VwGH 95/02/0348

VwGH95/02/034828.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Juni 1995, Zl. 1-0539/95/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVONov 19te;
AVG §37;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVONov 19te;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. Februar 1995 um 4.20 Uhr in L. auf dem östlichen Parkplatz eines näher angeführten Hotels ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt. In der Folge habe er trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, welches den Verdacht gehabt habe, daß er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, am 5. Februar 1994 (richtig wohl: 1995) um 4.50 Uhr am angegebenen Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Mit seinem Vorbringen, beim gegenständlichen "Parkplatz" habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Selbst wenn sich der Eigentümer des Hotels durch die Bewachung und "Zuweisung" eines Parkplatzes - so der Beschwerdeführer - "erkennbar die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Verkehr auf seinem Parkplatz vorbehalten" haben sollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da es auf Willenserklärungen des Gastwirtes, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, von vornherein nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0059). Daß durch diese Vorgangsweise zumindest "Nichtgäste" von der Benützung des Parkplatzes ausgeschlossen gewesen sein sollen, ist gleichfalls unerheblich, hatte doch jedermann die Möglichkeit, "Gast" zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095). Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 StVO war somit gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, zum Ausdruck gebracht, aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (idF der 19. StVO-Novelle) ergebe sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann bestehe, wenn eine Person bloß "verdächtig" sei, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bilde, ergebe sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet sei. Daraus folge, daß es rechtlich unerheblich sei, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden könne, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es widerspreche dem Zweck des § 5 StVO, dem Betroffenen die Möglichkeit zu nehmen, sich mit dem Nachweis seiner "fehlenden Lenkereigenschaft straffrei zu stellen", vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. In dem soeben zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, wurde nämlich auch zum Ausdruck gebracht, daß es in jenen Fällen, in denen aufgrund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt wird, in der Folge sehr wohl der Behörde obliegt, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO zur Last legen zu können.

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, daß er sich anläßlich des Einschreitens des Gendarmeriebeamten in alkoholisiertem Zustand befunden habe. Daß aber der einschreitende Gendarmeriebeamte zu Recht annehmen konnte, daß der Beschwerdeführer "verdächtig" sei, das Fahrzeug gelenkt zu haben, hat die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung hält einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand. Abgesehen davon, daß der Gendarmeriebeamte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht nennen konnte (vgl. insbesondere die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gespräch mit der schließlich als Lenkerin nominierten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst eingeräumt, "es ist richtig, daß ich mich in jenen Pkw hineingesessen habe und mittels des Autoschlüssels den Motor abgestellt habe".

Schon aufgrund dieser Beweisergebnisse konnte die belangte Behörde zu Recht von dem beim einschreitenden Gendarmeriebeamten ausgelösten "Verdacht", daß der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Pkw gelenkt habe, ausgehen, sodaß ein Eingehen auf die übrigen - diesen Verdacht keineswegs endgültig entkräftigenden - Beweismittel nicht notwendig ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, insoweit einen relevanten Verfahrensmangel darzutun.

Was aber die subjektive Tatseite anlangt, genügt der Hinweis auf die obigen Darlegungen zur Feststellung des objektiven Sachverhaltes durch die belangte Behörde; davon, daß der Beschwerdeführer bei der gegebenen Situation "sicher sein konnte", daß ein "anderweitiger" Verdacht beim einschreitenden Gendarmeriebeamten "nicht hervortreten konnte", kann keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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