VwGH 95/03/0302

VwGH95/03/030224.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des O, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 2. November 1995, Zl. UVS-3/2597/4-1995, betreffend Zeugengebühr i.A. Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §51a idF 1995/471;
AVG §56;
AVG §67a Abs2;
B-VG Art129b Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §51a idF 1995/471;
AVG §56;
AVG §67a Abs2;
B-VG Art129b Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der als "Zeugengebühren" überschriebenen Erledigung wurden dem Beschwerdeführer "folgende Gebühren für die Vernehmung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg am 3.10.1995 gemäß § 51a AVG zugesprochen und auf das Konto ... überwiesen:

Reisekosten ....................................... S -828,-- (öffentliches Verkehrsmittel Wien - Salzburg retour)".

Der Erledigung ist eine Begründung beigegeben. Sie ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg gefertigt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus.

§ 51a AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 471/1995 lautet:

"Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen in gerichtlichen Verfahren. Für die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühren gelten die §§ 19 und 20 sowie § 21 Abs. 1 erster Halbsatz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit der Maßgabe, daß die Gebühren vorläufig von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Bediensteten des unabhängigen Verwaltungssenates berechnet und den Zeugen oder Beteiligten bekanntgegeben und ausbezahlt werden. Sind Zeugen oder Beteiligte mit den bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden, so sind die Gebühren über deren Antrag von jenem unabhängigen Verwaltungssenat festzusetzen, der den Zeugen oder den Beteiligten vernommen oder geladen hat. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt die Entscheidung dem nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Mitglied der Kammer. Die Auszahlung der Gebühren ist unentgeltlich."

Die bekämpfte Erledigung - die auch nicht die Bezeichnung als Bescheid enthält - stellt sich als eine "vorläufige Bekanntgabe" der Zeugengebühr durch den Kostenbeamten nach § 51a zweiter Satz AVG dar. Nach den Intentionen des Novellengesetzgebers soll der Kostenbeamte des unabhängigen Verwaltungssenates gerade nicht durch Bescheid entscheiden, weil nach Art. 129b Abs. 5 B-VG zur Entscheidung der unabhängigen Verwaltungssenate nur Kammern oder Einzelmitglieder berufen sind, und daneben keine anderen Entscheidungsorgane geschaffen werden dürfen (vgl. Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, S. 13, vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 355).

Der Beschwerdefall bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die vorliegende Erledigung würde sich als bescheidmäßige Festsetzung - auf Grund eines Antrages nach § 51a dritter Satz AVG - durch das (zuständige) Mitglied der Kammer darstellen. Dies auch nicht etwa im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde auf eine "Antragstellung bezüglich der Zeugengebühren" verweist. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1995 - also (zeitlich) vor der bekämpften Erledigung vom 2. November 1995 - die von ihm begehrten Zeugengebühren bekanntgegeben, nicht aber gegen diese Erledigung eine Antrag nach § 51a Abs. 1 dritter Satz AVG auf bescheidmäßige Festsetzung gestellt.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.

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