Normen
AVG §56;
GdO Allg Krnt 1982 §19 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §28;
GdStruktVG Krnt 1972 §51;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §56;
GdO Allg Krnt 1982 §19 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §28;
GdStruktVG Krnt 1972 §51;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 1994 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß sein Gemeinderatsmandat am 31. Dezember 1972 aufgrund der Vereinigung der Gemeinde L mit der Stadtgemeinde V geendet habe, gemäß § 56 AVG wegen mangelnden rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, als individuellen Verwaltungsakt zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer am 31.12.1972 auf Grund der Vereinigung der Gemeinde L mit der Stadtgemeinde V sein Gemeinderatsmandat verlor, insbesondere in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung, zum Zweck der Klärung des rechtlichen Status des Beschwerdeführers als Gemeindeorgan nach dem 31.12.1972" sowie in seinem "Recht auf Überprüfung der Verfassungskonformität des Kärntner Gemeindestruktur-VerbesserungsG LGBl. für
Kärnten 63/1972 insbesondere in seinem § 51 Abs. 1 und Abs. 2" verletzt.
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages - und somit auch eines auf Feststellung gerichteten Anspruchs des Beschwerdeführers - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9461 A, und vom 14. Dezember 1987, Slg. Nr. 12.586 A, mit weiteren Judikaturhinweisen), daß die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Eine solche Notwendigkeit sieht der Beschwerdeführer in der Klärung seines Status nach dem 1. Jänner 1973 durch einen bekämpfbaren Verwaltungsakt. Ein solcher sei seinerzeit nicht erlassen worden, vielmehr sei das Kärntner Gemeindestruktur-VerbesserungsG verfassungswidrig, weil (sinngemäß) zum Zwecke der Bildung der Großgemeinde V mit 50.000 Einwohnern die Eigenständigkeit der hervorragend funktionierenden Gemeinde L beseitigt worden sei, was keine Verbesserung der Gemeindestruktur gebracht habe und daher unsachlich gewesen sei.
In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Individualantrages gemäß Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG, welche dann zu verneinen sei, wenn die Erlangung eines individuellen Verwaltungsaktes zumutbar sei (vgl. etwa den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, G 264/94). Es könne, so der Beschwerdeführer, nicht rechtens sein, wenn einerseits der Indiviualantrag aufgrund der dargestellten Rechtsprechung, andererseits aber auch die Antragslegitimation auf Sachentscheidung verwehrt werde.
Die Gemeinderatswahl, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seine Funktion als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde L innehatte, fand am 26. April 1970 statt. Der "Wahlabschnitt" der Kärntner Gemeinderäte betrug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner
Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes sechs Jahre.
Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß er spätestens im Jahre 1976 seine auf die Wahl des Jahres 1970 zurückführbare Funktion als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde L verloren hätte. Im Zeitpunkt der Antragstellung (5. September 1994) hätten daher selbst die Wiederherstellung der Selbständigkeit der Gemeinde L oder ein ersatzloser Wegfall des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes das Wiederaufleben des Gemeinderatsmandates des Beschwerdeführers nicht mehr bewirken können.
Über sein (prozessuales) Interesse an einem materiellen Abspruch über sein Feststellungsbegehren hinaus hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides dargetan; ein solches ist aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage auch nicht erkennbar. Das (prozessuale) Interesse an der bloßen Erlangung eines vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsaktes reicht aber nicht für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hin. In diese Richtung deutet auch der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. März 1996, G 17/95, den Individualantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes wegen mangelnden Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Ein subjektives Recht aber auf Weiterbestand der Gemeinde L oder aber auf Wiederwahl in deren Gemeinderat steht dem Beschwerdeführer, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß ausgeführt hat, nicht zu.
Der Beschwerdeführer hält der durch die belangte Behörde vorgenommenen Qualifizierung seines Interesses als "privates" entgegen, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, daß "ein gewählter Mandatar auch gewählt bleibt". Soweit damit ein öffentliches Interesse am (Weiter-)Bestehen des Mandates des Beschwerdeführers behauptet wird, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses gleichfalls mit Auslauf der Wahlperiode zu bestehen aufgehört hätte.
Soweit der Beschwerdeführer die "Nachhaltigkeit" (offenbar des Mandatsverlustes) aus in Ausübung des Mandates gesetzten strafgerichtlich zu verfolgenden Handlungen ableitet, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, da es - insbesondere auch im Hinblick auf den bis zur Antragstellung verstrichenen Zeitraum - rein hypothetisch ist und Zeitpunkt und Grund des Mandatsverlustes aufgrund der Rechtslage klar erkennbar sind. Des weiteren erscheint dem Verwaltungsgerichtshof der Grund des Mandatsverlustes für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verantwortung für das in Ausübung des Mandates gesetzte Handeln" nicht bedeutsam.
Da die belangte Behörde somit durch die Zurückweisung des Feststellungsantrages den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Anregung des Beschwerdeführers auf Beantragung eines Norm-Prüfungsverfahrens gemäß Art. 140 Abs. 1 Satz 1 B-VG war schon allein deshalb nicht aufzugreifen, weil dem Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Mandatsverlustes zukam, keine Relevanz zugemessen werden kann. Somit können auch die Ausführungen der Beschwerde über die behauptete Verfassungwidrigkeit des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde deshalb nicht zuzusprechen war, weil sich der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz in einem bloßen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 1992, Zl. 91/11/0152).
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