VwGH 94/20/0366

VwGH94/20/036625.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Köhler und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1994, Zl. 4.332.919/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, der am 10. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 13. Februar 1992 den Asylantrag gestellt hatte, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. April 1992, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer lediglich deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Auffassung war, er sei bereits vor Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat, nämlich in Rumänien, vor Verfolgung sicher gewesen, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde hat auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung vom 10. April 1992, er sei über Rumänien nach Österreich eingereist, angenommen, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Rumänien sei seit dem 7. August 1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, und es spreche nichts dafür, daß es seine aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten (insbesondere das im Art. 33 statuierte Refoulementverbot) etwa vernachlässige. Der Anspruch auf Asylgewährung bestehe nur dann, wenn ein entsprechendes Sicherheitsbedürfnis gegeben sei, welches nicht mehr zutreffe, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behaupte, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden habe und diese Sicherheit bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Bei dieser Beurteilung sei ein objektiver Maßstab anzulegen, subjektive Gründe, die den Asylwerber veranlaßt hätten, im Drittstaat nicht länger zu bleiben oder einen Asylantrag zu stellen, seien ohne Bedeutung. Es komme auch nicht auf den Ort der tatsächlichen Fluchtbeendigung, sondern darauf an, daß der Asylwerber unter Bedachtnahme auf sein Sicherheitsbedürfnis, um weitere Verfolgung zu vermeiden, seinen Fluchtweg schon vor der Einreise in das Bundesgebiet hätte abbrechen können. Es sei auch legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, wie dies für Rumänien gelte, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das "Non-Refoulementrecht" ebenfalls effektiv in Geltung stünden.

Dem hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei. Hätte die belangte Behörde das Asylgesetz "Bundesgesetzblatt 55/1955" (offenbar gemeint: 1968) ihrer Entscheidung zugrundegelegt, wonach "die Einreise über ein sogenanntes "sicheres Drittland" beendet, kein Hindernis für die Gewährung von Asyl darstellt" wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß von diesem Ausschließungsgrund kein Gebrauch hätte gemacht werden dürfen.

Tatsächlich wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. April 1992 dem Beschwerdeführer am 5. Mai 1992 zugestellt. Die Berufung wurde von ihm mit Postaufgabe 8. Mai 1992 am 11. Mai 1992 bei der Erstbehörde eingebracht und von dieser mit Vorlagebericht vom 13. Mai 1992 der belangten Behörde übermittelt. Das gegenständliche Asylverfahren war daher am 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde bereits anhängig. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung trifft - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung, ausgehend von dem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, auf Grund der Auslegung des § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz AsylG 1991 nicht zu. Da der Beschwerdeführer im übrigen jedoch im Tatsachenbereich den Annahmen der belangten Behörde mit keinem Wort entgegentritt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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