zu geringe Regenfälle im Jahre 1989 zurückzuführen. Die festgestellte Verkeimung des Quellwassers sei auch durch trockene, unsaubere Rohrleitungen und Bakterien aus dem unmittelbaren Quellbereich hervorgerufen worden. Durch Auflagen für eine Vermeidung von Verunreinigungen innerhalb der bisherigen Schutzzonen könnte das Auslangen gefunden werden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1990 wurde diese Berufung zurückgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0098, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes deshalb aufgehoben, weil - entgegen der Annahme der belangten Behörde - die Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind.
Im Verfahren vor der belangten Behörde gaben die Beschwerdeführer in der Folge nach Akteneinsicht eine Stellungnahme zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 23. März 1994 ab, in welcher gerügt wurde, daß im Amtssachverständigengutachten jede Begründung darüber fehle, warum aufgrund der Erweiterung der Schutzzonen gewährleistet sein soll, daß nach Erweiterung der am 20. Dezember 1989 beabsichtigten Schutzgebietsgrenze nunmehr die Verweilzeit des Oberflächenwassers 60 Tage betragen werde. Darüber fehlten jegliche Untersuchungen, insbesondere in geologischer Hinsicht. Das Gutachten sei auch deshalb fehlerhaft, weil jegliche Stellungnahme zu den in der Schutzzone III bestimmten Auflagen fehle. Daß nur mittels Bauverbots die Reinhaltung der Quelle erreicht werden könne, sei unverständlich und unbegründet.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 30. November 1994 replizierte der wasserbautechnische Amtssachverständige auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer im wesentlichen dahingehend, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Dezember 1989 festgelegten Grenzen des erweiterten Schutzgebietes im wesentlichen den Abmessungen des bereits 1970 geforderten Schongebietes entsprächen. Die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz als verursachend für die Quellverunreinigung festgestellten Misthaufen seien etwa 50 m außerhalb des damals bestehenden, bereits im Jahre 1970 festgelegten Schutzgebietes gelegen. Aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 14. Dezember 1989 gehe hervor, daß ein ausreichender Schutz der Wasserqualität der R.-Quelle nur durch die Erweiterung des 1970 bestimmten Schutzgebietes zu erreichen sei. Die Entfernung der Misthaufen sei als Beseitigung eines Mißstandes anzusehen, könne aber nicht als allein taugliche Maßnahme zur nachhaltigen Sicherung der Wasserqualität bzw. -quantität der R.-Quelle angesehen werden. Eine Verweilzeit des Oberflächenwassers von 60 Tagen könne durch die Erweiterung der Schutzzone nicht gewährleistet werden. Eine Verweilzeit von zumindestens 60 Tagen des Quellwassers im Untergrund sei vielmehr notwendig, um den hygienischen Erfordernissen an der Trinkwasserqualität im ausreichenden Ausmaß Rechnung tragen zu können. Dies setze jedoch voraus, daß all jene Wässer, die innerhalb der Grenzen der 60tägigen Verweilzeit des Quellwassers im Untergrund versickerten, hygienisch nicht belastet sein dürfen. Aus dieser Forderung leiteten sich auch die für ein Schutzgebiet zu bestimmenden Nutzungsbeschränkungen ab. Problematisch seien all jene Wässer, die oberflächlich dem Schutzgebiet zuflössen und dort versickerten. In diesem Fall seien kürzere Verweilzeiten von belasteten Wässern auch bei ausreichend bemessenen Schutzgebieten möglich. Aus diesem Grund müßten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung verhinderten.
Hinsichtlich der Notwendigkeit des Bauverbotes hielt der Sachverständige die Aussagen in seinem Gutachten vom 23. März 1994 vollinhaltlich aufrecht, in welchem ausgeführt wurde, daß das festgelegte Bauverbot im Hinblick auf das damit verbundene zusätzliche Gefährdungspotential für das Grundwasser innerhalb des Schutzgebietes zufolge der nicht qualifizierbaren anthropogenen Einflüsse zu sehen sei. Die von der Errichtung und Benützung von Bauten ausgehenden Gefährdungen für das Quellwasser könnten durch andere Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Die Ausweisung einer Schutzzone III mit entsprechender Nutzungsbeschränkung sei erforderlich, um die Qualität der R.-Quelle auf Dauer sicherstellen zu können und sei nicht im Zusammenhang nur mit der bestehenden Wasserqualität zu sehen, sondern vielmehr mit dem nachhaltigen Erhalt der Qualität und Quantität für die Nutzung des Quellwassers zu Trinkwasserzwecken. Die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der R.-Quelle seien sowohl im Einreichprojekt, das dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Dezember 1989 zugrunde gelegt worden sei, als auch in den Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen der Vorinstanz im Zuge des Lokalaugenscheines am 14. Oktober 1989 bzw. in der Verhandlung vom 14. Dezember 1989 ausführlich und für eine wasserbautechnische Beurteilung der Erweiterung des Schutzgebietes der genannten Quelle ausreichend dargelegt worden. Die Einholung eines weiteren hydrogeologischen Gutachtens sei nicht erforderlich, da neue Befundgrundlagen, die zu einer Änderung des Sachverhaltes führen könnten, nicht zu erwarten seien.
Dieses ergänzende Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß sich die Ausweitung des Schutzgebietes auf § 34 WRG 1959 stütze. Hiebei handle es sich um Schutzmaßnahmen für die Zukunft und auf Dauer. Für die Behörde sei nicht maßgeblich, ob eine seinerzeitige tatsächliche Beeinträchtigung der Wasserqualität durch zwei Dungmieten (Misthaufen) durch deren Beseitigung nun nicht mehr gegeben sei bzw. ob ein Verbot zur Errichtung solcher Dungmieten ausreichen würde, um in Zukunft die Wasserqualität zu gewährleisten. § 34 WRG 1959 stelle keineswegs auf eine akute, derzeit drohende oder jederzeit mögliche Gefährdung einer Quelle ab. Die Ausweisung eines "erweiterten" Schutzgebietes (Schutzzone III) durch die Wasserrechtsbehörde (wie sie bereits 1970 gefordert worden war), sei daher im Sinne des Quellschutzes dringend geboten und stelle die adäquate, auf das geltende Wasserrecht gestützte Maßnahme dar. Mit weiteren Auflagen für das bestehende Schutzgebiet (nunmehr Zone II) oder nur gelindere Auflagen für ein neu auszuweisendes Schutzgebiet III könne das Auslangen nicht gefunden werden. Die nunmehrige Erweiterung des Schutzgebietes solle sicherstellen, daß all jene Wässer, die innerhalb der Grenzen der 60tägigen Verweilzeit des Quellwassers im Untergrund versickerten, hygienisch nicht belastet seien. Die Grenzen hiefür seien aus fachlicher Sicht keineswegs zu groß bemessen, wie die Sachverständigengutachten eindeutig und zweifelsfrei belegt hätten. Zum Bau- und Grabeverbot, das im erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg ausgesprochen werde (Auflagenpunkte 3.1 und 3.2), sei festzuhalten, daß in einem sensiblen Bereich wie es ein Schutzgebiet jedenfalls darstelle, die mit einem Hausbau verbundenen abwasserbelastenden Risken auf jeden Fall ausgeschlossen werden müßten. Sollte durch Grabungen die vorhandene Deckschichte durchlöchert werden, könnte ein unkontrolliertes Eindringen von verschmutztem Oberflächenwasser in den Grundwasserkörper nicht verhindert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des § 34 WRG, auf Parteiengehör und ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
Eine Anordnung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist somit sowohl in qualitativer (Verunreinigung) als auch quantitativer Hinsicht (Ergiebigkeit) zulässig. § 34 Abs. 1 WRG 1959 sieht als Schutzmaßnahme auch die Festlegung eines planlich bestimmten Schutzgebietes, wie dies in dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Dezember 1989 dokumentiert ist, vor.
Die Anordnung solcher Schutzmaßnahmen darf nur zum Schutz vor konkreten Nachteilen zum Einsatz gebracht werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. März 1974, Slg.NF Nr. 8.565/A).
Die Beschwerdeführer führen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, zur festgestellten Verschmutzung des Grundwassers sei es im gegenständlichen Fall aufgrund zweier Dungmieten (Misthaufen) gekommen. Seit deren Beseitigung seien keinerlei Beeinträchtigungen des Grundwassers aufgetreten. Allein die Beseitigung dieses Mißstandes habe genügt, um die Wasserqualität der R.-Quelle wieder herzustellen. Die Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes sei sohin nicht mehr erforderlich gewesen.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den Zweck der auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Anordnungen. Im Falle einer Anordnung zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung wie im vorliegenden Fall ist aufgrund des im § 34 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Verweises auf § 30 Abs. 2 leg. cit. bei den anzuordnenden Maßnahmen die Hintanhaltung jeder Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu berücksichtigen. Dies ist nach den Feststellungen, welche sich auf die überzeugenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützen, nur gewährleistet, wenn die Verweilzeit des Quellwassers im Untergrund mindestens 60 Tage beträgt. Nur in diesem Fall wird den hygienischen Erfordernissen an die Trinkwasserqualität in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen. Ausgehend davon erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchem infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als Schutzgebiet auch die Schutzzone III festgelegt wurde, frei von Rechtsirrtum, weil nur mit dieser Anordnung die vorerwähnte 60 Tage Verweildauer des Quellwassers im Untergrund und damit ein hinreichender Schutz der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung gewährleistet ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war die Änderung der bisherigen Schutzgebietsanordnung aus dem Jahre 1970 im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 auch erforderlich.
Die im gegenständlichen Fall getroffenen Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind daher auch unabhängig von der gleichzeitig bewilligten Desinfektionsanlage erforderlich. Die Desinfektionsanlage kann diese Anordnungen im Hinblick auf ihre oben näher begründete Schutzfunktion nicht ersetzen. Ob die Desinfektionslage bereits errichtet ist, vermag daher die Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu beeinflussen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat nicht die Bewilligung dieser Desinfektionslage "zur Erweiterung der Schutzzone geführt". Gestützt auf die fachkundigen Ausführungen der Amtssachverständigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar begründet, warum in der neugeschaffenen Schutzzone III ein Bau- und Grabeverbot, wie im erstinstanzlichen Bescheid in den Auflagepunkten 3.1 und 3.2 näher umschrieben, erforderlich ist.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß ihnen die ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 30. November 1994 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf dieses Gutachten fast zur Gänze berufen habe. Die belangte Behörde hätte somit dem Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen, weil sie zum Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahmen keine Stellungnahme abgeben hätten können.
Die Beschwerdeführer zeigen mit diesem Vorbringen zwar einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler auf.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind jedoch für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof erst möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im vorliegenden Fall führen nun die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels in diesem Sinn nicht näher aus.
Die belangte Behörde soll auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein, weil sie nicht offengelegt habe, warum ein hydrogeologisches Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sei, das die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 1994 beantragt hätten. Das geologische Gutachten vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 14. Dezember 1989 sei unschlüssig, weil jede Begründung aus geologischer Sicht fehle. Ebenso fehle eine schlüssige Begründung, warum aus wasserbautechnischer Sicht die Einholung eines derartigen neuerlichen Gutachtens unterbleiben habe können. Der Hinweis, daß aus einem solchen Gutachten keine Änderung des wasserbautechnischen Gutachtens zu erwarten sei, sei eine Scheinbegründung, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen lasse.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat - wie oben wiedergegeben - ausgeführt, warum die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiete der Geologie nicht erforderlich ist. Diese fachkundigen Ausführungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Warum wiederum das Gutachten des geologischen Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unschlüssig sein soll, wird in der Beschwerde auch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat auch nicht sein Fachgebiet überschritten, vielmehr das als nicht unschlüssig erkannte hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz - soweit erforderlich - zur Grundlage seiner fachkundigen Ausführungen gemacht. Da die belangte Behörde das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen hat, in welchem eingehend begründet worden ist, warum die Einholung eines weiteren hydrogeologischen Gutachtens nicht erforderlich ist, vermögen die Beschwerdeführer auch keinen Verfahrensmangel in dem Umstand aufzuzeigen, daß kein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie beigezogen worden ist. Die belangte Behörde hat daher den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt.
Insgesamt vermögen daher die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.
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