VwGH 94/19/1097

VwGH94/19/109725.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die gemeinsam erhobene Beschwerde 1. der ET, und 2. des NT, beide in X, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1994, Zln. 4.338.107/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit Staatsangehörigkeit der "früheren UdSSR", das am 6. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, haben die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Juni 1992, mit denen festgestellt worden war, bei ihnen lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufungen bekämpft.

Mit den Bescheiden vom 25. März 1994 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer gemeinsam erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführer haben bei ihrer Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 13. Mai 1992 angegeben, sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu habe.

Die belangte Behörde hat in beiden Fällen - ausgehend von der Auffassung, daß von ihr im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz bereits anzuwenden sei - die Versagung von Asyl im wesentlichen gleichlautend damit begründete, daß die Beschwerdeführer auf Grund ihres Aufenthaltes in Ungarn und des Umstandes, daß Ungarn Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, bereits in diesem Staat Verfolgungssicherheit erlangt hätten, weshalb der Asylgewährung der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde.

Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind am 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Für die Beurteilung der Beschwerdefälle von ausschlaggebender Bedeutung ist es, daß die mit 15. Juni 1992 datierten, ihre Asylansuchen abweisenden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich den Beschwerdeführern am 23. Juni 1992 zugestellt wurden, sodaß einerseits auf Grund der erst nach dem 1. Juni 1992 erfolgten Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide die die Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anhängig waren und andererseits angesichts der Einbringung der Berufungen am 1. Juli 1992 die darüber abzuführenden Verfahren erst nach dem 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde anhängig geworden sind. Im Hinblick auf die zu § 25 Asylgesetz 1991 entwickelte hg. Rechtssprechung und insbesondere das Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf dessen Ausführungen des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diese bei ihr erst nach dem 1. Juni 1992 anhängig gewordenen Asylverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Die in der entgegen der hg. Judikatur erfolgten Anwendung des Asylgesetz 1991 auf die Beschwerdefälle gelegene Rechtswidrigkeit ist deshalb wesentlich, weil einerseits dem Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 fremd war und somit nicht hätte angewendet werden können, und andererseits die belangte Behörde im Hinblick auf das von ihr angenommene Vorliegen dieses Ausschlußgrundes eine materielle Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer unterlassen hat. Damit hat sich aber die aufgezeigte Rechtswidrigkeit zu Lasten der Beschwerdeführer ausgewirkt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.

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