VwGH 95/03/0007

VwGH95/03/000722.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Jänner 1994, Zl. UVS-3/1249/6-1994, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "am 30.1.1993 um 12,04 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen" zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg mit dem Bescheid vom 27. Jänner 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§ 24 VStG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß neben einer Berichtigung des Vornamens des Beschwerdeführers im Spruch nach der Zeitangabe "12:04 Uhr" die Worte "in Hallein, Ederstraße, Parkfläche auf Höhe Haus Nr. 2" einzufügen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer Verjährung mit dem Argument geltend macht, innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 VStG sei gegen ihn keine, die letztlich erst in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Umschreibung des Tatortes umfassende geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch die Gewährung der Akteneinsicht verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme eine im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG geeignete Verfolgungshandlung darstellt, sofern der Akt alle die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthält (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1986, Zl. 85/18/0072, und vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0178).

Im vorliegenden Fall enthält die im Akt der Erstbehörde enthaltene Anzeige des Meldungslegers insbesondere auch die genaue Bezeichnung des Tatortes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, wie sie die belangte Behörde in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat. In diese Anzeige nahm ein Vertreter der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters sowohl am 5. Februar 1993 als auch am 14. April 1993 Einsicht, wobei diesen jeweils von der Erstbehörde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde.

Entsprechend der dargelegten Rechtslage wurden dadurch fristgerecht die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen gesetzt, sodaß der Aufnahme der genauen Bezeichnung des Tatortes in den Spruch des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde Verfolgungsverjährung nicht entgegenstand.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer aber auch auf die Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Es trifft zwar zu, daß die vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung bereits am 17. Mai 1993 bei der Erstbehörde eingelangt ist und dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am 22. November 1994 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings bei seiner Argumentation, daß der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde bereits am 27. Jänner 1994 im Rahmen einer Berufungsverhandlung mündlich verkündet und damit erlassen wurde. Daß der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter an dieser Berufungsverhandlung nicht teilnahm, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Vertreter des Beschwerdeführers auf eine solche Teilnahme (in der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 1993) ausdrücklich verzichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158).

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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