Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0049, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Im fortgesetzten Verfahren erging mit Datum
18. September 1995 ein Bescheid der belangten Behörde, womit der Berufung der mitbeteiligten Partei neuerlich Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 9. Dezember 1993 in Ansehung der Übertretung des KJGB behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die der Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, unter Berufung auf § 45 Abs. 1 Z. 1 (erster Fall) VStG eingestellt wurde.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, daß Dipl.Ing. G. anläßlich der durch Organe des Arbeitsinspektorates durchgeführten Überprüfung am 25. Juni 1993 "gleichsam als hiezu an sich nicht befugte Person" Aufzeichnungsunterlagen vorgelegt habe. In Anbetracht dieses Umstandes sei es denkbar, daß der Genannte aus Unkenntnis über das Vorhandensein gesetzeskonformer Aufzeichnungen den Arbeitsinspektoren irrtümlich unzureichende Aufzeichnungen vorgelegt habe. Aus diesem Grund erweise sich der Einwand der Mitbeteiligten in der Berufung, daß ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt worden, diese aber zum Zeitpunkt der Überprüfung für Dipl.Ing. G. nicht greifbar gewesen seien, als nicht widerlegbar. Auf Grund dieses Umstandes sei es nicht möglich, das Vorliegen der objektiven Tatseite der Mitbeteiligten gegenüber unter Beweis zu stellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe sich mit der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (im Verwaltungsstrafverfahren) nicht auseinandergesetzt. Auch die aktenkundige Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 25. März 1994, wonach der Vertreter der Beschuldigten (Dipl.Ing. G.) diese Frage bereits anläßlich der Kontrolle verneint habe, sei bei der Sachverhaltsfeststellung unberücksichtigt geblieben. Insbesondere habe die belangte Behörde den Umstand, daß der Beschuldigtenvertreter entsprechend der Verhandlungsschrift vom 12. September 1995 die Beantwortung der Frage, ob Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 AZG bzw. KJBG am 26. (richtig: 25.) Juni 1993 und bis dahin geführt worden seien, verweigert habe, keiner nachvollziehbaren Bewertung unterzogen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 844f. zitierte hg. Vorjudikatur), daß auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten besteht. Offenbar in Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde nicht als erforderlich erachtet, dem wesentlichen Umstand Bedeutung beizumessen, daß die Mitbeteiligte (bzw. ihr Vertreter) trotz des Ersuchens in der Ladung vom 18. August 1995, die entsprechenden Aufzeichnungen mitzubringen, diese nicht vorgelegt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war die Mitbeteiligte im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sehr wohl verhalten, diesem Ersuchen zu entsprechen. Diese Mitwirkungspflicht besteht - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (wie etwa des ArbIG) zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist. Mit der weiteren in der Gegenschrift aufgeworfenen Frage, wie lange der Arbeitgeber verpflichtet ist, die entsprechenden Aufzeichnungen aufzubewahren, hat dies nichts zu tun, weil auch die belangte Behörde nicht davon ausgeht, die Mitbeteiligte wäre aus diesem Grund nicht mehr imstande gewesen, die Aufzeichnungen vorzulegen.
Es ist zwar richtig, daß der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden kann (§ 33 Abs. 2 VStG), doch verkennt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, daß auch die Nichtbeantwortung von Fragen der Beweiswürdigung unterliegt. Die Weigerung des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 12. September 1995, die Frage zu beantworten, ob Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 AZG bzw. KJGB am 25. Juni 1993 und bis dahin geführt worden seien, unterlag daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde, was diese jedoch gleichfalls verkannt hat. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 25. März 1994 hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Ergebnis, der objektive Tatbestand sei nicht als erwiesen anzunehmen, einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keineswegs stand. In diesem Zusammenhang wird zur Klarstellung für das fortgesetzte Verfahren bemerkt: Der Hinweis des Vertreters der Mitbeteiligten in der "Abschließenden Äußerung" anläßlich der erwähnten mündlichen Verhandlung vom 12. September 1995 auf Beilagen zur Berufung zum Beweis dafür, daß zum Tatzeitpunkt am 25. Juni 1993 Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Bediensteten geführt worden seien, ist nicht geeignet, die Verneinung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch die Mitbeteiligte zu stützen, weil diese Beilagen keine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnungen darstellen.
Soweit in der vorliegenden Beschwerde ein weiterer Bescheid der belangten Behörde betreffend Einstellung eines gegen die Mitbeteiligte geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des AZG bekämpft wird, ergeht darüber eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes hiefür zuständigen Senates.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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