Normen
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z4;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer - einem jedenfalls im Zeitpunkt seiner damaligen Einreise nach Österreich (am 30. Oktober 1977) Staatsangehörigen der "früheren SFRJ" - gegenüber wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1978 festgestellt, daß er Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) i.V.m. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz (1968) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einvernommen. Er gab an, er habe sich "seit ca. 4 bis 5 Jahren" in Laibach aufgehalten und dort ein Unternehmen geführt. Er sei im Besitz eines slowenischen Reisepasses, der ihm am 14. Mai 1993 in Laibach ausgestellt worden und bis 14. Mai 2002 gültig sei. Seit 27. Jänner 1992 halte er sich in N in einem Hotel auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 1993 wurde gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 i.V.m. Artikel 1 Abschnitt C Z. 1 der GFK festgestellt, daß der Beschwerdeführer "das ihm zuerkannte Recht auf Asyl verliere".
In der Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 geltend, im Hinblick auf den bekannten Kriegszustand in Jugoslawien sei es keineswegs sicher, daß von einem Schutz des slowenischen Heimatstaates gesprochen werden könne. Es sei nicht abzuschätzen, ob Slowenien als Staat weiterbestehen bleibe und ob nicht gravierende Umwälzungen im ehemaligen Jugoslawien zu erwarten seien. Er habe sich zu einem Zeitpunkt nach Slowenien begeben, als es noch keine kriegerischen Handlungen im ehemaligen Jugoslawien gegeben habe. Von Slowenien könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß ihm mit Sicherheit für die Zukunft Schutz gewährt werden könne, da die kriegerischen Auseinandersetzungen wieder zu einem Umsturz führen könnten. Gemäß § 17 Abs. 4 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei ein Asylantrag als offensichtlich begründet anzusehen, wenn der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates sei, von dem aufgrund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen sei, daß in diesem Staat in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen bestehe. Es sei allgemein bekannt, daß im ehemaligen Jugoslawien kriegerische Handlungen stattfänden und die Zukunft der einzelnen Gebiete Jugoslawiens völlig ungewiß sei. Aus diesem Grund wäre ein Asylantrag gemäß § 17 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. begründet, woraus umgekehrt geschlossen werden müsse, daß eine Aberkennung des Asyls nicht zulässig sei. Es sei weiters zu berücksichtigen, daß er sich in einem Zeitpunkt nach Slowenien begeben habe, als noch keine kriegerischen Handlungen stattgefunden hätten. Jetzt sei jedoch der Krieg ausgebrochen und daher eine Änderung der Sachlage eingetreten.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1993 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1151-6, wurde dieser Bescheid im Hinblick auf die Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, daß der Beschwerdefall in bezug auf die Anwendung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführlich die sich aus der angeführten Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 leg. cit. ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit für die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Anlaßfälle begründete.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, im Lichte der bereinigten Fassung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 neuerlich zu allfälligen Verfahrensmängeln Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß es die belangte Behörde als notorische Tatsache ansehe, daß die ehemalige jugoslawische Teilrepublik Slowenien im Jahre 1991 die Unabhängigkeit erlangt und sich seither in der internationalen Staatengemeinschaft als souveräner Staat etabliert habe. Die in der Berufung vertretene Auffassung, es sei fraglich, ob Slowenien als Staat künftig weiterbestehen werde, werde als bloße Mutmaßung des Beschwerdeführers aufgefaßt, die jeder Grundlage entbehre. Slowenien sei seit Erlangung der faktischen Unabhängigkeit weder in den militärischen Konflikt zwischen den neu entstandenen Staaten Kroatien und der "Jugoslawischen Föderation" noch in die militärischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina involviert. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen dazu nicht Stellung.
Die belangte Behörde stellte in der Folge mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 fest, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers "die in Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Tatbestände eingetreten sind". Die Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 4 GFK seien erfüllt, da sich der Beschwerdeführer seit ca. 4 bis 5 Jahren in Laibach aufgehalten habe. Wenn er sich somit zu einem Zeitpunkt in Laibach aufgehalten habe, zu dem die "ehemalige SFRJ" noch bestanden habe, und dort ein Unternehmen betrieben habe, habe er sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe, niedergelassen, weshalb die Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 4 GFK vorlägen.
Überdies sei dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1992 in Laibach ein Reisepaß ausgestellt worden, woraus sich ergebe, daß der Beschwerdeführer die slowenische Staatsangehörigkeit erworben habe. Slowenien habe im Jahre 1991 die Unabhängigkeit erklärt und sei seither in der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt. Der Beschwerdeführer habe damit eine Staatsangehörigkeit erworben und genieße den Schutz eines neuen Heimatlandes, womit der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK gegeben sei. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, sein Heimatland Slowenien könne ihm mit Sicherheit für die Zukunft nicht Schutz gewähren, entbehre jeglicher Grundlage und könne am Eintritt der genannten Tatbestände gemäß der GFK nichts ändern. Gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1991 i.V.m. § 25 Abs. 3 leg. cit. ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer das Asylrecht verloren habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verliert ein Flüchtling u. a. das Asyl, wenn festgestellt wird, daß
"3. hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist."
Nach dem hier maßgeblichen Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
"1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- 2. ...
- 3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder ..."
Zunächst ist festzustellen, daß die belangte Behörde - wie dies der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0795, ausführlich begründet hat, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht überschritten hat, wenn sie nicht nur - wie die Erstbehörde - das Vorliegen des Tatbestandes gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 1 GFK, sondern auch jene gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 3 und 4 GFK festgestellt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof muß sich nicht mit der Frage befassen, ob sich die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer schon zwei, drei Jahre vor dem Zerfall seines früheren Heimatlandes nach Laibach (1988, 1989) zurückgekehrt ist, auch zu Recht auf Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 4 GFK stützen konnte, da die belangte Behörde das Vorliegen des Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK aus den folgenden Gründen zutreffend angenommen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, daß auf Grund der Situation im ehemaligen Jugoslawien keineswegs mit Sicherheit feststellbar sei, ob tatsächlich von einem Schutz des slowenischen Heimatlandes gesprochen werden könne. Es sei nicht abzuschätzen, wie sich die Lage weiterentwickle, ob Slowenien selbst als Staat weiter bestehen bleibe oder ob dort nicht noch gravierende Umwälzungen zu befürchten seien. Es könne in Slowenien wieder einen Umsturz geben. Er habe zwar in Laibach ein Unternehmen gegründet, tatsächlich sei er aber nunmehr grundsätzlich in Österreich aufhältig. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Er habe sich ursprünglich nach Laibach in einer Zeit begeben, als dort noch keine kriegerischen Auseinandersetzungen gewesen seien. Er habe dort versucht, für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, habe sich aber in weiterer Folge in Österreich niedergelassen. Aus der Ausstellung eines slowenischen Passes könne nicht abgeleitet werden, daß er sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes begeben habe. Im Hinblick auf die kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien meint der Beschwerdeführer weiters, er sei Staatsangehöriger eines Landes im Sinne des § 17 Abs. 4 Z. 1 Asylgesetz 1991, in dem aufgrund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung die begründete Gefahr einer Verfolgung gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 bestehe. Wenn er somit im Falle eines Asylantrages gemäß § 17 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. Asyl gewährt bekommen müßte, dürfe ihm das Asyl auch nicht entzogen werden.
Diesen Rügen kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, er habe versucht, in Slowenien für seinen und den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, habe sich aber jetzt in Österreich niedergelassen und habe hier seinen Lebensmittelpunkt, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das, sofern das Verwaltungsverfahren mängelfrei ist, gemäß § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich ist. Dem übrigen im vorangegangenen Absatz angeführten Beschwerdevorbringen, das sich mit dem Berufungsvorbringen deckt, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer - von ihm unbestritten - mittlerweile die slowenische Staatsbürgerschaft erworben hat und ihm im Mai 1992 ein slowenischer Reisepaß ausgestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Annahme, er genieße den Schutz seines neuen Heimatlandes im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK, durch die sonstigen Verhältnisse im ehemaligen Jugoslawien mögliche Veränderungen in Slowenien ins Treffen führt, tut er damit nicht dar, daß ihm in dem Zeitraum seit der Ausstellung seines Reisepasses (am 14. Mai 1992) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Schutz seines neuen Heimatlandes gewährt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als - wie auch der Beschwerdeführer nicht behauptet - das neue Heimatland den Beschwerdeführer aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen nie verfolgt oder mit der Verfolgung bedroht hat. Den Schutz des neuen Heimatlandes im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 konnte die belangte Behörde zu Recht aufgrund der Ausstellung des Reisepasses im Mai 1992 und mangels dagegen vorgetragener Bedenken des Beschwerdeführers annehmen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0032, und vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0881).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 17 Abs. 4 Z. 1 Asylgesetz 1991 beruft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß er selbst nicht behauptet, Angehöriger einer bestimmten Gruppe zu sein, für die aufgrund der allgemeinen Erfahrung, Rechtslage und Rechtsanwendung eine begründete Gefahr der Verfolgung gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 bestehe. Weiters hat der Umstand, daß in anderen Teilen des ehemaligen Jugoslawien kriegerische Handlungen stattfinden, keinerlei Auswirkungen auf die Frage des Schutzes des Beschwerdeführers in seinem neuen Heimatland Slowenien bzw. für die Frage seiner allfälligen Verfolgung in seinem neuen Heimatland.
Wenn der Beschwerdeführer weiters - wie in der Berufung - meint, er sei nach Slowenien zu einer Zeit zurückgekehrt, in der keine kriegerischen Handlungen stattgefunden hätten, und es sei daher eine Änderung der Sachlage eingetreten, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese kriegerischen Handlungen seit etwa Mitte 1991 Slowenien nicht mehr betreffen und dem Beschwerdeführer der slowenische Reisepaß im Mai 1992 ausgestellt wurde.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, weil er sich mit den Berufungsausführungen nicht auseinandersetze, ist entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde zu Recht § 20 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1991 angewendet hat, da das in den vorhergehenden Absätzen inhaltlich behandelte Berufungsvorbringen jedenfalls nicht geeignet war, die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK liege vor, in Frage zu stellen.
Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die belangte Behörde hätte ergänzende Ermittlungen in bezug darauf durchführen müssen, daß der Beschwerdeführer nunmehr seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet habe, woraus sich ergebe, daß er sich nicht unter den Schutz Sloweniens gestellt hätte, genügt es, darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um ein neues, erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenes Vorbringen handelt, das - wie dargelegt - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich ist. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß es gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK nicht darauf ankommt, ob sich eine Person, der in Österreich Asyl gewährt worden ist und die später eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, aufgrund eigener freier Entscheidung in dem neuen Heimatland tatsächlich aufhält oder nicht. Maßgeblich ist lediglich, ob diese Person den Schutz des neuen Heimatlandes genießt. Schon durch die Ausstellung eines Reisepasses zeigt ein Staat einem Staatsangehörigen gegenüber seinen Willen, diesen unter seinen Schutz zu stellen. Daß dies im Hinblick auf Slowenien für den Beschwerdeführer nicht anzunehmen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer in Österreich einen Lebensmittelpunkt hat oder nicht, da auch in einem derartigen Fall das Vorliegen des Kriteriums des Art. 1 Abschnitt C Z. 3 GFK nicht in Frage gestellt werden könnte. Auch aus diesem Grund käme somit ein Verfahrensmangel der belangten Behörde überhaupt nicht in Betracht.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den zu Zl. AW 94/01/0013 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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