Normen
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer - damals ein tschechoslowakischer Staatsangehöriger - wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 19. Dezember 1988 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) anerkannt. Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1995 wurde jedoch in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 1992 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die in Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde unter anderem zum Ausdruck gebracht, daß sie "die ausführliche Begründung" des erstinstanzlichen Bescheides "übernimmt". Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 30. Juni 1992 nach dem Verlust seines Konventionsreisepasses einen Reisepaß "der CSFR" in Bratislava beantragt und einen solchen am 19. Juli 1991, gültig bis 31. Juli 2001, ausgestellt erhalten habe. Er sei nach seiner Aussage, die durch Grenzkontrollstempel in seinem Paß bestätigt werde, damit seither acht- bis zehnmal "in die CSFR" gereist. Durch das Beantragen eines Reisepasses "der CSFR" in Bratislava habe sich der Beschwerdeführer - im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, und er sei auch acht- bis zehnmal in sein Heimatland gereist. Sein Einwand, er habe nicht gewußt, daß die Beantragung eines Reisepasses seines Heimatlandes zu einer Aberkennung seines Asylstatus führen könnte, könne hiebei nicht berücksichtigt werden, da es sich um einen objektiven, nicht schuldabhängigen Tatbestand handle.
Den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß er sich allein "durch die Beantragung und Inbesitznahme eines Reisepasses der CSFR" wieder unter den Schutz seines Heimatlandes begeben habe, dokumentiere doch "ein solcher Nationalpaß eben diesen Schutz, den ein Völkerrechtssubjekt einem seinem Staatsverband zugehörigen, außerhalb des heimatlichen Staatsgebietes befindlichen, Individuum angedeihen" lasse. Die - mittlerweile auch gar nicht mehr gegebene - Ungewißheit, inwieweit die Slowakei als Nachfolgestaat "der CSFR" anzusehen sei, wäre in diesem Zusammenhang völlig unbeachtlich, "zumal überdies die einfache Beobachtung erwies", daß der Beschwerdeführer "durch dies in keiner Weise" an seiner Reisetätigkeit gehindert gewesen sei. Wie er selbst in seiner Berufung dartue, sei er bis dahin etwa zehnmal "in die CSFR" zurückgekehrt, wodurch sein "Freisein von jeglicher Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe ausreichend dokumentiert" sei. Somit liege erwiesenermaßen seine Flüchtlingseigenschaft "weder im subjektiven noch im objektiven Sinne weiterhin vor". Er könne schon daher nicht ablehnen, sich - im Rechtssinne - wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen; erfahrungsgemäß tue er dies faktisch ohnehin nicht.
Die belangte Behörde hat die Rechtslage insofern richtig erkannt, als die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. u.a. die zum Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 in Ansehung des Vorliegens des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0376, und vom 2. März 1995, Zl. 94/19/0432). Auch die mehrmalige, nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise in das Heimatland - ob dies auch schon bei einmaliger Einreise der Fall wäre, kann unerörtert bleiben - stellt gewöhnlich eine Unterschutzstellung unter das Heimatland dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0795). Der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt vorgebracht, der jeweils eine davon abweichende Beurteilung erfordern würde, zumal für seinen Standpunkt damit, daß er - im Zusammenhang mit seiner Rüge, es sei in bezug auf die von der belangten Behörde zusätzlich getroffene Feststellung einer Kontrolle am Grenzübergang "Berg zu Bratislava" am 16. Dezember 1994 sein Parteiengehör verletzt worden - geltend macht, daß er "durch seine Geschäftsbeziehungen und zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz gezwungen war, sich eines slowakischen Reisepasses zu bedienen", nichts zu gewinnen ist. Dies bedeutet aber, daß sich der Beschwerdeführer nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes, nämlich der Tschechoslowakischen Föderativen Republik (CSFR), begeben hat.
Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Vorbringen, es sei "zu bedenken, daß im Gebiet der Tschechoslowakei zwei Folgegebiete entstanden sind", im Recht, wobei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, daß per 1. Jänner 1993 (also nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) "die CSFR" als einheitliches Staatsgebilde zu bestehen aufgehört hat und an ihre Stelle die beiden voneinander unabhängigen Staaten der Tschechischen Republik und der Slowakei getreten sind. Darauf hatte die belangte Behörde Bedacht zu nehmen, handelt es sich doch dann, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat, um einen der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, daß die von ihm getätigte Unterschutzstellung nicht weiterwirken würde, sondern vielmehr der von ihm in Anspruch genommene und ihm auch tatsächlich gewährte Schutz nachträglich wieder weggefallen wäre. Er bezeichnet sich nunmehr selbst als slowakischer Staatsangehöriger, und er geht - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - selbst davon aus, daß der ihm am 19. Juli 1991 in Bratislava ausgestellte Reisepaß unverändert Gültigkeit im Bereich der Slowakei habe. Auf sein Vorbringen, er sei "als tschechoslowakischer Staatsangehöriger als Flüchtling im Sinne der Konvention anerkannt" worden, "der Entzug der Flüchtlingseigenschaft würde jedoch nicht nur gegenüber der Slowakei, sondern auch gegenüber der tschechischen Republik gelten", und "die Ausstellung eines slowakischen Reisedokumentes kann daher nicht für das ganze ehemalige tschechoslowakische Gebiet herangezogen werden", ist zu erwidern, daß als sein Heimatland nunmehr lediglich die Slowakei angesehen werden kann und es genügt, wenn die Kontinuität, was die Unterschutzstellung unter sein Heimatland betrifft, in diesem Teil seines ehemaligen Heimatlandes weiterhin gewahrt geblieben ist.
Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Es war daher nicht mehr darauf einzugehen, ob hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, wie von der belangten Behörde weiters - anders als von der Erstbehörde (vgl. hinsichtlich der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0795) - angenommen wurde, auch der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten ist.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1991.
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