VwGH 95/02/0452

VwGH95/02/045228.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 1995, Zl. Senat-WU-94-098, betreffend Zustellung eines Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VStG §24;
VStG §46 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VStG §24;
VStG §46 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des (gegen ihn gerichteten, in Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes ergangenen) Straferkenntnisses vom 26. Mai 1993 unter Berufung auf § 8 AVG iVm § 24 VStG und Art. 132 B-VG zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2052/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "subjektiven öffentlichen Recht auf Zustellung des Straferkenntnisses" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt.

Eine solche Rechtsverletzung wurde durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht bewirkt: Sollte nämlich die Zustellung des erwähnten Straferkenntnisses rechtswirksam erfolgt sein, so war es dem Beschwerdeführer unbenommen, (rechtzeitig) dagegen Berufung zu erheben. Sollte aber eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses nicht vorliegen (auf eine solche Behauptung stützte der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Antrag auf Zustellung), konnte dieses Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer auch keine Rechtswirkungen entfalten. Mit dem Hinweis auf § 46 Abs. 1 VStG ("Den Parteien, denen gegen den Bescheid Berufung zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides mitzuteilen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.") ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides bei allfälliger Untätigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht im Devolutionswege durchsetzbar ist (vgl. § 24 VStG über die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 1 bis 3 AVG im Verwaltungsstrafverfahren). Selbst eine Säumnisbeschwerde wäre in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG nicht zulässig. Vielmehr ist der Beschwerdeführer - was er zutreffend erkennt - auf seine Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im Falle der Vollstreckung eines ihm gegenüber rechtlich nicht existenten Bescheides zu verweisen (vgl. § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG oder aber allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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