VwGH 95/01/0109

VwGH95/01/010922.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und dem Senatspräsident Dr. Dorner und dem Hofrat Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994, Zl. 4.344.090/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugoslawischen Föderation", der am 4. Dezember 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 9. Dezember 1993 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1994, mit welchem der Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits in der Slowakischen Republik gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94 - mit der Maßgabe, daß sie auch in Ansehung des bereits von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 hinsichtlich der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in der Slowakischen Republik zutreffen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0610, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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