VwGH 95/01/0479

VwGH95/01/047927.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der D in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995, Zl. 4.345.973/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation" albanischer Nationalität, die am 12. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Februar 1995, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 17. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "Rechtswidrigkeit" geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 13. Februar 1995 angegeben, sie sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppe gewesen. Vor etwa zehn Tagen (offenbar vor ihrer Vernehmung) hätten serbische Polizisten eine Hausdurchsuchung vorgenommen und ihren Mann und Vater ihrer Kinder mitgenommen. Sie sei der Meinung, daß man ihren Mann inhaftiert habe. Sie selbst habe mit der Polizei keine Probleme gehabt; sie habe aber - aus trotz diesbezüglicher Befragung nicht näher konkretisierten Gründen - Angst gehabt, ebenfalls von der Polizei festgenommen und inhaftiert zu werden. Ihre Kinder hätten nicht mehr die Schule besuchen können, weil die albanische Sprache nicht mehr unterrichtet werde; in serbische Schulen gehe niemand. Außerdem sei ihr Mann vor fast einem Jahr arbeitslos geworden, weshalb sie kaum Geld gehabt hätten.

In dem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 20. Februar 1995 vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Umstände darzulegen, aus denen sich begründete Furcht vor Verfolgung ergäbe. Aus der Festnahme ihres Lebensgefährten könne keine gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder die künftige Gefahr einer solchen abgeleitet werden. Das Fehlen von die albanische Sprache lehrenden Schulen und, daß ihre Kinder daher keine Schule besuchten, sei mit der Realität nicht vereinbar, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Außerdem habe sich die Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer Reise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten und sei daher bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen.

In ihrer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen vor der Behörde erster Instanz und machte insbesondere geltend, die finanziellen Probleme seien nach der Verhaftung ihres Lebensgefährten (offenbar ident mit ihrem im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Mann) noch schlimmer geworden. Sie habe nicht gewußt, womit sie ihren Lebensunterhalt finanzieren sollte und sich deshalb zur Flucht entschlossen.

Die belangte Behörde schloß sich den von ihr als richtig erkannten Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz an und erklärte diese Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides. Weiters machte die belangte Behörde Ausführungen zur auch von ihr angenommenen Verfolgungssicherheit der Beschwerdeführerin in Ungarn.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, auf Grund der unbegründeten, einen Akt politischer bzw. polizeilicher Willkür darstellenden Festnahme ihres Lebensgefährten habe sie zwangsläufig damit rechnen müssen, ebenfalls derartiger oder ähnlicher behördlicher Willkür ausgesetzt zu werden. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, selbst aus Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen andere Familienangehörige - im Fall der Beschwerdeführerin handelt es sich lediglich um ihren Lebensgefährten - richten, nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/20/0806). Die belangte Behörde hat somit die insoweit geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung zu Recht als nicht begründet erachtet. Hiebei war die belangte Behörde auch berechtigt, die Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz - ohne diese zu wiederholen - zu ihrer eigenen rechtlichen Würdigung zu erklären (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe sich mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Behörde erster Instanz durchaus auf diese Ausführungen eingegangen ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keinerlei Umstände geltend gemacht hat, aus denen erschlossen werden könnte, die Behörde erster Instanz habe wesentliche Darlegungen der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der von der Behörde erster Instanz vertretene und somit auch von der belangten Behörde geteilte Standpunkt, das ins Treffen geführte Fehlen albanischsprachiger Schulen und die Unterlassung des Schulbesuches seitens der Kinder der Beschwerdeführerin seien mit der Realität nicht vereinbar und daher unglaubwürdig, mangels jeglicher Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nicht standzuhalten vermag. Dieser - von der Beschwerdeführerin nicht gerügte - Mangel des angefochtenen Bescheides kann aber nicht zu dessen Aufhebung führen, weil diese Ausführungen nicht zu den tragenden Gründen des angefochtenen Bescheides zählen.

Da somit die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß bei der Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention), aus denen ihr Asyl zu gewähren wäre, vorliegen, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt hat, unterbleiben.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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